§ 21 BSFG 2017 Auszahlung, Einstellung und Rückerstattung der Förderung, Nachweis und Kontrolle der Verwendung, Richtlinien

BSFG 2017 - Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Auszahlung und Einstellung der Förderung
  1. (1)Absatz eins,Die Förderungen gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 13 Abs. 1 sind quartalsweise im Voraus auszuzahlen; die übrigen Förderungen nach Bedarf.Die Förderungen gemäß Paragraphen 7, 9, 10, 12 und 13 Absatz eins, sind quartalsweise im Voraus auszuzahlen; die übrigen Förderungen nach Bedarf.
  2. (2)Absatz 2,Verweigert ein Fördernehmer die Vorlage der Nachweise gemäß § 22, ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.Verweigert ein Fördernehmer die Vorlage der Nachweise gemäß Paragraph 22,, ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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