§ 1 GBRG Allgemeines
Geltungsbereich
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters.
- (2)Absatz 2,Das Gesundheitsberuferegister wird für
- 1.Ziffer einsAngehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
- 2.Ziffer 2Angehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe gemäß Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG), BGBl. I Nr. 100/2024,Angehörige der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe gemäß Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,,
- 3.Ziffer 3Angehörige der Operationstechnischen Assistenz gemäß Medizinische Assistenzberufegesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,Angehörige der Operationstechnischen Assistenz gemäß Medizinische Assistenzberufegesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
eingerichtet. - (3)Absatz 3,Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.
§ 2 GBRG Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3 GBRG Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Bundesgesetz werden
- 1.Ziffer einsdie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20;die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.9.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 95 vom 9.4.2016 Seite 20;
- 2.Ziffer 2die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Amtsblatt Nummer L 88 vom 4.4.2011 Seite 45;
- 3.Ziffer 3 die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4; die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, Amtsblatt Nummer L 159 vom 25.6.2015 Seite 27, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 262 vom 12.8.2020 Seite 4;
- 4.Ziffer 4die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S. 29;die Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724, Amtsblatt Nummer L 295 vom 21.11.2018 Seite 1, und die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 231 vom 6.9.2019 Seite 29;
umgesetzt.
§ 4 GBRG Gesundheitsberuferegister
Registrierungsbehörden
- (1)Absatz eins,Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die auf Grund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer gemäß § 10 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, sind, sind durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu registrieren. Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Arbeiterkammergesetz 1992 ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die auf Grund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer gemäß Paragraph 10, Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, sind, sind durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu registrieren. Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Arbeiterkammergesetz 1992 ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Die Bundesarbeitskammer kann die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren gemäß Abs. 1 betrauen, die im Namen der Bundesarbeitskammer durchzuführen sind.Die Bundesarbeitskammer kann die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren gemäß Absatz eins, betrauen, die im Namen der Bundesarbeitskammer durchzuführen sind.
- (3)Absatz 3,Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt die Durchführung des Registrierungsverfahrens für jene Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die nicht von Abs. 1 erfasst sind.Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt die Durchführung des Registrierungsverfahrens für jene Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die nicht von Absatz eins, erfasst sind.
- (4)Absatz 4,Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2, die sowohl unter Abs. 1 fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Abs. 1 oder 3 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die sowohl unter Absatz eins, fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Absatz eins, oder 3 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).
- (5)Absatz 5,Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sowie die Gesundheit Österreich GmbH sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO).Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sowie die Gesundheit Österreich GmbH sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins bis 3 Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO).
- (6)Absatz 6,Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen der Bundesarbeitskammer, der Arbeiterkammern und der Gesundheit Österreich GmbH. Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen ist durch die Registrierungsbehörden nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf dessen Verlangen zu übermitteln.
- (7)Absatz 7,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und einheitlichen Registrierung dafür Sorge zu tragen, dass die Vernetzung und der Austausch der Registrierungsbehörden erfolgen.
§ 5 GBRG Führung des Gesundheitsberuferegisters
- (1)Absatz eins,Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, die Führung eines elektronisch unterstützten Registers der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 (Gesundheitsberuferegister) nach diesem Bundesgesetz.Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,, die Führung eines elektronisch unterstützten Registers der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Gesundheitsberuferegister) nach diesem Bundesgesetz.
- (2)Absatz 2,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen stellt die technische Infrastruktur für die Führung des Registers zur Verfügung. Er/Sie kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenanwendung Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO.Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen stellt die technische Infrastruktur für die Führung des Registers zur Verfügung. Er/Sie kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenanwendung Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
- (3)Absatz 3,Für die Führung des Gesundheitsberuferegisters ist die Gesundheit Österreich GmbH Auftragsverarbeiter gemäß Art 4 Z 8 DSGVO.Für die Führung des Gesundheitsberuferegisters ist die Gesundheit Österreich GmbH Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO.
- (4)Absatz 4,Die Gesundheit Österreich GmbH kann für die Führung des Gesundheitsberuferegisters und den damit verbundenen Aufwendungen von den Registrierungsbehörden einen Ersatz der Kosten verlangen.
§ 6 GBRG Inhalt des Gesundheitsberuferegisters
- (1)Absatz eins,Das Gesundheitsberuferegister ist nach den erfassten Gesundheitsberufen zu gliedern.
- (2)Absatz 2,Das Gesundheitsberuferegister hat folgende Daten der Berufsangehörigen zu enthalten:
- 1.Ziffer einsEintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung;
- 2.Ziffer 2Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
- 3.Ziffer 3akademische Grade;
- 4.Ziffer 4Geschlecht;
- 5.Ziffer 5Geburtsdatum;
- 6.Ziffer 6Geburtsort;
- 7.Ziffer 7Staatsangehörigkeit;
- 8.Ziffer 8bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004;bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,;
- 9.Ziffer 9Ausbildungsabschluss bzw. Qualifikationsnachweis im jeweiligen Gesundheitsberuf;
- 10.Ziffer 10Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;
- 11.Ziffer 11Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
- 12.Ziffer 12Berufssitz(e);
- 13.Ziffer 13Dienstgeber und Dienstort(e);
- 14.Ziffer 14Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
- 15.Ziffer 15Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
- 16.Ziffer 16Bild;
- 17.Ziffer 17Unterschrift;
- 18.Ziffer 18Ruhen der Registrierung;
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch Art. 33 Z 5, BGBl. I Nr. 37/2018)Anmerkung, Ziffer 19, aufgehoben durch Artikel 33, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)- 20.Ziffer 20Gültigkeitsdatum der Registrierung;
- 21.Ziffer 21Datum der letzten Änderung des Registerdatensatzes;
- 22.Ziffer 22Streichung bei Berufseinstellung;
- 23.Ziffer 23Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung;
- 24.Ziffer 24Registrierungsbehörde.
- (3)Absatz 3,Berufsangehörige können darüber hinaus
- 1.Ziffer einsFremdsprachenkenntnisse,
- 2.Ziffer 2Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen,
- 3.Ziffer 3Absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen,
- 4.Ziffer 4berufsbezogene Telefonnummer, E-Mailadresse und Webadresse
in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen. - (4)Absatz 4,Die unter Abs. 2 Z 1 bis 3, 11, 12, 14, 15, 18 bis 20 sowie Abs. 3 angeführten Daten sind von der Gesundheit Österreich GmbH auf www.gesundheit.gv.at öffentlich zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.Die unter Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 11, 12, 14, 15, 18 bis 20 sowie Absatz 3, angeführten Daten sind von der Gesundheit Österreich GmbH auf www.gesundheit.gv.at öffentlich zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.
- (5)Absatz 5,Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.
- (6)Absatz 6,Jede in das Gesundheitsberuferegister eingetragene Person ist berechtigt, in ihre Daten kostenfrei einzusehen und Eintragungen gemäß Abs. 3 sowie Änderungsmeldungen gemäß § 17 vorzunehmen. Jede Änderung durch eine eingetragene Person ist von der Registrierungsbehörde zu dokumentieren.Jede in das Gesundheitsberuferegister eingetragene Person ist berechtigt, in ihre Daten kostenfrei einzusehen und Eintragungen gemäß Absatz 3, sowie Änderungsmeldungen gemäß Paragraph 17, vorzunehmen. Jede Änderung durch eine eingetragene Person ist von der Registrierungsbehörde zu dokumentieren.
§ 7 GBRG Dienstleistungsverkehr
- (1)Absatz eins,Im Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Gesundheit Österreich GmbH ein nach den erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.Im Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Gesundheit Österreich GmbH ein nach den erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.
- (2)Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat die unter § 6 Abs. 2 Z 1 bis 7, 9 und 21 angeführten Daten zu enthalten. § 6 Abs. 4 und 5 ist hinsichtlich dieser Daten anzuwenden.Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, hat die unter Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 7, 9 und 21 angeführten Daten zu enthalten. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 ist hinsichtlich dieser Daten anzuwenden.
§ 8 GBRG Geheimhaltungspflicht
- (1)Absatz eins,Das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern ist, soweit es nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner Tätigkeit aus diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern ist, soweit es nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet ist, zur Geheimhaltung über alle ihm aus seiner Tätigkeit aus diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Informationen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
- (2)Absatz 2,Von dieser Verpflichtung hat es der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen der/des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
§ 9 GBRG Datenverarbeitung
- (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß §§ 6 und 7 zu verarbeiten.Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß Paragraphen 6 und 7 zu verarbeiten.
- (1a)Absatz eins a,Die Gesundheit Österreich GmbH ist unter Einhaltung der DSGVO und des DSG ermächtigt, öffentliche Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an Dritte auf deren Verlangen und Kosten zu übermitteln.
- (2)Absatz 2,Soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zu übermitteln.
- (3)Absatz 3,Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt,
- 1.Ziffer einsTrägern von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2, Universitäten, Fachhochschulen und einschlägige Forschungseinrichtungen,Trägern von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Universitäten, Fachhochschulen und einschlägige Forschungseinrichtungen,
- 2.Ziffer 2der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria),
- 3.Ziffer 3der Bundesarbeitskammer,
- 4.Ziffer 4der Wirtschaftskammer Österreich,
- 5.Ziffer 5dem Österreichische Gewerkschaftsbund,
- 6.Ziffer 6dem Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband und
- 7.Ziffer 7dem Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zur Sicherung der Qualität sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen (statutarischen) Aufgaben zu übermitteln. - (4)Absatz 4,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 1a sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und eins a sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
- (5)Absatz 5,Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
§ 10 GBRG Amtshilfe – Auskunftspflicht – Warnungen
- (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.
- (2)Absatz 2,Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern haben im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs den Behörden, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialversicherung, den Krankenfürsorgeanstalten, den gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- (3)Absatz 3,Die Registrierungsbehörden haben im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben in Anwendung
- 1.Ziffer einsder Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
- 2.Ziffer 2der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 4, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), im Sinne der IMI-Verordnung einzuholen und zu erteilen.mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Absatz 4,, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), im Sinne der IMI-Verordnung einzuholen und zu erteilen. - (4)Absatz 4,Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 3 umfasst Informationen betreffend Personen,Die Auskunftspflicht gemäß Absatz 3, umfasst Informationen betreffend Personen,
- 1.Ziffer einsdie in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder waren, insbesondere ob die Berufsberechtigung entzogen wurde bzw. ruht, und
- 2.Ziffer 2die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend gesundheitsberufliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend gesundheitsberufliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
- (5)Absatz 5,Die Gesundheit Österreich GmbH hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung bzw. die Wiedererteilung der Berufsberechtigung von Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.Die Gesundheit Österreich GmbH hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung bzw. die Wiedererteilung der Berufsberechtigung von Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
- (6)Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Abs. 1 bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Absatz eins bis 5 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
§ 11 GBRG Weisungsrecht
- (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer sind an die Weisungen des/der Bundesministers/-in für Gesundheit und Frauen für die nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben gebunden. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann weisungswidrige Entscheidungen aufheben.
- (2)Absatz 2,Die Gesundheit Österreich GmbH hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf dessen/deren Aufforderung Auswertungen und Berichte über die Registrierung in nicht personenbezogener bzw. in anonymisierter Form zu übermitteln.
- (3)Absatz 3,Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörige von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 in den eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 9, 10 Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012, BGBl. I Nr. 111/2012) einzutragen. Die Eintragung sowie die Berichtigung der Eintragungen erfolgt durch laufende elektronische Übermittlung der Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörige von Gesundheitsberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in den eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraphen 9, 10, Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,) einzutragen. Die Eintragung sowie die Berichtigung der Eintragungen erfolgt durch laufende elektronische Übermittlung der Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.
§ 12 GBRG Meldungen
- (1)Absatz eins,Gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. Nr. 189/1955, § 15a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], BGBl. Nr. 200/1967) haben die Dienstgeber/innen die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten (§ 6 Abs. 2 Z 2 bis 5, 7, 10 und 13) der als Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 beschäftigten (freien) Dienstnehmern/-innen unter Angabe der Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben.Gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung (Paragraph 41, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Paragraph 15 a, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) haben die Dienstgeber/innen die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, 7, 10 und 13) der als Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, beschäftigten (freien) Dienstnehmern/-innen unter Angabe der Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben.
- (2)Absatz 2,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen Vorsorge zu treffen und aus den bei ihm einlangenden Meldungen die Daten gemäß Abs. 1 unter Angabe der Sozialversicherungsnummer unverzüglich elektronisch der Bundesarbeitskammer für Zwecke der Datenaufbereitung zu übermitteln. Diese von der Bundesarbeitskammer aufbereiteten Daten sind an die Gesundheit Österreich GmbH zur Erleichterung der Registrierung durch die Übernahme bereits vorhandener Daten zu übermitteln. Eine Verwendung der Daten durch die Bundesarbeitskammer und die Gesundheit Österreich GmbH zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen Vorsorge zu treffen und aus den bei ihm einlangenden Meldungen die Daten gemäß Absatz eins, unter Angabe der Sozialversicherungsnummer unverzüglich elektronisch der Bundesarbeitskammer für Zwecke der Datenaufbereitung zu übermitteln. Diese von der Bundesarbeitskammer aufbereiteten Daten sind an die Gesundheit Österreich GmbH zur Erleichterung der Registrierung durch die Übernahme bereits vorhandener Daten zu übermitteln. Eine Verwendung der Daten durch die Bundesarbeitskammer und die Gesundheit Österreich GmbH zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.
- (3)Absatz 3,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger kann zur Erfüllung dieser Aufgaben bestehende elektronische Register heranziehen.
- (4)Absatz 4,Die Meldung betreffend ein Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt kann im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger oder direkt an die Bundesarbeitskammer erfolgen. Die Daten sind von der Bundesarbeitskammer aufzubereiten und ohne Angabe der Sozialversicherungsnummer der Gesundheit Österreich GmbH zur Erleichterung der Registrierung durch die Übernahme bereits vorhandener Datenzu übermitteln.
- (5)Absatz 5,Die Daten gemäß Abs. 2 und 4 sind nach Antragstellung durch den/die Berufsangehörige/n, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung zu löschen.Die Daten gemäß Absatz 2 und 4 sind nach Antragstellung durch den/die Berufsangehörige/n, spätestens jedoch zwei Jahre nach Übermittlung zu löschen.
§ 13 GBRG Registrierungsbeirat
Registrierungsbeirat
- (1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Registrierungsbeirat einzurichten.
- (2)Absatz 2,Dem Registrierungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:
- 1.Ziffer einsein/e rechtskundige/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende/r,
- 2.Ziffer 2ein/e weitere/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
- 3.Ziffer 3ein/e Vertreter/in der Gesundheit Österreich GmbH,
- 4.Ziffer 4ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer,
- 5.Ziffer 5ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Österreich,
- 5a.Ziffer 5 aein/e Vertreter/in der Sozialwirtschaft Österreich,
- 6.Ziffer 6zwei von der Verbindungsstelle der Bundesländer nominierte Vertreter/innen der Länder,
- 7.Ziffer 7ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- 8.Ziffer 8ein/e vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte/r Berufsangehörige/r der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
- 9.Ziffer 9sechs Vertreter/innen des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbands,
- 10.Ziffer 10drei vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte Berufsangehörige verschiedener gehobener medizinisch-therapeutisch-diagnostischer Gesundheitsberufe,
- 11.Ziffer 11je ein/e vom Dachverband der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe Österreichs nominierte/r Vertreter/in der sieben gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu nominieren. - (3)Absatz 3,Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5a und 7 bis 11 sowie deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 a und 7 bis 11 sowie deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
- (4)Absatz 4,Die Mitglieder des Registrierungsbeirates üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.
- (5)Absatz 5,Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Registrierungsbeirates sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
- (6)Absatz 6,Der Registrierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung, die Beschlussfassung sowie die Anforderungen an die zu erstattenden Berichte gemäß Abs. 7 zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.Der Registrierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung, die Beschlussfassung sowie die Anforderungen an die zu erstattenden Berichte gemäß Absatz 7, zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.
- (7)Absatz 7,Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer haben dem Registrierungsbeirat
- 1.Ziffer einsregelmäßig über die Durchführung der Registrierung gemäß §§ 15 bis 25, insbesondere über die Führung des Gesundheitsberuferegisters, die Eintragungen, die Versagungen der Eintragung, die Streichungen, die Zahl der ausgestellten Berufsausweise sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen, zu berichten undregelmäßig über die Durchführung der Registrierung gemäß Paragraphen 15 bis 25, insbesondere über die Führung des Gesundheitsberuferegisters, die Eintragungen, die Versagungen der Eintragung, die Streichungen, die Zahl der ausgestellten Berufsausweise sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen, zu berichten und
- 2.Ziffer 2die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
- (8)Absatz 8,Der Registrierungsbeirat kann für Angelegenheiten der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe bzw. der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Ausschüsse einrichten. Diese Ausschüsse dienen der Vorberatung von speziell die jeweilige Berufsgruppe betreffenden Angelegenheiten.
§ 14 GBRG Aufgaben des Registrierungsbeirates
Dem Registrierungsbeirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsBeratung und Empfehlung für ein einheitliches Vorgehen der Registrierungsbehörden,
- 2.Ziffer 2Beratung und Empfehlung über grundsätzliche Fragen der Registrierung sowie der Registerführung einschließlich der Qualitätssicherung,
- 3.Ziffer 3Beratung und Empfehlungen hinsichtlich der Steigerung der Akzeptanz und der generellen Ausrichtung der Registrierung,
- 4.Ziffer 4Empfehlungen über die Weiterentwicklung der Registrierung.
§ 15 GBRG Eintragung in das Gesundheitsberuferegister
Eintragung
- (1)Absatz eins,Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß § 4 zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen. Für Angehörige der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz und der Operationstechnischen Assistenz sowie Absolventen/-innen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten.Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß Paragraph 4, zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen. Für Angehörige der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz und der Operationstechnischen Assistenz sowie Absolventen/-innen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten.
- (1a)Absatz eins a,Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:
- 1.Ziffer einsNachweis der Identität,
- 2.Ziffer 2Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 3.Ziffer 3Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,
- 4.Ziffer 4Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,
- 5.Ziffer 5Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 3),Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Absatz 3,),
- 6.Ziffer 6Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Abs. 4) undNachweis der gesundheitlichen Eignung (Absatz 4,) und
- 7.Ziffer 7erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Abs. 5).erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Absatz 5,).
Sofern die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind diese auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in vorzulegen. Die Registrierungsbehörden haben die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren. - (2)Absatz 2,Der Antrag gemäß Abs. 1 kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden.Der Antrag gemäß Absatz eins, kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden.
- (3)Absatz 3,Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, oder ein vergleichbarer Nachweis jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der/die Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, oder ein vergleichbarer Nachweis jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der/die Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.
- (4)Absatz 4,Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.
- (5)Absatz 5,Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen, nachzuweisen.
- (6)Absatz 6,Die Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 bis 7 sind bei persönlicher Einbringung des Antrages im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen. Darüber hinaus ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie nicht erforderlich, sofernDie Nachweise gemäß Absatz eins a, Ziffer 4 bis 7 sind bei persönlicher Einbringung des Antrages im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Im Rahmen des Onlineverfahrens sind diese Nachweise nur dann im Original oder in beglaubigter Kopie nach Aufforderung der Registrierungsbehörde vorzulegen, wenn Zweifel an der Echtheit der Urkunden bestehen. Darüber hinaus ist die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie nicht erforderlich, sofern
- 1.Ziffer einsder Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 8a übermittelt wurde oderder Qualifikationsnachweis gemäß Absatz 8 a, übermittelt wurde oder
- 2.Ziffer 2der Qualifikationsnachweis im Rahmen eines EWR-Anerkennungsverfahrens oder Berufszulassungsverfahrens durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen geprüft worden ist, oder
- 3.Ziffer 3es sich um einen Qualifikationsnachweis handelt, der im Bildungsstandregister gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, enthalten ist und der über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen im Wege der elektronischen Einsicht überprüft werden kann. Entsprechende Auskünfte sind bei mit Zustimmung des/der Antragstellers/-in durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mittels Webservice zu erteilen.es sich um einen Qualifikationsnachweis handelt, der im Bildungsstandregister gemäß Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, enthalten ist und der über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen im Wege der elektronischen Einsicht überprüft werden kann. Entsprechende Auskünfte sind bei mit Zustimmung des/der Antragstellers/-in durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mittels Webservice zu erteilen.
- (7)Absatz 7,Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Registrierungsbehörde ersetzt werden. Der/Die Bundesminister/in für Inneres ist ermächtigt, den Registrierungsbehörden, ausschließlich zum Zweck der Registrierung über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf deren Verlangen eine Abfrage gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen.Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Registrierungsbehörde ersetzt werden. Der/Die Bundesminister/in für Inneres ist ermächtigt, den Registrierungsbehörden, ausschließlich zum Zweck der Registrierung über die technische Infrastruktur des/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf deren Verlangen eine Abfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, Meldegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen.
- (8)Absatz 8,Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 2 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche Register möglich ist.Die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz eins a, Ziffer 2 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche Register möglich ist.
- (8a)Absatz 8 a,Mit Einwilligung der Absolventen/-innen können
- 1.Ziffer einsTräger von Fachhochschulstudiengängen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 an die Gesundheit Österreich GmbH sowieTräger von Fachhochschulstudiengängen für Gesundheitsberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, an die Gesundheit Österreich GmbH sowie
- 2.Ziffer 2Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, Lehrgänge für Pflegeassistenz, Schulen für medizinische Assistenzberufe und Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich an die Bundesarbeitskammer bzw. die zuständige Arbeiterkammer
von ihnen ausgestellte Qualifikationsnachweise auf elektronischem Weg übermitteln. In diesem Fall kann die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 entfallen.von ihnen ausgestellte Qualifikationsnachweise auf elektronischem Weg übermitteln. In diesem Fall kann die Vorlage der Nachweise gemäß Absatz eins a, Ziffer 4, entfallen. - (9)Absatz 9,Die Registrierungsbehörde hat unverzüglich den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.
- (10)Absatz 10,Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 bis 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 1a aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer österreichischen Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis längstens binnen eines Monats nachreichen.Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Absatz eins bis 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Absatz eins a, aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer österreichischen Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis längstens binnen eines Monats nachreichen.
§ 16 GBRG Versagung der Eintragung
Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 15 Abs. 1 bis 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 15, Absatz eins bis 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.
§ 17 GBRG Änderungsmeldungen
- (1)Absatz eins,Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:
- 1.Ziffer einsNamensänderung;
- 2.Ziffer 2Änderung der Staatsangehörigkeit;
- 3.Ziffer 3Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts;
- 4.Ziffer 4Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
- 5.Ziffer 5Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);
- 6.Ziffer 6Änderung des Dienstgebers bzw. Dienstortes.
- (2)Absatz 2,Die Meldung kann
- 1.Ziffer einsdurch Eingabe in das Gesundheitsberuferegister oder
- 2.Ziffer 2schriftlich an die Registrierungsbehörde, die die Eingabe im Gesundheitsberuferegister vornimmt,
erfolgen. - (3)Absatz 3,Die Änderung im Gesundheitsberuferegister ist dem Berufsangehörigen von der Registrierungsbehörde mitzuteilen.
§ 18 GBRG Gültigkeit der Registrierung
- (1)Absatz eins,Die Registrierung ist fünf Jahre gültig. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Datum der erstmaligen Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Stichtag). Der/Die Berufsangehörige hat binnen jeweils fünf Jahren seine/ihre Registrierung zu verlängern. Die Verlängerung kann drei Monate vor dem Stichtag bis zum Ablauf des dritten darauffolgenden Monats ohne Auswirkung auf den Stichtag und die Berufsberechtigung beantragt werden (Toleranzfrist).
- (2)Absatz 2,Erfolgt keine Verlängerung der Registrierung innerhalb der Toleranzfrist, ruht die Berufsberechtigung; der/die Berufsangehörige ist darüber zu informieren Die Berufsberechtigung lebt bei Verlängerung zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf. Als neuer Stichtag gilt der Tag des Wiederauflebens der Registrierung
- (3)Absatz 3,Die Registrierungsbehörde hat den/die Berufsangehörige/n sowie den/die Dienstgeber vor Beginn der Toleranzfrist über das Auslaufen der Gültigkeit der Registrierung zu informieren.
§ 19 GBRG Berufsausweis
- (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß § 7, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß Paragraph 7,, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.
- (2)Absatz 2,Der Berufsausweis hat
- 1.Ziffer einsden bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
- 2.Ziffer 2den bzw. die Vor- und Familiennamen,
- 3.Ziffer 3die Berufsbezeichnung,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2021)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2021,)- 5.Ziffer 5das Geburtsdatum,
- 6.Ziffer 6das Bild,
- 7.Ziffer 7die Unterschrift,
- 8.Ziffer 8die Eintragungsnummer,
- 9.Ziffer 9die Gültigkeitsdauer,
- 10.Ziffer 10das Datum der Ausstellung,
- 11.Ziffer 11die Registrierungsbehörden sowie
- 12.Ziffer 12das Bundeswappen
zu enthalten. - (3)Absatz 3,Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer auszustellen.Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer auszustellen.
- (4)Absatz 4,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.
§ 20 GBRG Bescheinigungen
- (1)Absatz eins,Die Registrierungsbehörde hat Personen, die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 rechtmäßig ausüben, auf Antrag zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dassDie Registrierungsbehörde hat Personen, die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, rechtmäßig ausüben, auf Antrag zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
- 1.Ziffer einsder/die Betreffende den jeweiligen Gesundheitsberuf in Österreich rechtmäßig ausübt,
- 2.Ziffer 2ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist und
- 3.Ziffer 3die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht ruht.
- (2)Absatz 2,Die Registrierungsbehörde hat Personen, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder waren, auf Antrag zum Zweck der Berufsausübung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung in Österreich nicht entzogen worden ist.
§ 21 GBRG Europäischer Berufsausweis
Die Registrierungsbehörde hat für Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die nach Maßgabe der berufsrechtlichen Regelungen eine Anerkennung bzw. die vorübergehende Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen. Die Registrierungsbehörde hat für Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die nach Maßgabe der berufsrechtlichen Regelungen eine Anerkennung bzw. die vorübergehende Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
§ 22 GBRG Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister
Streichung bei Berufseinstellung
- (1)Absatz eins,Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Berufseinstellung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Datums der Berufseinstellung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.
- (1a)Absatz eins a,Eine Berufseinstellung liegt auch dann vor, wenn
- 1.Ziffer einsdie Gültigkeit der Registrierung drei Jahre nach Ablauf der Toleranzfrist nicht verlängert wurde (§ 18) unddie Gültigkeit der Registrierung drei Jahre nach Ablauf der Toleranzfrist nicht verlängert wurde (Paragraph 18,) und
- 2.Ziffer 2trotz Aufforderung durch die Registrierungsbehörde keine Mitteilung über eine Berufseinstellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist.trotz Aufforderung durch die Registrierungsbehörde keine Mitteilung über eine Berufseinstellung gemäß Absatz eins, erfolgt ist.
In diesem Fall hat die Registrierungsbehörde die Berufseinstellung mit Bescheid festzustellen. - (2)Absatz 2,Bei einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 oder 1a hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.Bei einer Berufseinstellung gemäß Absatz eins, oder 1a hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.
§ 23 GBRG Höherqualifizierung
- (1)Absatz eins,Berufsangehörige, die
- 1.Ziffer einsals Pflegeassistenten/-innen oder Pflegefachassistenten/-innen in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind und
- 2.Ziffer 2in der Folge einen Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz bzw. im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erwerben,
sind gleichzeitig mit der Eintragung des in Z 2 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs hinsichtlich des in Z 1 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs von der Registrierungsbehörde aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen.sind gleichzeitig mit der Eintragung des in Ziffer 2, genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs hinsichtlich des in Ziffer eins, genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs von der Registrierungsbehörde aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen. - (2)Absatz 2,Anlässlich der Streichung gemäß Abs. 1 ist der bisherige Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.Anlässlich der Streichung gemäß Absatz eins, ist der bisherige Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.
§ 24 GBRG Ruhen der Registrierung
- (1)Absatz eins,Die Berufsberechtigung von Berufsangehörigen ruht, solange durch den/die Berufsangehörige keine Verlängerung der Registrierung im Rahmen der Toleranzfrist erfolgt.
- (2)Absatz 2,Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.
§ 25 GBRG Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung
- (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat Berufsangehörige, denen die Berechtigung zur Berufsausübung entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften entzogen wurde, aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und die Registrierungsbehörde sowie den/die Dienstgeber darüber zu informieren.
- (2)Absatz 2,Anlässlich der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister ist der Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.
- (3)Absatz 3,Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wurde, kann neuerlich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister beantragen, sofern nach den berufsrechtlichen Vorschriften die Berufsberechtigung wieder erteilt wurde.
§ 26 GBRG Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen
Bestandsregistrierung
- (1)Absatz eins,Personen, die am 1. Juli 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.Personen, die am 1. Juli 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 30. Juni 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.
- (2)Absatz 2,Bei Personen gemäß Abs. 1 kann von der Vorlage der Nachweise gemäß § 15 Abs. 1a Z 5 bis 7 abgesehen werden.Bei Personen gemäß Absatz eins, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß Paragraph 15, Absatz eins a, Ziffer 5 bis 7 abgesehen werden.
- (3)Absatz 3,Die Gesundheit Österreich GmbH kann im Rahmen der Bestandsregistrierung gegen Kostenersatz und mit Einwilligung der betroffenen Berufsangehörigen Datensätze aus bestehenden Datenbanken übernehmen.
- (4)Absatz 4,Im Rahmen der Bestandsregistrierung ist § 15 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie kann weiters entfallen, sofernIm Rahmen der Bestandsregistrierung ist Paragraph 15, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Die Vorlage des Qualifikationsnachweises im Original oder in beglaubigter Kopie kann weiters entfallen, sofern
- 1.Ziffer einsder/die Antragsteller/in in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der einer inländischen behördlichen Aufsicht unterliegt oder Genehmigung bedarf, oder
- 2.Ziffer 2der Qualifikationsnachweis im Rahmen der Meldung der Freiberuflichkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde geprüft worden ist und die freiberufliche Berufsausübung nicht untersagt wurde.
§ 26a GBRG Entscheidungsfrist
Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (§ 15), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen. Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Paragraph 15,), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.
§ 27 GBRG Bestandsmeldung
Die Dienstgeber/innen können die im § 12 genannten Daten für die in § 26 Abs. 1 genannten Personen mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden. Die Dienstgeber/innen können die im Paragraph 12, genannten Daten für die in Paragraph 26, Absatz eins, genannten Personen mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden.
§ 28 GBRG Strafbestimmungen
- (1)Absatz eins,Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
- (2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
§ 29 GBRG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt, die §§ 4 bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, der 1. Abschnitt, die Paragraphen 4 bis 9 und 11 sowie der 3. und 6. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2016, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017, mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
- (3)Absatz 3,§ 10 sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph 10, sowie der 4. und 5. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2017,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
- (4)Absatz 4,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Juli 2018 in Kraft.
- (5)Absatz 5,§ 15 Abs. 1 2. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph 15, Absatz eins, 2. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
- (6)Absatz 6,Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 9, § 9 Abs. 1, 1a, 4 und 5 sowie § 26 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, die Überschrift zu Paragraph 9,, Paragraph 9, Absatz eins, eins a, 4 und 5 sowie Paragraph 26, Absatz 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (7)Absatz 7,§ 10 Abs. 6, § 15 Abs. 8 und § 25 Abs. 1 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz 8 und Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
- (8)Absatz 8,Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 4, § 15 Abs. 3, Abs. 6 Z 1, Abs. 8, 8a und 10, § 23 samt Überschrift und § 29 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 4, Absatz 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 3,, Absatz 6, Ziffer eins,, Absatz 8, 8 a und 10, Paragraph 23, samt Überschrift und Paragraph 29, Absatz 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (9)Absatz 9,Mit 1. Juli 2021 tritt § 19 Abs. 2 Z 4 außer Kraft. Vor dem 1. Juli 2021 gemäß § 19 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 49/2021 ausgestellte Berufsausweise behalten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit.Mit 1. Juli 2021 tritt Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, außer Kraft. Vor dem 1. Juli 2021 gemäß Paragraph 19, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2021, ausgestellte Berufsausweise behalten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit.
- (10)Absatz 10,Mit 1. Juli 2022 treten § 1 Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 1 und Abs. 8a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 in Kraft.Mit 1. Juli 2022 treten Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 8 a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, in Kraft.
- (11)Absatz 11,Für Personen, die vor dem 1. Juli 2022 auf Grund der partiellen Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich gemäß § 30a GuKG in das Gesundheitsberuferegister eingetragen wurden, bleibt die Registrierung gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz sowie der Berufsausweis gemäß § 19 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig. Eine Verlängerung gemäß § 18 Abs. 1 zweiter Satz hat für diese Personen in der Operationstechnischen Assistenz zu erfolgen.Für Personen, die vor dem 1. Juli 2022 auf Grund der partiellen Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich gemäß Paragraph 30 a, GuKG in das Gesundheitsberuferegister eingetragen wurden, bleibt die Registrierung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz sowie der Berufsausweis gemäß Paragraph 19 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig. Eine Verlängerung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz hat für diese Personen in der Operationstechnischen Assistenz zu erfolgen.
- (12)Absatz 12,Das Inhaltsverzeichnis, § 8 samt Überschrift und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 8, samt Überschrift und Paragraph 28, Absatz eins, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
§ 30 GBRG Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen betraut.