§ 27 BSFG 2017 Geheimhaltungsbestimmungen

BSFG 2017 - Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Organe und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit und solange die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Organe und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit und solange die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
  2. (2)Absatz 2,Von der Geheimhaltungsverpflichtung ist auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Für die Entbindung sind zuständig:
    1. 1.Ziffer einsDie Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH, für die Mitglieder der Kommission für den Breitensport (§ 36) und für die Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37);Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH, für die Mitglieder der Kommission für den Breitensport (Paragraph 36,) und für die Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (Paragraph 37,);
    2. 2.Ziffer 2Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in für die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Bundes-Sport GmbH.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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