§ 20 BSFG 2017 Besondere Förderbedingungen

BSFG 2017 - Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit jenen Förderungsnehmern, für die dies sachlich in Frage kommt, sind jedenfalls folgende Bedingungen zu vereinbaren:
    1. 1.Ziffer einsmit den Bundes-Sportdachverbänden die Verpflichtung
      1. a)Litera asich bei ihren sportartenspezifischen Vorhaben, insbesondere bei der Abwicklung von Trainingslagern und Meisterschaften, sowie bei sportartenspezifischen Vorhaben im Kinder- und Nachwuchsbereich untereinander und mit dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zu koordinieren,
      2. b)Litera bmindestens einmal jährlich zwischen den zuständigen Referentinnen/Referenten der Bundes-Sportdach- und Bundes-Sportfachverbände auf Bundesebene Koordinierungen gemäß lit. a abzuhalten,mindestens einmal jährlich zwischen den zuständigen Referentinnen/Referenten der Bundes-Sportdach- und Bundes-Sportfachverbände auf Bundesebene Koordinierungen gemäß Litera a, abzuhalten,
      3. c)Litera can einem bundesweiten Netzwerk zur Bewegungsförderung und Aufrechterhaltung einer entsprechenden Struktur teilzunehmen und
      4. d)Litera dan der Zusammenarbeit gemäß Z 2 lit. a und Z 3 lit. b mitzuwirken;an der Zusammenarbeit gemäß Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera b, mitzuwirken;
    2. 2.Ziffer 2mit dem ÖBSV die Verpflichtung
      1. a)Litera asich bei ihren Vorhaben zur Entwicklung von Angeboten im Breitensport für Menschen mit Behinderung mit den Bundes-Sportdachverbänden zu koordinieren und
      2. b)Litera ban der Zusammenarbeit gemäß Z 3 lit. a mitzuwirken;an der Zusammenarbeit gemäß Ziffer 3, Litera a, mitzuwirken;
    3. 3.Ziffer 3mit den Bundes-Sportfachverbänden die Verpflichtung
      1. a)Litera asich bei ihren Maßnahmen im Behindertensport sowie zur Inklusion von Menschen mit Behinderung gemäß § 7 Abs. 2 Z 10 mit dem ÖBSV zu koordinieren,sich bei ihren Maßnahmen im Behindertensport sowie zur Inklusion von Menschen mit Behinderung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 10, mit dem ÖBSV zu koordinieren,
      2. b)Litera bsich bei ihren sportartspezifischen Schulkooperationen in der Altersgruppe unterhalb der Sekundarstufe I gemäß § 7 Abs. 2 Z 14 mit den Bundes-Sportdachverbänden zu koordinieren undsich bei ihren sportartspezifischen Schulkooperationen in der Altersgruppe unterhalb der Sekundarstufe römisch eins gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 14, mit den Bundes-Sportdachverbänden zu koordinieren und
      3. c)Litera can der Zusammenarbeit gemäß Z 1 lit. a und b sowie Z 2 lit. a mitzuwirken.an der Zusammenarbeit gemäß Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer 2, Litera a, mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Förderung von Sportstätten gemäß § 15 Abs. 1 sind zusätzlich folgende Bedingungen mit dem Förderwerber zu vereinbaren:Bei der Förderung von Sportstätten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, sind zusätzlich folgende Bedingungen mit dem Förderwerber zu vereinbaren:
    1. 1.Ziffer einsEinsetzung eines Beirats zum Zweck des begleitenden Controllings, wenn die voraussichtlichen Kosten des Beirats in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Bundes-Sportförderung stehen, wobei dem Beirat zumindest anzugehören haben:
      1. a)Litera aeine Vertreterin/ein Vertreter der Bundes-Sport GmbH,
      2. b)Litera beine Vertreterin/ein Vertreter jeder Bundesdienststelle, die an der Förderung unmittelbar beteiligt ist,
      3. c)Litera ceine Vertreterin/ein Vertreter des Projektträgers und
      4. d)Litera deine Vertreterin/ein Vertreter des mitfinanzierenden Landes und der mitfinanzierenden Gemeinde.
    2. 2.Ziffer 2die Sportstätte für Schulen und andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen wird und für die Zwecke der Schulen fachlich geeignet ist.
  3. (3)Absatz 3,Mit Förderungsnehmern, für die dies sachlich in Frage kommt, ist darüber hinaus die Einhaltung der Bestimmungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30/2007 zu vereinbaren.Mit Förderungsnehmern, für die dies sachlich in Frage kommt, ist darüber hinaus die Einhaltung der Bestimmungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zu vereinbaren.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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