§ 33 BSFG 2017 Aufsichtsrat

BSFG 2017 - Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In der Erklärung gemäß § 28 Abs. 3 ist ein Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt bestellt werden:In der Erklärung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ist ein Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt bestellt werden:
    1. 1.Ziffer einsein Mitglied von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in,
    2. 2.Ziffer 2ein Mitglied von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen und
    3. 3.Ziffer 3zwei Mitglieder von der BSO, eines davon auf Vorschlag des ÖOC.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufsichtsräte werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
  3. (3)Absatz 3,Die Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ bzw. von der bestellenden Sportorganisation von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Mitglied dies beantragt;
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben;
    4. 4.Ziffer 4das bestellende Organ bzw. die bestellende Sportorganisation die Bestellung widerruft.
  4. (4)Absatz 4,Vorsitzende/Vorsitzender des Aufsichtsrates ist das gemäß Abs. 1 Z 1 bestellte Mitglied, ihr/sein Stellvertreter ist eines von den gemäß Abs. 1 Z 3 bestellten Mitgliedern, das für diese Funktion von der BSO bestimmt wird. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bedarf.Vorsitzende/Vorsitzender des Aufsichtsrates ist das gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestellte Mitglied, ihr/sein Stellvertreter ist eines von den gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bestellten Mitgliedern, das für diese Funktion von der BSO bestimmt wird. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bedarf.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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