§ 12 BSFG 2017 Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die jährliche Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine beträgt 5,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2. Die Förderung ist für folgende Zwecke bestimmt:Die jährliche Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine beträgt 5,5 % der Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Die Förderung ist für folgende Zwecke bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsErhaltung und Entwicklung einer professionellen Verbandsorganisation mit einem flächendeckenden Vereinsnetzwerk für den österreichischen Bergsport und
    2. 2.Ziffer 2Vorhaben zur Sicherung der bergsportlichen Infrastruktur in Österreich.
  2. (2)Absatz 2,Der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine hat seine Förderung gemäß Abs. 1 zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon für insbesondere folgende Aufwendungen, wobei der überwiegende Teil davon für finanzielle Förderungen und Sachleistungen an die Mitgliedsvereine vorzusehen ist (Bundes-Vereinszuschuss):Der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine hat seine Förderung gemäß Absatz eins, zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon für insbesondere folgende Aufwendungen, wobei der überwiegende Teil davon für finanzielle Förderungen und Sachleistungen an die Mitgliedsvereine vorzusehen ist (Bundes-Vereinszuschuss):
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Förderung von Nachwuchssportlerinnen/Nachwuchssportlern;
    2. 2.Ziffer 2Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren, Bergführerinnen/Bergführer);
    3. 3.Ziffer 3Durchführung von Ausbildungs- und Trainingsmaßnahmen;
    4. 4.Ziffer 4Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
    5. 5.Ziffer 5Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Hütten, Wegen, Klettersteigen, Kletterrouten, künstlichen Kletteranlagen (ortsfest oder mobil);
    6. 6.Ziffer 6Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
  3. (3)Absatz 3,§ 10 Abs. 3, 4, 6 bis 8 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 3, 4, 6 bis 8 sowie Paragraph 11, sind sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die jährliche Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine beträgt 5,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2. Die Förderung ist für folgende Zwecke bestimmt:Die jährliche Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine beträgt 5,5 % der Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Die Förderung ist für folgende Zwecke bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsErhaltung und Entwicklung einer professionellen Verbandsorganisation mit einem flächendeckenden Vereinsnetzwerk für den österreichischen Bergsport und
    2. 2.Ziffer 2Vorhaben zur Sicherung der bergsportlichen Infrastruktur in Österreich.
  2. (2)Absatz 2,Der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine hat seine Förderung gemäß Abs. 1 zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon für insbesondere folgende Aufwendungen, wobei der überwiegende Teil davon für finanzielle Förderungen und Sachleistungen an die Mitgliedsvereine vorzusehen ist (Bundes-Vereinszuschuss):Der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine hat seine Förderung gemäß Absatz eins, zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon für insbesondere folgende Aufwendungen, wobei der überwiegende Teil davon für finanzielle Förderungen und Sachleistungen an die Mitgliedsvereine vorzusehen ist (Bundes-Vereinszuschuss):
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Förderung von Nachwuchssportlerinnen/Nachwuchssportlern;
    2. 2.Ziffer 2Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren, Bergführerinnen/Bergführer);
    3. 3.Ziffer 3Durchführung von Ausbildungs- und Trainingsmaßnahmen;
    4. 4.Ziffer 4Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
    5. 5.Ziffer 5Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Hütten, Wegen, Klettersteigen, Kletterrouten, künstlichen Kletteranlagen (ortsfest oder mobil);
    6. 6.Ziffer 6Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
  3. (3)Absatz 3,§ 10 Abs. 3, 4, 6 bis 8 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 3, 4, 6 bis 8 sowie Paragraph 11, sind sinngemäß anzuwenden.

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