Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bundessportfördermittel sind
1.Ziffer einsdie jeweils gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel unddie jeweils gemäß Paragraph 20, des Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel und
2.Ziffer 2sonstige im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1.sonstige im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Von den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 sind bestimmt:Von den Mitteln gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind bestimmt:
1.Ziffer eins50 % für Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports;
2.Ziffer 245 % für Förderungen im Bereich des Breitensports;
3.Ziffer 35 % für die Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport.
(3)Absatz 3,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat aus den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH jährlich für die Förderung folgender Vorhaben bzw. folgender Organisationen zuzuweisen:Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat aus den Mitteln gemäß Absatz eins, Ziffer 2, der Bundes-Sport GmbH jährlich für die Förderung folgender Vorhaben bzw. folgender Organisationen zuzuweisen:
1.Ziffer einsmindestens 1,11 Millionen Euro für zusätzliche Förderungen der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport;
2.Ziffer 2mindestens 7 Millionen Euro für die athletenspezifische Spitzensportförderung der Bundes-Sportfachverbände;
3.Ziffer 3mindestens 200 000 Euro für bundesweite Initiativen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport;
4.Ziffer 4mindestens 4 Millionen Euro für die Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport, insbesondere in den Bereichen Nachwuchs-Leistungssport, Sportwissenschaft, duale Ausbildung;
5.Ziffer 5mindestens 6,5 Millionen Euro für Zuschüsse an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß §§ 5 und 10 BSEOG;mindestens 6,5 Millionen Euro für Zuschüsse an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß Paragraphen 5 und 10 BSEOG;
6.Ziffer 6Mittel für die Finanzierung für Entsendungen zu Olympischen Veranstaltungen, Paralympischen Veranstaltungen und Special Olympics Veranstaltungen.
(4)Absatz 4,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist weiters ermächtigt, zusätzliche Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind. Darüber hinaus kann die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen.Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist weiters ermächtigt, zusätzliche Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind. Darüber hinaus kann die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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