Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Bis zum Beginn der vierjährigen Förderperioden gemäß § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 7 gelten die jeweils nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 festgelegten Förderperioden.Bis zum Beginn der vierjährigen Förderperioden gemäß Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 7, gelten die jeweils nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 festgelegten Förderperioden.
(2)Absatz 2,Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß § 20 BSFG 2013 an Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport, an Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungs- und Spitzensport, an den Gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine, an den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband und an Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport für die Kalenderjahre ab 2017 gewährten Förderungen, sind ab dem 1. Jänner 2018 von der Bundes-Sport GmbH für den Bund abzurechnen, sofern bis zum 31. Dezember 2017 die Bestätigung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel noch nicht erfolgt ist. Die Bundes-Sport GmbH hat die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung gemäß § 23 Abs. 1 und 2 vorzunehmen und das Ergebnis der Kontrolle dem Fördernehmer und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zwecks Auszahlung allenfalls noch offener Restbeträge oder Rückforderung von Fördermitteln unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß Paragraph 20, BSFG 2013 an Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport, an Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungs- und Spitzensport, an den Gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine, an den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband und an Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport für die Kalenderjahre ab 2017 gewährten Förderungen, sind ab dem 1. Jänner 2018 von der Bundes-Sport GmbH für den Bund abzurechnen, sofern bis zum 31. Dezember 2017 die Bestätigung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel noch nicht erfolgt ist. Die Bundes-Sport GmbH hat die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 vorzunehmen und das Ergebnis der Kontrolle dem Fördernehmer und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zwecks Auszahlung allenfalls noch offener Restbeträge oder Rückforderung von Fördermitteln unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Bei der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), BGBl. I Nr. 143/2005, oder gemäß § 20 BSFG 2013 für die Jahre vor 2017 gewährten Förderungen hat der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport § 23 Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden. Ist die Kontrolle bis zum 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen, so sind ungeachtet der noch offenen Prüfung an die Fördernehmer noch allfällige offene Restbeträge der Förderung für die jeweiligen Kalenderjahre unter folgenden Voraussetzungen auszuzahlen:Bei der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005,, oder gemäß Paragraph 20, BSFG 2013 für die Jahre vor 2017 gewährten Förderungen hat der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Paragraph 23, Absatz eins, 2 und 4 anzuwenden. Ist die Kontrolle bis zum 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen, so sind ungeachtet der noch offenen Prüfung an die Fördernehmer noch allfällige offene Restbeträge der Förderung für die jeweiligen Kalenderjahre unter folgenden Voraussetzungen auszuzahlen:
1.Ziffer einsseit der Vorlage der Belege und Unterlagen zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport sind zwei Jahre vergangen,
2.Ziffer 2der Fördernehmer stellt einen Antrag auf Auszahlung und
3.Ziffer 3der Fördernehmer verpflichtet sich, unter gleichzeitigem Verjährungsverzicht Förderungen zurückzuzahlen, soweit von ihm die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel entsprechend der Fördervereinbarung nicht in der angemessen festgelegten Frist nachgewiesen wurde.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben der Bundes-Sportkonferenz und des Kuratoriums im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss des Bundes-Sportförderungsfonds zum 31. Dezember 2017 nehmen ab dem 1. Jänner 2018 die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat der Bundes-Sport GmbH wahr.
(5)Absatz 5,Abweichend von § 29 Abs. 1 Z 7 leistet der Bund in den Jahren 2027 und 2028 Ersatz für die notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von jeweils mindestens 1,6 Millionen Euro jährlich.Abweichend von Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7, leistet der Bund in den Jahren 2027 und 2028 Ersatz für die notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von jeweils mindestens 1,6 Millionen Euro jährlich.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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