§ 43 BSFG 2017 Vorbereitende Maßnahmen

BSFG 2017 - Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Bundes-Sport GmbH zum 1. Jänner 2018 ordnungsgemäß ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Des Weiteren können nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Organe der Bundes-Sport GmbH bestellt werden, die vorbereitende Beschlüsse für die ersten Förderzyklen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, fassen können. Für die Erlassung der Richtlinien gemäß § 24 kann im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahmen auf die Befassung der in § 24 Abs. 1 vorgesehenen Organe verzichtet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Bundes-Sport GmbH zum 1. Jänner 2018 ordnungsgemäß ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Des Weiteren können nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Organe der Bundes-Sport GmbH bestellt werden, die vorbereitende Beschlüsse für die ersten Förderzyklen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, fassen können. Für die Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 24, kann im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahmen auf die Befassung der in Paragraph 24, Absatz eins, vorgesehenen Organe verzichtet werden.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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