Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Mittel der Bundes-Sport GmbH werden aufgebracht durch:
1.Ziffer einsBeiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß Paragraph 20, GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;
2.Ziffer 2sonstige Beiträge des Bundes gemäß § 5 Abs. 3 und 4;sonstige Beiträge des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4;
3.Ziffer 3Rückzahlungen von Förderungen;
4.Ziffer 4sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus von der Gesellschaft gewährten Förderungen;
5.Ziffer 5sonstige Einnahmen, insbesondere Sponsorengelder;
6.Ziffer 6freiwillige Zuwendungen;
7.Ziffer 7Ersatz der notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von mindestens 2,2 Millionen Euro jährlich durch den Bund;
8.Ziffer 8Beiträge des Bundes für Zuschüsse der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH für Investitionen gemäß § 5 Abs. 2 BSEOG;Beiträge des Bundes für Zuschüsse der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH für Investitionen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BSEOG;
9.Ziffer 9Beiträge des Bundes für Zuschüsse und Kostenersätze der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß § 10 BSEOG.Beiträge des Bundes für Zuschüsse und Kostenersätze der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß Paragraph 10, BSEOG.
(2)Absatz 2,Dieser Ersatz ist zu erhöhen, wenn der Gesellschaft zusätzliche Aufgaben, die mit Mehraufwendungen für die Gesellschaft verbunden sind, übertragen werden.
(3)Absatz 3,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat die jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 in vier gleichen Teilbeträgen quartalsmäßig im Voraus und die übrigen Mittel gemäß Abs. 1 nach Bedarf der Bundes-Sport GmbH anzuweisen.Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat die jährlichen Beiträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 7 in vier gleichen Teilbeträgen quartalsmäßig im Voraus und die übrigen Mittel gemäß Absatz eins, nach Bedarf der Bundes-Sport GmbH anzuweisen.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 29 BSFG 2017
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 BSFG 2017 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 29 BSFG 2017