§ 38 BSFG 2017 Überleitung von Bundesbediensteten

BSFG 2017 - Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 2017 dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören und zum 31. Dezember 2017 ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben der Bundes-Sportförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes befasst waren, können mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 für die Dauer ihres Dienststandes in das „Amt der Bundessporteinrichtungen“ (§ 11 Abs. 1 BSEOG) versetzt und gleichzeitig der Bundes-Sport GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt worden sind. Die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung dieser Beamten richtet sich nach der Wertigkeit des Arbeitsplatzes in der Bundes-Sport GmbH. § 141a Abs. 1 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und §§ 35 und 36 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956), BGBl. Nr. 54/1956, sind anzuwenden.Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 2017 dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören und zum 31. Dezember 2017 ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben der Bundes-Sportförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes befasst waren, können mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 für die Dauer ihres Dienststandes in das „Amt der Bundessporteinrichtungen“ (Paragraph 11, Absatz eins, BSEOG) versetzt und gleichzeitig der Bundes-Sport GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt worden sind. Die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung dieser Beamten richtet sich nach der Wertigkeit des Arbeitsplatzes in der Bundes-Sport GmbH. Paragraph 141 a, Absatz eins und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und Paragraphen 35 und 36 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, sind anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für Beamte gemäß Abs. 1 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, und § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967.Für Beamte gemäß Absatz eins, gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,.
  3. (3)Absatz 3,Für die Beamten gemäß Abs. 1 hat die Bundes-Sport GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 GehG 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem 1. Jänner 2018 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge an die Gesellschaft geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Bundes-Sport GmbH an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.Für die Beamten gemäß Absatz eins, hat die Bundes-Sport GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, GehG 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem 1. Jänner 2018 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge an die Gesellschaft geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Bundes-Sport GmbH an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
  4. (4)Absatz 4,Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2017 dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören und im Jahre 2017 ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben der Bundes-Sportförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes befasst waren, können mit Dienstgebererklärung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 zu Bediensteten der Bundes-Sport GmbH erklärt werden, wobei vorrangig jene Bedienstete zu berücksichtigen sind, die ihr Einverständnis zu diesem Wechsel geben. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum 1. Jänner 2018 aus der für die Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2017 dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören und im Jahre 2017 ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben der Bundes-Sportförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes befasst waren, können mit Dienstgebererklärung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 zu Bediensteten der Bundes-Sport GmbH erklärt werden, wobei vorrangig jene Bedienstete zu berücksichtigen sind, die ihr Einverständnis zu diesem Wechsel geben. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, VBG ist nicht mehr zulässig. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum 1. Jänner 2018 aus der für die Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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