§ 23 GBRG Höherqualifizierung

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Berufsangehörige, die
    1. 1.Ziffer einsals Pflegeassistenten/-innen oder Pflegefachassistenten/-innen in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind und
    2. 2.Ziffer 2in der Folge einen Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz bzw. im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erwerben,
    sind gleichzeitig mit der Eintragung des in Z 2 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs hinsichtlich des in Z 1 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs von der Registrierungsbehörde aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen.sind gleichzeitig mit der Eintragung des in Ziffer 2, genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs hinsichtlich des in Ziffer eins, genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs von der Registrierungsbehörde aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen.
  2. (2)Absatz 2,Anlässlich der Streichung gemäß Abs. 1 ist der bisherige Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.Anlässlich der Streichung gemäß Absatz eins, ist der bisherige Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Berufsangehörige, die
    1. 1.Ziffer einsals Pflegeassistenten/-innen oder Pflegefachassistenten/-innen in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind und
    2. 2.Ziffer 2in der Folge einen Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz bzw. im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erwerben,
    sind gleichzeitig mit der Eintragung des in Z 2 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs hinsichtlich des in Z 1 genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs von der Registrierungsbehörde aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen.sind gleichzeitig mit der Eintragung des in Ziffer 2, genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs hinsichtlich des in Ziffer eins, genannten Gesundheits- und Krankenpflegeberufs von der Registrierungsbehörde aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen.
  2. (2)Absatz 2,Anlässlich der Streichung gemäß Abs. 1 ist der bisherige Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.Anlässlich der Streichung gemäß Absatz eins, ist der bisherige Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten