Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 6 bis 15 sind auf Grundlage eines Vorschlages der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH, der in Bezug auf Förderungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie §§ 6 bis 13 der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für den Breitensport bedarf, durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zu erlassen.Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß Paragraphen 6 bis 15 sind auf Grundlage eines Vorschlages der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH, der in Bezug auf Förderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Paragraphen 6 bis 13 der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für den Breitensport bedarf, durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zu erlassen.Die Richtlinien haben darüber hinaus insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
1.Ziffer einsdie Vorgehensweise zur Festlegung von Regelungszielen;
2.Ziffer 2die Vorgehensweise zur Auswahl von Zielerreichungsindikatoren;
3.Ziffer 3die Vorgehensweise bei nicht abgerechneten Fördermitteln;
4.Ziffer 4die Vorgehensweise bei Rücklagenbildungen;
5.Ziffer 5die Vorgehensweise bei Rückforderungen;
6.Ziffer 6die Vorgaben für Umwidmungen und Umschichtungen;
7.Ziffer 7die Angaben über die Art der Entwertung der Originalbelege sowie den Zeitpunkt der Entwertung durch den Fördernehmer;
8.Ziffer 8die Betragsgrenze, ab der Mitgliedsvereine einen Bericht über den erhaltenen Bundes-Vereinszuschusses zu legen haben (§ 10 Abs. 8).die Betragsgrenze, ab der Mitgliedsvereine einen Bericht über den erhaltenen Bundes-Vereinszuschusses zu legen haben (Paragraph 10, Absatz 8,).
(2)Absatz 2,Die zu erlassenden Richtlinien haben die jeweils gültigen Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln zu berücksichtigen und anzuwenden. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann Abweichungen bestimmen, soweit sie für die spezifischen Anforderungen der Sportförderung notwendig sind. Insbesondere können dabei Regelungen zur Vorlage des Verwendungsnachweises, eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren, besondere Verzinsungsbestimmungen und eine Ermächtigung zur Bildung von Rücklagen vorgesehen werden.
(3)Absatz 3,Über diese Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.
(4)Absatz 4,Diese Richtlinien sind allgemein zugänglich auf der Website der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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