§ 11 BSFG 2017 Förderantrag, Abwicklung

BSFG 2017 - Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Breitensportförderung ist in der durch die Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichenden Frist vor Beginn der Förderperiode bei der Bundes-Sport GmbH zu stellen. Der Antrag hat ein Konzept für die Förderperiode, das dem gemäß § 10 Abs. 4 festgelegten Förderprogramm zu entsprechen und mindestens Folgendes zu enthalten hat:Der Antrag auf Breitensportförderung ist in der durch die Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichenden Frist vor Beginn der Förderperiode bei der Bundes-Sport GmbH zu stellen. Der Antrag hat ein Konzept für die Förderperiode, das dem gemäß Paragraph 10, Absatz 4, festgelegten Förderprogramm zu entsprechen und mindestens Folgendes zu enthalten hat:
    1. 1.Ziffer einsDarstellung der Struktur und Leistungsfähigkeit und geplanten Entwicklung der Leistungsfähigkeit unter Angabe eines Zeitplanes für die Erreichung der angestrebten strukturellen Verbesserungen und Verbesserungen im Breitensport während der Förderperiode;
    2. 2.Ziffer 2inhaltliche und organisatorische Darstellung der Maßnahmen, Dienstleistungen und Förderungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie deren Ziele;inhaltliche und organisatorische Darstellung der Maßnahmen, Dienstleistungen und Förderungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 sowie deren Ziele;
    3. 3.Ziffer 3Darstellung der Gesamtkosten und Finanzierung der Vorhaben gemäß Z 2.Darstellung der Gesamtkosten und Finanzierung der Vorhaben gemäß Ziffer 2,
  2. (2)Absatz 2,Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat Änderungen oder Klarstellungen des Konzeptes zu verlangen, soweit die Mittelverwendung nicht eindeutig für Zwecke gemäß Abs. 1 vorgesehen ist oder nicht dem Förderprogramm gemäß § 10 Abs. 4 entspricht. Soweit es zu keiner Einigung mit dem betreffenden Bundes-Sportdachverband zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes kommt, hat die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH die Zustimmung der Kommission für den Breitensport zur Förderentscheidung einzuholen.Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat Änderungen oder Klarstellungen des Konzeptes zu verlangen, soweit die Mittelverwendung nicht eindeutig für Zwecke gemäß Absatz eins, vorgesehen ist oder nicht dem Förderprogramm gemäß Paragraph 10, Absatz 4, entspricht. Soweit es zu keiner Einigung mit dem betreffenden Bundes-Sportdachverband zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes kommt, hat die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH die Zustimmung der Kommission für den Breitensport zur Förderentscheidung einzuholen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundes-Sportdachverbände haben bis Ende März eines jeden Kalenderjahres der Bundes-Sport GmbH über die Zielerreichung an Hand des Konzeptes gemäß Abs. 1 über das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten und eine allfällige Nichterreichung der Ziele zu begründen.Die Bundes-Sportdachverbände haben bis Ende März eines jeden Kalenderjahres der Bundes-Sport GmbH über die Zielerreichung an Hand des Konzeptes gemäß Absatz eins, über das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten und eine allfällige Nichterreichung der Ziele zu begründen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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