Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Förderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c sind die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 abzüglich von 6,5 Millionen Euro für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands jährlich bestimmt.Für die Förderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, Litera a bis c sind die Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, abzüglich von 6,5 Millionen Euro für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands jährlich bestimmt.
(2)Absatz 2,Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:
1.Ziffer einsPersonal Sportmanagement;
2.Ziffer 2Infrastruktur Sport;
3.Ziffer 3Personal Verbandsmanagement;
4.Ziffer 4Infrastruktur Verbandsmanagement;
5.Ziffer 5Beschickung von Athletinnen/Athleten, Betreuerinnen/Betreuern zu Wettkämpfen und Trainingskursen;
6.Ziffer 6Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) für den Leistungs- und Spitzensport und deren Aus- und Fortbildung;
7.Ziffer 7Nachwuchsförderung von Athletinnen/Athleten;
8.Ziffer 8Investitionen in Sportleistungszentren;
9.Ziffer 9sportrelevante Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports;
10.Ziffer 10Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung;
11.Ziffer 11Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
12.Ziffer 12Aus- und Fortbildung von Wettkampfrichterinnen/Wettkampfrichtern und Funktionärinnen/Funktionären;
13.Ziffer 13Durchführung von österreichischen Meisterschaften und bundesweiten Cupbewerben;
(3)Absatz 3,Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in gemäß Abs. 4 sachgerecht für die Sommer- und Wintersportarten unterschiedlich festzulegen ist.Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in gemäß Absatz 4, sachgerecht für die Sommer- und Wintersportarten unterschiedlich festzulegen ist.
(4)Absatz 4,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, mit 16 Mitgliedern einzurichtenden Beirats festzulegen. Die Mitglieder des Beirates werden wie folgt bestelltDie/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Absatz 2, nach Anhörung des gemäß Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, mit 16 Mitgliedern einzurichtenden Beirats festzulegen. Die Mitglieder des Beirates werden wie folgt bestellt
1.Ziffer einsvier Mitglieder durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in;
2.Ziffer 2zehn Mitglieder durch die BSO, wobei sich diese aus je vier Mitgliedern aus dem Bereich des Leistungs- und Spitzensports bzw. dem Bereich des Breitensports, einem Mitglied aus dem Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Behindertensport gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e und einem Mitglied auf Vorschlag des ÖOC zusammensetzen.;zehn Mitglieder durch die BSO, wobei sich diese aus je vier Mitgliedern aus dem Bereich des Leistungs- und Spitzensports bzw. dem Bereich des Breitensports, einem Mitglied aus dem Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Behindertensport gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera c bis e und einem Mitglied auf Vorschlag des ÖOC zusammensetzen.;
3.Ziffer 3zwei Mitglieder durch Entsendung durch die Bundesländer.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 BSFG 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 BSFG 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 BSFG 2017