§ 16 BSFG 2017 Überlassung von Einrichtungen der Bundesschulen

BSFG 2017 - Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für sportliche Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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