§ 46 BSFG 2017 Vollziehung

BSFG 2017 - Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 19 und § 24 Abs. 3 die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 19 und Paragraph 24, Absatz 3, die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 30 die/der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 30, die/der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 31 Abs. 1 Z 2 die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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