§ 22 BSFG 2017 Verwendungsnachweis

BSFG 2017 - Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Generell haben Fördernehmer jährlich über das vorangegangene Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch einen Verwendungsnachweis gegenüber der Bundes-Sport GmbH zu belegen.
  2. (2)Absatz 2,Der Verwendungsnachweis ist zu einem von der Bundes-Sport GmbH festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsgesamte förderungsrelevante Einnahmen und Ausgaben des Fördernehmers im Zusammenhang mit den geförderten Vorhaben;
    2. 2.Ziffer 2zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der mit den Fördermitteln getätigten Ausgaben unter Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung (Belegsaufstellung), gegliedert nach den Förderpositionen;
    3. 3.Ziffer 3deskriptive Darstellung der Verwendung der Fördermittel (Sachbericht), gegliedert nach den Verwendungszwecken sowie den damit verbundenen Erfolgen;
    4. 4.Ziffer 4Struktur des Fördernehmers.
  3. (3)Absatz 3,Der Verwendungsnachweis der Fördernehmer gemäß §§ 9, 10 und 12 hat zu den Nachweisen gemäß Abs. 2 zusätzlich zu enthalten:Der Verwendungsnachweis der Fördernehmer gemäß Paragraphen 9, 10 und 12 hat zu den Nachweisen gemäß Absatz 2, zusätzlich zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAnzahl der Mitgliedsvereine;
    2. 2.Ziffer 2die gewährten Bundes-Vereinszuschüsse unter Angabe
      1. a)Litera afür welche Mitgliedsvereine,
      2. b)Litera bin welcher Höhe und
      3. c)Litera cfür welchen Zweck
      solche Förderungen gegeben wurden;
    3. 3.Ziffer 3den Bericht über die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses.
  4. (4)Absatz 4,Bei Förderung von Vorhaben gemäß § 14 hat der Verwendungsnachweis der Fördernehmer zusätzlich die vom Fördernehmer für die geförderten Vorhaben eingesetzten eigenen und von einer anderen Gebietskörperschaft hierfür erhaltenen Mittel, gegliedert nach den geförderten Zwecken (§ 14), zu enthalten.Bei Förderung von Vorhaben gemäß Paragraph 14, hat der Verwendungsnachweis der Fördernehmer zusätzlich die vom Fördernehmer für die geförderten Vorhaben eingesetzten eigenen und von einer anderen Gebietskörperschaft hierfür erhaltenen Mittel, gegliedert nach den geförderten Zwecken (Paragraph 14,), zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5,Die Bundes-Sport GmbH kann bei Förderung von Vorhaben gemäß § 14 zusätzliche Verwendungsnachweise verlangen, wenn die Art der Förderung dies erfordert.Die Bundes-Sport GmbH kann bei Förderung von Vorhaben gemäß Paragraph 14, zusätzliche Verwendungsnachweise verlangen, wenn die Art der Förderung dies erfordert.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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