§ 9 BSFG 2017 Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands

BSFG 2017 - Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die jährliche Förderung beträgt:
    1. 1.Ziffer eins6,5 Millionen Euro von den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und6,5 Millionen Euro von den Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, und
    2. 2.Ziffer 223,5 % von den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 2.23,5 % von den Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,
  2. (2)Absatz 2,Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsPersonal Sportmanagement;
    2. 2.Ziffer 2Infrastruktur Sport;
    3. 3.Ziffer 3Personal Verbandsmanagement;
    4. 4.Ziffer 4Infrastruktur Verbandsmanagement;
    5. 5.Ziffer 5Beschickung von Athletinnen/Athleten, Betreuerinnen/Betreuern zu Wettkämpfen und Trainingskursen;
    6. 6.Ziffer 6Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) für den Leistungs- und Spitzensport und deren Aus- und Fortbildung;
    7. 7.Ziffer 7Nachwuchsförderung von Athletinnen/Athleten;
    8. 8.Ziffer 8Investitionen in Sportleistungszentren;
    9. 9.Ziffer 9Sportwissenschaft, -psychologie, -medizin und -technik;
    10. 10.Ziffer 10Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung;
    11. 11.Ziffer 11Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
    12. 12.Ziffer 12Aus- und Fortbildung von Wettkampfrichterinnen/Wettkampfrichtern und Funktionärinnen/Funktionären;
    13. 13.Ziffer 13Durchführung von österreichischen Meisterschaften und bundesweiten Cupbewerben;
    14. 14.Ziffer 14Sportspezifische Schulkooperationen;
    15. 15.Ziffer 15Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Service- und Dienstleistungsangebots für die Mitgliedsvereine in zumindest folgenden Bereichen:
      1. a)Litera aAus- und Fortbildung in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Vereinsführung;
      2. b)Litera bBeratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen zum Beispiel von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
      3. c)Litera cProfessionelle Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für alle Altersgruppen mit sport-, bildungs-, gesundheits- und sozialpolitischen Zielsetzungen;
      4. d)Litera dsonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur;
    16. 16.Ziffer 16Finanzielle Förderungen und Sachleistungen für die Mitgliedsvereine (Bundes-Vereinszuschüsse) in zumindest folgenden Bereichen:
      1. a)Litera aEinsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) und Funktionärinnen/Funktionäre im Verein;
      2. b)Litera bDurchführung von Trainingsmaßnahmen;
      3. c)Litera cTeilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
      4. d)Litera dUnterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebs und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
      5. e)Litera eErrichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;
      6. f)Litera fAnschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
  3. (3)Absatz 3,Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 sind zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Abs. 2 Z 15 und 16, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist. Auf die Bundes-Vereinszuschüsse ist § 10 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Absatz 2, Ziffer 15 und 16, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist. Auf die Bundes-Vereinszuschüsse ist Paragraph 10, Absatz 6 bis 8 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Für die Förderperiode gilt § 7 Abs. 3; für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 und Erstellung des Förderprogramms gilt § 8 Abs. 1. Im Übrigen ist § 8 Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.Für die Förderperiode gilt Paragraph 7, Absatz 3,; für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Absatz 2 und Erstellung des Förderprogramms gilt Paragraph 8, Absatz eins, Im Übrigen ist Paragraph 8, Absatz 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Hinsichtlich der von der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH geforderten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes gilt § 11 Abs. 2 mit der Abweichung, dass hierzu die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen ist.Hinsichtlich der von der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH geforderten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes gilt Paragraph 11, Absatz 2, mit der Abweichung, dass hierzu die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen ist.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 BSFG 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 BSFG 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 BSFG 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 BSFG 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 BSFG 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BSFG 2017 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 BSFG 2017
§ 10 BSFG 2017