Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die jährliche Förderung beträgt:
1.Ziffer eins6,5 Millionen Euro von den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und6,5 Millionen Euro von den Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, und
2.Ziffer 223,5 % von den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 2.23,5 % von den Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:
1.Ziffer einsPersonal Sportmanagement;
2.Ziffer 2Infrastruktur Sport;
3.Ziffer 3Personal Verbandsmanagement;
4.Ziffer 4Infrastruktur Verbandsmanagement;
5.Ziffer 5Beschickung von Athletinnen/Athleten, Betreuerinnen/Betreuern zu Wettkämpfen und Trainingskursen;
6.Ziffer 6Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) für den Leistungs- und Spitzensport und deren Aus- und Fortbildung;
7.Ziffer 7Nachwuchsförderung von Athletinnen/Athleten;
8.Ziffer 8Investitionen in Sportleistungszentren;
9.Ziffer 9Sportwissenschaft, -psychologie, -medizin und -technik;
10.Ziffer 10Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung;
11.Ziffer 11Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
12.Ziffer 12Aus- und Fortbildung von Wettkampfrichterinnen/Wettkampfrichtern und Funktionärinnen/Funktionären;
13.Ziffer 13Durchführung von österreichischen Meisterschaften und bundesweiten Cupbewerben;
14.Ziffer 14Sportspezifische Schulkooperationen;
15.Ziffer 15Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Service- und Dienstleistungsangebots für die Mitgliedsvereine in zumindest folgenden Bereichen:
a)Litera aAus- und Fortbildung in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Vereinsführung;
b)Litera bBeratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen zum Beispiel von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
c)Litera cProfessionelle Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für alle Altersgruppen mit sport-, bildungs-, gesundheits- und sozialpolitischen Zielsetzungen;
d)Litera dsonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur;
16.Ziffer 16Finanzielle Förderungen und Sachleistungen für die Mitgliedsvereine (Bundes-Vereinszuschüsse) in zumindest folgenden Bereichen:
a)Litera aEinsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) und Funktionärinnen/Funktionäre im Verein;
b)Litera bDurchführung von Trainingsmaßnahmen;
c)Litera cTeilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
d)Litera dUnterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebs und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
e)Litera eErrichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;
f)Litera fAnschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
(3)Absatz 3,Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 sind zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Abs. 2 Z 15 und 16, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist. Auf die Bundes-Vereinszuschüsse ist § 10 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Absatz 2, Ziffer 15 und 16, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist. Auf die Bundes-Vereinszuschüsse ist Paragraph 10, Absatz 6 bis 8 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Für die Förderperiode gilt § 7 Abs. 3; für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 und Erstellung des Förderprogramms gilt § 8 Abs. 1. Im Übrigen ist § 8 Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.Für die Förderperiode gilt Paragraph 7, Absatz 3,; für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Absatz 2 und Erstellung des Förderprogramms gilt Paragraph 8, Absatz eins, Im Übrigen ist Paragraph 8, Absatz 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der von der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH geforderten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes gilt § 11 Abs. 2 mit der Abweichung, dass hierzu die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen ist.Hinsichtlich der von der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH geforderten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes gilt Paragraph 11, Absatz 2, mit der Abweichung, dass hierzu die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen ist.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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