§ 2 BSFG 2017 Ziele der Bundes-Sportförderung, Autonomie des Sports

BSFG 2017 - Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports in Österreich soll durch die Bundes-Sportförderung insbesondere Folgendes erreicht werden:
    1. 1.Ziffer einsHeranführung von Sportlerinnen/Sportlern zu sportlichen Höchstleistungen, wie zB das Gewinnen von Medaillen bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften;
    2. 2.Ziffer 2Entwicklung des Leistungs- und Wettkampfsports als Basis für den Spitzensport;
    3. 3.Ziffer 3Implementierung einer professionellen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchsbereich bis zum Spitzensport;
    4. 4.Ziffer 4Einrichtung und Betrieb professioneller Verbandsstrukturen im Sportbereich;
    5. 5.Ziffer 5Förderung der Sportwissenschaft, -medizin und -technik sowie des Kampfs gegen Doping;
    6. 6.Ziffer 6Einsatz und Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen/Trainern, in der Vorstufe Instruktorinnen/Instruktoren sowie Übungsleiterinnen/Übungsleitern und Betreuerinnen/Betreuern;
    7. 7.Ziffer 7Förderung und Unterstützung des Vereinssports;
    8. 8.Ziffer 8Stärkung der Sportstätteninfrastruktur;
    9. 9.Ziffer 9Heranführen von mehr Menschen zu Bewegung und Sport zur Stärkung der Gesundheit;
    10. 10.Ziffer 10Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sportlich nicht aktive Menschen;
    11. 11.Ziffer 11Soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund durch Sport;
    12. 12.Ziffer 12Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;
    13. 13.Ziffer 13Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports.
  2. (2)Absatz 2,Die Zuständigkeiten der Bundesländer und die Autonomie der Sportverbände und -organisationen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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