§ 6 BSFG 2017 Leistungs- und Spitzensportförderung

BSFG 2017 - Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände mit Ausnahme des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands
  1. (1)Absatz eins,Für die Förderung der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c ist deren Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Struktur der Sportart und der unterschiedlichen Anforderungen an olympische und nicht-olympische Sportarten von der Bundes-Sport GmbH zu bewerten.Für die Förderung der Bundes-Sportfachverbände gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, Litera a bis c ist deren Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Struktur der Sportart und der unterschiedlichen Anforderungen an olympische und nicht-olympische Sportarten von der Bundes-Sport GmbH zu bewerten.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewertung der Leistungsfähigkeit hat nach einem Punktesystem nach folgenden Hauptkriterien zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsInternationaler Erfolgsnachweis;
    2. 2.Ziffer 2Internationale und besondere nationale Bedeutung der Sportart;
    3. 3.Ziffer 3Qualität und Ausmaß der Nachwuchsarbeit;
    4. 4.Ziffer 4Sportliche Entwicklungsperspektiven;
    5. 5.Ziffer 5Qualität der Verbandsstruktur und Verbandsarbeit.
  3. (3)Absatz 3,Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat für die Bewertung gemäß Abs. 2 einen Kriterienkatalog zu erstellen, in dem insbesondere Folgendes festzulegen ist:Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat für die Bewertung gemäß Absatz 2, einen Kriterienkatalog zu erstellen, in dem insbesondere Folgendes festzulegen ist:
    1. 1.Ziffer einsdie Details zu den Bewertungskriterien;
    2. 2.Ziffer 2die maximal zu erreichenden Punkte bei den einzelnen Kriterien;
    3. 3.Ziffer 3die Gewichtung der Kriterien zueinander;
    4. 4.Ziffer 4ein standardisierter Erhebungsbogen für die Kriterien;
    5. 5.Ziffer 5die Beurteilungsmethode.
  4. (4)Absatz 4,Der Kriterienkatalog bedarf der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und ist auf der Website der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen.
  5. (5)Absatz 5,Für die Aufteilung der Fördermittel gemäß § 8 Abs. 1 hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c auf Aufforderung der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH entsprechend den Vorgaben des Kriterienkataloges seine Struktur und Leistungsfähigkeit innerhalb der von ihr angemessen vorgegebenen Frist darzustellen.Für die Aufteilung der Fördermittel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, Litera a bis c auf Aufforderung der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH entsprechend den Vorgaben des Kriterienkataloges seine Struktur und Leistungsfähigkeit innerhalb der von ihr angemessen vorgegebenen Frist darzustellen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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