§ 19 GBRG Berufsausweis

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß § 7, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß Paragraph 7,, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Der Berufsausweis hat
    1. 1.Ziffer einsden bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
    2. 2.Ziffer 2den bzw. die Vor- und Familiennamen,
    3. 3.Ziffer 3die Berufsbezeichnung,
    4. 4.Ziffer 4das Geschlecht,
    5. 5.Ziffer 5das Geburtsdatum,
    6. 6.Ziffer 6das Bild,
    7. 7.Ziffer 7die Unterschrift,
    8. 83.Ziffer 83die EintragungsnummerBerufsbezeichnung,
    9. 9.Ziffer 9die Gültigkeitsdauer,
    10. 10.Ziffer 10das Datum der Ausstellung,
    11. 11.Ziffer 11die Registrierungsbehörden sowie
    12. 12.Ziffer 12das Bundeswappen
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2021)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2021,)
    1. 5.Ziffer 5das Geburtsdatum,
    2. 6.Ziffer 6das Bild,
    3. 7.Ziffer 7die Unterschrift,
    4. 8.Ziffer 8die Eintragungsnummer,
    5. 9.Ziffer 9die Gültigkeitsdauer,
    6. 10.Ziffer 10das Datum der Ausstellung,
    7. 11.Ziffer 11die Registrierungsbehörden sowie
    8. 12.Ziffer 12das Bundeswappen
    zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer auszustellen.Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer auszustellen.
  4. (4)Absatz 4,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.2018 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß § 7, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß Paragraph 7,, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.
  2. (2)Absatz 2,Der Berufsausweis hat
    1. 1.Ziffer einsden bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
    2. 2.Ziffer 2den bzw. die Vor- und Familiennamen,
    3. 3.Ziffer 3die Berufsbezeichnung,
    4. 4.Ziffer 4das Geschlecht,
    5. 5.Ziffer 5das Geburtsdatum,
    6. 6.Ziffer 6das Bild,
    7. 7.Ziffer 7die Unterschrift,
    8. 83.Ziffer 83die EintragungsnummerBerufsbezeichnung,
    9. 9.Ziffer 9die Gültigkeitsdauer,
    10. 10.Ziffer 10das Datum der Ausstellung,
    11. 11.Ziffer 11die Registrierungsbehörden sowie
    12. 12.Ziffer 12das Bundeswappen
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2021)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2021,)
    1. 5.Ziffer 5das Geburtsdatum,
    2. 6.Ziffer 6das Bild,
    3. 7.Ziffer 7die Unterschrift,
    4. 8.Ziffer 8die Eintragungsnummer,
    5. 9.Ziffer 9die Gültigkeitsdauer,
    6. 10.Ziffer 10das Datum der Ausstellung,
    7. 11.Ziffer 11die Registrierungsbehörden sowie
    8. 12.Ziffer 12das Bundeswappen
    zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3,Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer auszustellen.Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer auszustellen.
  4. (4)Absatz 4,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten