Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Unvereinbarkeitsbestimmungen
(1)Absatz eins,Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH dürfen nicht
1.Ziffer einsMitglieder eines Leitungsorganes oder
2.Ziffer 2leitende Angestellte
von Fördernehmern gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 13 sein.von Fördernehmern gemäß Paragraphen 7, 9, 10, 12 und 13 sein.
(2)Absatz 2,Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für Breitensport dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs der Bundes-Sport GmbH sein.
(3)Absatz 3,Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines Organs der Gesellschaft sein, ausgenommen die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrates.Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines Organs der Gesellschaft sein, ausgenommen die gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrates.
(4)Absatz 4,In der Bundes-Sport GmbH hat die Gewährung und Kontrolle der Verwendung der Bundes-Sportfördermittel in getrennten Organisationseinheiten zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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