§ 3 BSFG 2017 Begriffsbestimmungen

BSFG 2017 - Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsBreitensport:Vereinssport, der vorwiegend in der Freizeit aus Freude an der Bewegung, der körperlichen Fitness oder aus gesundheitlichen Aspekten ausgeübt wird; dazu zählen auch die leistungs- und wettkampforientierte Sportausübung unterhalb des nationalen und internationalen Spitzensports und die breitenorientierte Sportausübung in Österreich, wie zB in der Leichtathletik, im Turn-, Schwimm- oder im Skisport;
  2. 2.Ziffer 2Bundessporteinrichtungen:Sportstätten der gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen (BSEOG), BGBl. I Nr. 149/1998, errichteten Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH mit angeschlossenen Unterkünften inklusive Verpflegung;Sportstätten der gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen (BSEOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998,, errichteten Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH mit angeschlossenen Unterkünften inklusive Verpflegung;
  3. 3.Ziffer 3Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport:
    1. a)Litera aSportorganisation, die die Anliegen des gesamtösterreichischen Sports vertritt (Österreichische Bundes-Sportorganisation – BSO);
    2. b)Litera bSportorganisation, die die Olympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC);
    3. c)Litera cSportorganisation, die die Paralympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Paralympisches Committee – ÖPC);
    4. d)Litera dSportorganisation, die die Interessen von Menschen mit Behinderung im Sport vertritt und die Sportentwicklung im Bereich des Breitensports und im Bereich des Leistungs- und Spitzensports, soweit die Inklusion in den betreffenden Bundes-Sportfachverband nicht erfolgt ist, wahrnimmt (Österreichischer Behindertensportverband – ÖBSV);
    5. e)Litera eSportorganisation, die die Special Olympics-Bewegung in Österreich vertritt, die Sportentwicklung für Menschen mit einer intellektuellen Beeinträchtigung im Breitensport wahrnimmt sowie deren Inklusion in Bundes-Sportdachverbände, Bundes-Sportfachverbände, im Schulbereich und durch sonstige Initiativen betreibt (Special Olympics Österreich – SOÖ);
  4. 4.Ziffer 4Gesamtösterreichische Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft):Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft), bei der ein Bundes-Sportfachverband als Veranstalter auftritt oder die technischen Funktionärinnen/Funktionäre der Wettkampfveranstaltung benennt;
  5. 5.Ziffer 5Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft):Wettkampfveranstaltung, die im Rahmen der Bestimmungen des International Olympic Committee (IOC), des International Paralympic Committee (IPC), des Europäischen Olympischen Comités (EOC), einer Organisation der International Organisations of Sports for Disabled (IOSD), der International World Games Association (IWGA), von Special Olympics oder eines internationalen Sportfachverbands stattfindet oder bei der technische Funktionärinnen/Funktionäre der Wettkampfveranstaltung von diesen benannt werden;
  6. 6.Ziffer 6Leistungssport/Spitzensport:Wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen;
  7. 7.Ziffer 7Mitgliedsvereine:Sportvereine, die einer Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung (zB zentrale Vereine), der Organisation gemäß Z 3 lit. d oder einem ihrer Landesverbände angehören;Sportvereine, die einer Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung (zB zentrale Vereine), der Organisation gemäß Ziffer 3, Litera d, oder einem ihrer Landesverbände angehören;
  8. 8.Ziffer 8Spitzensportlerinnen/Spitzensportler:Sportlerinnen/Sportler, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen;
  9. 9.Ziffer 9Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport:
    1. a)Litera aBundes-Sportdachverband:Sportorganisation, der mindestens 3 000 Mitgliedsvereine in Österreich angehören, die mindestens 75 % der Sportarten betreut, die von Bundes-Sportfachverbänden vertreten werden und die in mindestens sieben Bundesländern durch einen Landesverband vertreten ist;
    2. b)Litera bGesamtösterreichischer Verband alpiner Vereine:Sportorganisation, der mindestens 75 % der Vereine in Österreich angehören, in denen Bergsteigen ausgeübt wird, und die insgesamt mindestens 400 000 aktive, Beitrag zahlende Mitglieder aufweist;
  10. 10.Ziffer 10Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungssport (Bundes-Sportfachverband):
    1. a)Litera aSportorganisation, die Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der Mitglied der ASOIF (Association of Summer Olympic International Federations) beziehungsweise der AIOWF (Association of International Olympic Winter Sports Federations) ist und damit im Programm der Olympischen Spiele steht;
    2. b)Litera bSportorganisation, die
      1. aa)Sub-Litera, a, aeine Sportart repräsentiert, die eine eigene, die Sportart bestimmende, motorische Aktivität des Betreibenden zum Ziel hat und keine Kombination von Sportarten ist, die nicht bereits durch eine Sportorganisation gemäß lit. a repräsentiert wird, wobei eine solche Aktivität nicht bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeiten, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren und Bewältigung von technischen Geräten ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen vorliegt,eine Sportart repräsentiert, die eine eigene, die Sportart bestimmende, motorische Aktivität des Betreibenden zum Ziel hat und keine Kombination von Sportarten ist, die nicht bereits durch eine Sportorganisation gemäß Litera a, repräsentiert wird, wobei eine solche Aktivität nicht bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeiten, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren und Bewältigung von technischen Geräten ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen vorliegt,
      2. bb)Sub-Litera, b, bmindestens 75 % in der Sportart gemäß lit. aa in Österreich wettkampfmäßig aktive Mitgliedsvereine, mindestens jedoch 30 aktive Mitgliedsvereine, umfasst, in denen insgesamt mehr als 900 Mitglieder diese Sportart aktiv ausüben,
      3. cc)Sub-Litera, c, cMitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, welcher der Global Association of International Sports Federations (GAISF) oder einer anderen vergleichbaren Organisation angehört,
      4. dd)Sub-Litera, d, din mindestens sechs Bundesländern durch einen Landesverband vertreten ist,
      5. ee)Sub-Litera, e, ein der Sportart gemäß lit. aa österreichische Meisterschaften organisiert und durchführt und
      6. ff)Sub-Litera, f, fregelmäßig Teilnehmer zu Welt- und/oder Europameisterschaften beziehungsweise deren Qualifikationsbewerben in der Sportart gemäß lit. aa entsendet;
    3. c)Litera cBundes-Sportfachverbände, die gemäß den Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 Förderungen erhalten haben;
    4. d)Litera dSportorganisation, die gesamtösterreichisch den Fußball repräsentiert (der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband);
  11. 11.Ziffer 11Sportstätte:Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten;
  12. 12.Ziffer 12Trainerin/Trainer (Übungsleiterin/Übungsleiter, Instruktorin/Instruktor oder gleichartige Bezeichnungen):Fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die Einzelsportlerinnen/Einzelsportler oder Sportmannschaften/Sportgruppen technisch, strategisch oder zur Verbesserung der körperlichen und geistigen Konstitution anleiten;
  13. 13.Ziffer 13Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung:Projekte und Maßnahmen, die über den Interessenbereich eines Bundeslandes oder mehrerer Bundesländer hinausgehen und der Erreichung von Zielen gemäß § 2 dienen.Projekte und Maßnahmen, die über den Interessenbereich eines Bundeslandes oder mehrerer Bundesländer hinausgehen und der Erreichung von Zielen gemäß Paragraph 2, dienen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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