Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
Bestandsregistrierung
(1)Absatz eins,Personen, die am 1. Juli 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.Personen, die am 1. Juli 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.
(2)Absatz 2,Bei Personen gemäß Abs. 1 kann von der Vorlage der Nachweise gemäß § 15 Abs. 1a Z 5 bis 7 abgesehen werden.Bei Personen gemäß Absatz eins, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß Paragraph 15, Absatz eins a, Ziffer 5 bis 7 abgesehen werden.
(3)Absatz 3,Die Gesundheit Österreich GmbH kann im Rahmen der Bestandsregistrierung gegen Kostenersatz und mit Einwilligung der betroffenen Berufsangehörigen Datensätze aus bestehenden Datenbanken übernehmen.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der Bestandsregistrierung ist § 15 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie kann weiters entfallen, sofernIm Rahmen der Bestandsregistrierung ist Paragraph 15, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie kann weiters entfallen, sofern
1.Ziffer einsder/die Antragsteller/in in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der einer inländischen behördlichen Aufsicht unterliegt oder Genehmigung bedarf, oder
2.Ziffer 2der Qualifikationsnachweis im Rahmen der Meldung der Freiberuflichkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft worden ist und die freiberufliche Berufsausübung nicht untersagt wurde.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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