Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports in Österreich soll durch die Bundes-Sportförderung insbesondere Folgendes erreicht werden:
1.Ziffer einsHeranführung von Sportlerinnen/Sportlern zu sportlichen Höchstleistungen, wie zB das Gewinnen von Medaillen bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften;
2.Ziffer 2Entwicklung des Leistungs- und Wettkampfsports als Basis für den Spitzensport;
3.Ziffer 3Implementierung einer professionellen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchsbereich bis zum Spitzensport;
4.Ziffer 4Einrichtung und Betrieb professioneller Verbandsstrukturen im Sportbereich;
5.Ziffer 5Förderung der Sportwissenschaft, -medizin und -technik sowie des Kampfs gegen Doping;
6.Ziffer 6Einsatz und Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen/Trainern, in der Vorstufe Instruktorinnen/Instruktoren sowie Übungsleiterinnen/Übungsleitern und Betreuerinnen/Betreuern;
7.Ziffer 7Förderung und Unterstützung des Vereinssports;
8.Ziffer 8Stärkung der Sportstätteninfrastruktur;
9.Ziffer 9Heranführen von mehr Menschen zu Bewegung und Sport zur Stärkung der Gesundheit;
10.Ziffer 10Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sportlich nicht aktive Menschen;
11.Ziffer 11Soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund durch Sport;
12.Ziffer 12Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;
13.Ziffer 13Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeiten der Bundesländer und die Autonomie der Sportverbände und -organisationen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 BSFG 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 BSFG 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 BSFG 2017