§ 26 TÄG Prüfung

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wird eine mindestens 20-stündige Weiterbildung im Sinne des § 25 Abs. 2 nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über diese Weiterbildung vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der die Kenntnisse in den in § 25 Abs. 2 genannten Gebieten nachzuweisen sind. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in § 25 Abs. 2 genannten Gebieten haben. Sie werden von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.Wird eine mindestens 20-stündige Weiterbildung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über diese Weiterbildung vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der die Kenntnisse in den in Paragraph 25, Absatz 2, genannten Gebieten nachzuweisen sind. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in Paragraph 25, Absatz 2, genannten Gebieten haben. Sie werden von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Kommission hat den erfolgreichen Nachweis des Wissens und das Vorliegen der Zusatzqualifikation zu bestätigen. Kommt die Kommission zum Ergebnis, dass der Prüfungswerber über kein ausreichendes Wissen auf den angegebenen Gebieten verfügt, hat sie eine Frist von mindestens einem und höchstens sechs Monaten festzulegen, binnen derer der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann.
  3. (3)Absatz 3,Nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfung sind durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) von der Delegiertenversammlung festzulegen. Eine Prüfungsgebühr ist von der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzusetzen.Nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfung sind durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 13, Absatz eins, TÄKamG) von der Delegiertenversammlung festzulegen. Eine Prüfungsgebühr ist von der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzusetzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wird eine mindestens 20-stündige Weiterbildung im Sinne des § 25 Abs. 2 nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über diese Weiterbildung vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der die Kenntnisse in den in § 25 Abs. 2 genannten Gebieten nachzuweisen sind. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in § 25 Abs. 2 genannten Gebieten haben. Sie werden von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.Wird eine mindestens 20-stündige Weiterbildung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über diese Weiterbildung vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der die Kenntnisse in den in Paragraph 25, Absatz 2, genannten Gebieten nachzuweisen sind. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in Paragraph 25, Absatz 2, genannten Gebieten haben. Sie werden von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Kommission hat den erfolgreichen Nachweis des Wissens und das Vorliegen der Zusatzqualifikation zu bestätigen. Kommt die Kommission zum Ergebnis, dass der Prüfungswerber über kein ausreichendes Wissen auf den angegebenen Gebieten verfügt, hat sie eine Frist von mindestens einem und höchstens sechs Monaten festzulegen, binnen derer der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann.
  3. (3)Absatz 3,Nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfung sind durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) von der Delegiertenversammlung festzulegen. Eine Prüfungsgebühr ist von der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzusetzen.Nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfung sind durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (Paragraph 13, Absatz eins, TÄKamG) von der Delegiertenversammlung festzulegen. Eine Prüfungsgebühr ist von der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzusetzen.

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