Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Besondere Vorhaben der Bundes-Sportförderung
(1)Absatz eins,Die Bundes-Sport GmbH ist ermächtigt, nach Maßgabe der ihr hierfür von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 folgende Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderbedarfs zu fördern:Die Bundes-Sport GmbH ist ermächtigt, nach Maßgabe der ihr hierfür von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in zur Verfügung gestellten Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, folgende Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderbedarfs zu fördern:
1.Ziffer einsVorbereitung und Durchführung von Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung in Österreich, wie Olympische Spiele, Paralympische Spiele, Weltspiele von Special Olympics, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Durchführung von Sportveranstaltungen von gesamtösterreichischer Bedeutung sowie gesamtösterreichischer Sporttagungen in Österreich;
2.Ziffer 2Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung und Sanierung von bundesrelevanter Sport-Infrastruktur und von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung;
3.Ziffer 3gesamtösterreichische, verbandsübergreifende Vorhaben zur Gewinnung von Nachwuchs für den Leistungs- und Spitzensport;
4.Ziffer 4Aufrechterhaltung und Verbesserung von internationalen Verbindungen im Sport;
5.Ziffer 5Förderung des Frauen- und Mädchensports, insbesondere unter Berücksichtigung des gesellschaftspolitischen Genderaspekts;
6.Ziffer 6Förderung der Integration von sozial benachteiligten Gruppen sowie Menschen mit Migrationshintergrund im Sport;
7.Ziffer 7allgemeine Vorhaben von gesamtösterreichischer oder internationaler Bedeutung oder innovative Vorhaben;
8.Ziffer 8Förderung sportwissenschaftlicher Vorhaben und wissenschaftlicher Arbeiten im Sport sowie von Sportpublikationen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung;
9.Ziffer 9Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport;
11.Ziffer 11Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;
12.Ziffer 12Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports;
13.Ziffer 13Entsendung zu internationalen Wettkampfveranstaltungen (§ 3 Z 5);Entsendung zu internationalen Wettkampfveranstaltungen (Paragraph 3, Ziffer 5,);
14.Ziffer 14Maßnahmen zur Förderung des Sports in der Schule (zB „Tägliche Bewegungs- und Sporteinheit“);
15.Ziffer 15Maßnahmen zur Förderung des Sports im Arbeitsumfeld;
16.Ziffer 16Förderung von Institutionen anderer Rechtsträger als des Bundes mit gesamtösterreichischer Bedeutung in der Entwicklung und Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports (zB „Olympiazentren“);
17.Ziffer 17Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zur Prävention von Doping und Substanzmissbrauch im Breiten- und Freizeitsport.
(2)Absatz 2,Die Förderung aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 kann auch bestehen:Die Förderung aus Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, kann auch bestehen:
1.Ziffer einsin der Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports durch die Bundes-Sport GmbH (Sachförderung); Dabei hat die Bundes-Sport GmbH diese Leistungen mit Institutionen anderer öffentlicher Rechtsträger wie Länder oder Universitäten zu koordinieren;
2.Ziffer 2in der Gewährung von zinsbegünstigten Gelddarlehen durch die Bundes-Sport GmbH an Veranstalter von internationalen und gesamtösterreichischen Sportveranstaltungen in Österreich, wenn dies zur Absicherung der Durchführung der Veranstaltung notwendig ist und die besondere Bedeutung der betreffenden Sportveranstaltung für Österreich durch den zuständigen Bundes-Sportverband bestätigt wird.
(3)Absatz 3,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann nach Maßgabe der gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 zur Verfügung gestellten Mittel Vorhaben gemäß Abs. 1 fördern, wenn dies zweckmäßiger ist, wobei die §§ 18 bis 24 sinngemäß anzuwenden sind.Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann nach Maßgabe der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, zur Verfügung gestellten Mittel Vorhaben gemäß Absatz eins, fördern, wenn dies zweckmäßiger ist, wobei die Paragraphen 18 bis 24 sinngemäß anzuwenden sind.
(4)Absatz 4,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist weiters ermächtigt, bei Vorhaben gemäß Abs. 1, die von Bundesländern und/oder Gemeinden mitfinanziert werden, einer dieser Gebietskörperschaften den Finanzierungsanteil des Bundes zu übertragen, wenn diese die Förderung nach den Grundsätzen gemäß §§ 18 bis 24 abwickelt. Bei der Übertragung ist § 19 anzuwenden.Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist weiters ermächtigt, bei Vorhaben gemäß Absatz eins,, die von Bundesländern und/oder Gemeinden mitfinanziert werden, einer dieser Gebietskörperschaften den Finanzierungsanteil des Bundes zu übertragen, wenn diese die Förderung nach den Grundsätzen gemäß Paragraphen 18 bis 24 abwickelt. Bei der Übertragung ist Paragraph 19, anzuwenden.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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