§ 1 BSFG 2017 Bundes-Sportförderung
Gesellschaftliche Bedeutung des Sports
- (1)Absatz eins,Sport vermittelt von der gesundheits- bis zur spitzensportbestimmten Ausübung wichtige Werte des gesellschaftlichen Miteinanders und Zusammenlebens wie Toleranz, Fairness und Respekt gegenüber anderen, führt Menschen unterschiedlicher Kulturen und sozialer Hintergründe zusammen, verbindet Generationen, fördert Gesundheit, Gemeinsamkeit, Integration, Kommunikation, Solidarität und Begeisterung für eine gemeinsame Sache, überwindet politische Grenzen und baut Vorurteile ab und leistet einen wichtigen Beitrag zur Persönlichkeits- und Identitätsfindung der einzelnen Menschen, insbesondere jener mit Behinderung. Sport motiviert insbesondere junge Menschen und jene, die noch keinen Sport betreiben, durch die Vorbildfunktion der Sportlerinnen/Sportler diese positiven Werte und Verhaltensweise zu übernehmen.
- (2)Absatz 2,Die Förderung des Sports in Österreich ist daher ein gesamtgesellschaftliches Anliegen und stellt ein wichtiges öffentliches Interesse dar.
§ 2 BSFG 2017 Ziele der Bundes-Sportförderung, Autonomie des Sports
- (1)Absatz eins,Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports in Österreich soll durch die Bundes-Sportförderung insbesondere Folgendes erreicht werden:
- 1.Ziffer einsHeranführung von Sportlerinnen/Sportlern zu sportlichen Höchstleistungen, wie zB das Gewinnen von Medaillen bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften;
- 2.Ziffer 2Entwicklung des Leistungs- und Wettkampfsports als Basis für den Spitzensport;
- 3.Ziffer 3Implementierung einer professionellen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchsbereich bis zum Spitzensport;
- 4.Ziffer 4Einrichtung und Betrieb professioneller Verbandsstrukturen im Sportbereich;
- 5.Ziffer 5Förderung der Sportwissenschaft, -medizin und -technik sowie des Kampfs gegen Doping;
- 6.Ziffer 6Einsatz und Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen/Trainern, in der Vorstufe Instruktorinnen/Instruktoren sowie Übungsleiterinnen/Übungsleitern und Betreuerinnen/Betreuern;
- 7.Ziffer 7Förderung und Unterstützung des Vereinssports;
- 8.Ziffer 8Stärkung der Sportstätteninfrastruktur;
- 9.Ziffer 9Heranführen von mehr Menschen zu Bewegung und Sport zur Stärkung der Gesundheit;
- 10.Ziffer 10Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sportlich nicht aktive Menschen;
- 11.Ziffer 11Soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund durch Sport;
- 12.Ziffer 12Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;
- 13.Ziffer 13Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports.
- (2)Absatz 2,Die Zuständigkeiten der Bundesländer und die Autonomie der Sportverbände und -organisationen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 3 BSFG 2017 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
- 1.Ziffer einsBreitensport:Vereinssport, der vorwiegend in der Freizeit aus Freude an der Bewegung, der körperlichen Fitness oder aus gesundheitlichen Aspekten ausgeübt wird; dazu zählen auch die leistungs- und wettkampforientierte Sportausübung unterhalb des nationalen und internationalen Spitzensports und die breitenorientierte Sportausübung in Österreich, wie zB in der Leichtathletik, im Turn-, Schwimm- oder im Skisport;
- 2.Ziffer 2Bundessporteinrichtungen:Sportstätten der gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen (BSEOG), BGBl. I Nr. 149/1998, errichteten Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH mit angeschlossenen Unterkünften inklusive Verpflegung;Sportstätten der gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen (BSEOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998,, errichteten Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH mit angeschlossenen Unterkünften inklusive Verpflegung;
- 3.Ziffer 3Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport:
- a)Litera aSportorganisation, die die Anliegen des gesamtösterreichischen Sports vertritt (Österreichische Bundes-Sportorganisation – BSO);
- b)Litera bSportorganisation, die die Olympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC);
- c)Litera cSportorganisation, die die Paralympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Paralympisches Committee – ÖPC);
- d)Litera dSportorganisation, die die Interessen von Menschen mit Behinderung im Sport vertritt und die Sportentwicklung im Bereich des Breitensports und im Bereich des Leistungs- und Spitzensports, soweit die Inklusion in den betreffenden Bundes-Sportfachverband nicht erfolgt ist, wahrnimmt (Österreichischer Behindertensportverband – ÖBSV);
- e)Litera eSportorganisation, die die Special Olympics-Bewegung in Österreich vertritt, die Sportentwicklung für Menschen mit einer intellektuellen Beeinträchtigung im Breitensport wahrnimmt sowie deren Inklusion in Bundes-Sportdachverbände, Bundes-Sportfachverbände, im Schulbereich und durch sonstige Initiativen betreibt (Special Olympics Österreich – SOÖ);
- 4.Ziffer 4Gesamtösterreichische Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft):Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft), bei der ein Bundes-Sportfachverband als Veranstalter auftritt oder die technischen Funktionärinnen/Funktionäre der Wettkampfveranstaltung benennt;
- 5.Ziffer 5Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft):Wettkampfveranstaltung, die im Rahmen der Bestimmungen des International Olympic Committee (IOC), des International Paralympic Committee (IPC), des Europäischen Olympischen Comités (EOC), einer Organisation der International Organisations of Sports for Disabled (IOSD), der International World Games Association (IWGA), von Special Olympics oder eines internationalen Sportfachverbands stattfindet oder bei der technische Funktionärinnen/Funktionäre der Wettkampfveranstaltung von diesen benannt werden;
- 6.Ziffer 6Leistungssport/Spitzensport:Wettkampforientierter Sport mit dem Ziel, nationale oder internationale Höchstleistungen hervorzubringen;
- 7.Ziffer 7Mitgliedsvereine:Sportvereine, die einer Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung (zB zentrale Vereine), der Organisation gemäß Z 3 lit. d oder einem ihrer Landesverbände angehören;Sportvereine, die einer Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung (zB zentrale Vereine), der Organisation gemäß Ziffer 3, Litera d, oder einem ihrer Landesverbände angehören;
- 8.Ziffer 8Spitzensportlerinnen/Spitzensportler:Sportlerinnen/Sportler, die Sport mit dem ausdrücklichen Ziel betreiben, Spitzenleistungen im internationalen Maßstab zu erzielen;
- 9.Ziffer 9Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport:
- a)Litera aBundes-Sportdachverband:Sportorganisation, der mindestens 3 000 Mitgliedsvereine in Österreich angehören, die mindestens 75 % der Sportarten betreut, die von Bundes-Sportfachverbänden vertreten werden und die in mindestens sieben Bundesländern durch einen Landesverband vertreten ist;
- b)Litera bGesamtösterreichischer Verband alpiner Vereine:Sportorganisation, der mindestens 75 % der Vereine in Österreich angehören, in denen Bergsteigen ausgeübt wird, und die insgesamt mindestens 400 000 aktive, Beitrag zahlende Mitglieder aufweist;
- 10.Ziffer 10Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungssport (Bundes-Sportfachverband):
- a)Litera aSportorganisation, die Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der Mitglied der ASOIF (Association of Summer Olympic International Federations) beziehungsweise der AIOWF (Association of International Olympic Winter Sports Federations) ist und damit im Programm der Olympischen Spiele steht;
- b)Litera bSportorganisation, die
- aa)Sub-Litera, a, aeine Sportart repräsentiert, die eine eigene, die Sportart bestimmende, motorische Aktivität des Betreibenden zum Ziel hat und keine Kombination von Sportarten ist, die nicht bereits durch eine Sportorganisation gemäß lit. a repräsentiert wird, wobei eine solche Aktivität nicht bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeiten, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren und Bewältigung von technischen Geräten ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen vorliegt,eine Sportart repräsentiert, die eine eigene, die Sportart bestimmende, motorische Aktivität des Betreibenden zum Ziel hat und keine Kombination von Sportarten ist, die nicht bereits durch eine Sportorganisation gemäß Litera a, repräsentiert wird, wobei eine solche Aktivität nicht bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeiten, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren und Bewältigung von technischen Geräten ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen vorliegt,
- bb)Sub-Litera, b, bmindestens 75 % in der Sportart gemäß lit. aa in Österreich wettkampfmäßig aktive Mitgliedsvereine, mindestens jedoch 30 aktive Mitgliedsvereine, umfasst, in denen insgesamt mehr als 900 Mitglieder diese Sportart aktiv ausüben,
- cc)Sub-Litera, c, cMitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, welcher der Global Association of International Sports Federations (GAISF) oder einer anderen vergleichbaren Organisation angehört,
- dd)Sub-Litera, d, din mindestens sechs Bundesländern durch einen Landesverband vertreten ist,
- ee)Sub-Litera, e, ein der Sportart gemäß lit. aa österreichische Meisterschaften organisiert und durchführt und
- ff)Sub-Litera, f, fregelmäßig Teilnehmer zu Welt- und/oder Europameisterschaften beziehungsweise deren Qualifikationsbewerben in der Sportart gemäß lit. aa entsendet;
- c)Litera cBundes-Sportfachverbände, die gemäß den Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 Förderungen erhalten haben;
- d)Litera dSportorganisation, die gesamtösterreichisch den Fußball repräsentiert (der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband);
- 11.Ziffer 11Sportstätte:Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten;
- 12.Ziffer 12Trainerin/Trainer (Übungsleiterin/Übungsleiter, Instruktorin/Instruktor oder gleichartige Bezeichnungen):Fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die Einzelsportlerinnen/Einzelsportler oder Sportmannschaften/Sportgruppen technisch, strategisch oder zur Verbesserung der körperlichen und geistigen Konstitution anleiten;
- 13.Ziffer 13Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung:Projekte und Maßnahmen, die über den Interessenbereich eines Bundeslandes oder mehrerer Bundesländer hinausgehen und der Erreichung von Zielen gemäß § 2 dienen.Projekte und Maßnahmen, die über den Interessenbereich eines Bundeslandes oder mehrerer Bundesländer hinausgehen und der Erreichung von Zielen gemäß Paragraph 2, dienen.
§ 4 BSFG 2017 Förderarten, Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel
Förderarten und Koordination der Förderprogramme
- (1)Absatz eins,Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1.Ziffer einsGeld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art,
- 2.Ziffer 2Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse und
- 3.Ziffer 3zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
die die Bundes-Sport GmbH einem anderen Rechtsträger oder einer Person aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln für bereits umgesetzte oder beabsichtigte Vorhaben einmalig oder laufend gewährt. - (2)Absatz 2,Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg des geförderten Vorhabens wegen nachfolgend, ohne Verschulden des Fördernehmers, eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann.
- (3)Absatz 3,Zur Vermeidung von Doppelförderungen hat die Bundes-Sport GmbH nach Möglichkeit die Förderprogramme nach diesem Bundesgesetz mit jenen der Gebietskörperschaften und der spitzensportspezifischen Einrichtungen zu koordinieren.
§ 5 BSFG 2017 Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel
- (1)Absatz eins,Bundessportfördermittel sind
- 1.Ziffer einsdie jeweils gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel unddie jeweils gemäß Paragraph 20, des Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel und
- 2.Ziffer 2sonstige im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1.sonstige im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins,
- (2)Absatz 2,Von den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 sind bestimmt:Von den Mitteln gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind bestimmt:
- 1.Ziffer eins50 % für Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports;
- 2.Ziffer 245 % für Förderungen im Bereich des Breitensports;
- 3.Ziffer 35 % für die Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport.
- (3)Absatz 3,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat aus den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH jährlich für die Förderung folgender Vorhaben bzw. folgender Organisationen zuzuweisen:Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat aus den Mitteln gemäß Absatz eins, Ziffer 2, der Bundes-Sport GmbH jährlich für die Förderung folgender Vorhaben bzw. folgender Organisationen zuzuweisen:
- 1.Ziffer einsmindestens 1,11 Millionen Euro für zusätzliche Förderungen der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport;
- 2.Ziffer 2mindestens 7 Millionen Euro für die athletenspezifische Spitzensportförderung der Bundes-Sportfachverbände;
- 3.Ziffer 3mindestens 200 000 Euro für bundesweite Initiativen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport;
- 4.Ziffer 4mindestens 4 Millionen Euro für die Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport, insbesondere in den Bereichen Nachwuchs-Leistungssport, Sportwissenschaft, duale Ausbildung;
- 5.Ziffer 5mindestens 6,5 Millionen Euro für Zuschüsse an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß §§ 5 und 10 BSEOG;mindestens 6,5 Millionen Euro für Zuschüsse an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß Paragraphen 5 und 10 BSEOG;
- 6.Ziffer 6Mittel für die Finanzierung für Entsendungen zu Olympischen Veranstaltungen, Paralympischen Veranstaltungen und Special Olympics Veranstaltungen.
- (4)Absatz 4,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist weiters ermächtigt, zusätzliche Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind. Darüber hinaus kann die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen.Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist weiters ermächtigt, zusätzliche Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind. Darüber hinaus kann die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen.
§ 6 BSFG 2017 Leistungs- und Spitzensportförderung
Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände mit Ausnahme des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands
- (1)Absatz eins,Für die Förderung der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c ist deren Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Struktur der Sportart und der unterschiedlichen Anforderungen an olympische und nicht-olympische Sportarten von der Bundes-Sport GmbH zu bewerten.Für die Förderung der Bundes-Sportfachverbände gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, Litera a bis c ist deren Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Struktur der Sportart und der unterschiedlichen Anforderungen an olympische und nicht-olympische Sportarten von der Bundes-Sport GmbH zu bewerten.
- (2)Absatz 2,Die Bewertung der Leistungsfähigkeit hat nach einem Punktesystem nach folgenden Hauptkriterien zu erfolgen:
- 1.Ziffer einsInternationaler Erfolgsnachweis;
- 2.Ziffer 2Internationale und besondere nationale Bedeutung der Sportart;
- 3.Ziffer 3Qualität und Ausmaß der Nachwuchsarbeit;
- 4.Ziffer 4Sportliche Entwicklungsperspektiven;
- 5.Ziffer 5Qualität der Verbandsstruktur und Verbandsarbeit.
- (3)Absatz 3,Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat für die Bewertung gemäß Abs. 2 einen Kriterienkatalog zu erstellen, in dem insbesondere Folgendes festzulegen ist:Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat für die Bewertung gemäß Absatz 2, einen Kriterienkatalog zu erstellen, in dem insbesondere Folgendes festzulegen ist:
- 1.Ziffer einsdie Details zu den Bewertungskriterien;
- 2.Ziffer 2die maximal zu erreichenden Punkte bei den einzelnen Kriterien;
- 3.Ziffer 3die Gewichtung der Kriterien zueinander;
- 4.Ziffer 4ein standardisierter Erhebungsbogen für die Kriterien;
- 5.Ziffer 5die Beurteilungsmethode.
- (4)Absatz 4,Der Kriterienkatalog bedarf der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und ist auf der Website der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen.
- (5)Absatz 5,Für die Aufteilung der Fördermittel gemäß § 8 Abs. 1 hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c auf Aufforderung der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH entsprechend den Vorgaben des Kriterienkataloges seine Struktur und Leistungsfähigkeit innerhalb der von ihr angemessen vorgegebenen Frist darzustellen.Für die Aufteilung der Fördermittel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, hat der jeweilige Bundes-Sportfachverband gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, Litera a bis c auf Aufforderung der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH entsprechend den Vorgaben des Kriterienkataloges seine Struktur und Leistungsfähigkeit innerhalb der von ihr angemessen vorgegebenen Frist darzustellen.
§ 7 BSFG 2017 Fördergegenstand
- (1)Absatz eins,Für die Förderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c sind die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 abzüglich von 6,5 Millionen Euro für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands jährlich bestimmt.Für die Förderung des Leistungs- und Spitzensports der Bundes-Sportfachverbände gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, Litera a bis c sind die Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, abzüglich von 6,5 Millionen Euro für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands jährlich bestimmt.
- (2)Absatz 2,Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:
- 1.Ziffer einsPersonal Sportmanagement;
- 2.Ziffer 2Infrastruktur Sport;
- 3.Ziffer 3Personal Verbandsmanagement;
- 4.Ziffer 4Infrastruktur Verbandsmanagement;
- 5.Ziffer 5Beschickung von Athletinnen/Athleten, Betreuerinnen/Betreuern zu Wettkämpfen und Trainingskursen;
- 6.Ziffer 6Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) für den Leistungs- und Spitzensport und deren Aus- und Fortbildung;
- 7.Ziffer 7Nachwuchsförderung von Athletinnen/Athleten;
- 8.Ziffer 8Investitionen in Sportleistungszentren;
- 9.Ziffer 9sportrelevante Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports;
- 10.Ziffer 10Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung;
- 11.Ziffer 11Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
- 12.Ziffer 12Aus- und Fortbildung von Wettkampfrichterinnen/Wettkampfrichtern und Funktionärinnen/Funktionären;
- 13.Ziffer 13Durchführung von österreichischen Meisterschaften und bundesweiten Cupbewerben;
- 14.Ziffer 14sportspezifische Schulkooperationen;
- 15.Ziffer 15den Spitzensport ergänzende Aktivitäten.
- (3)Absatz 3,Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in gemäß Abs. 4 sachgerecht für die Sommer- und Wintersportarten unterschiedlich festzulegen ist.Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in gemäß Absatz 4, sachgerecht für die Sommer- und Wintersportarten unterschiedlich festzulegen ist.
- (4)Absatz 4,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, mit 16 Mitgliedern einzurichtenden Beirats festzulegen. Die Mitglieder des Beirates werden wie folgt bestelltDie/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Absatz 2, nach Anhörung des gemäß Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, mit 16 Mitgliedern einzurichtenden Beirats festzulegen. Die Mitglieder des Beirates werden wie folgt bestellt
- 1.Ziffer einsvier Mitglieder durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in;
- 2.Ziffer 2zehn Mitglieder durch die BSO, wobei sich diese aus je vier Mitgliedern aus dem Bereich des Leistungs- und Spitzensports bzw. dem Bereich des Breitensports, einem Mitglied aus dem Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Behindertensport gemäß § 3 Z 3 lit. c bis e und einem Mitglied auf Vorschlag des ÖOC zusammensetzen.;zehn Mitglieder durch die BSO, wobei sich diese aus je vier Mitgliedern aus dem Bereich des Leistungs- und Spitzensports bzw. dem Bereich des Breitensports, einem Mitglied aus dem Bereich der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Behindertensport gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera c bis e und einem Mitglied auf Vorschlag des ÖOC zusammensetzen.;
- 3.Ziffer 3zwei Mitglieder durch Entsendung durch die Bundesländer.
§ 8 BSFG 2017 Förderantrag, Abwicklung
- (1)Absatz eins,Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat 95 % der Mittel gemäß § 7 Abs. 1 auf Basis deren Leistungsfähigkeit gemäß § 6 auf die jeweiligen Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c aufzuteilen und auf Basis der strategischen Schwerpunkte gemäß § 7 Abs. 4 ein Förderprogramm für die Förderperiode zu erstellen. Die Aufteilung der Mittel und das Förderprogramm bedürfen der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37). Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat in der Folge den einzelnen Bundes-Sportfachverbänden die Höhe der ihnen in der Förderperiode bereit stehenden Fördermittel sowie das Förderprogramm bekannt zu geben.Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat 95 % der Mittel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, auf Basis deren Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 6, auf die jeweiligen Bundes-Sportfachverbände gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, Litera a bis c aufzuteilen und auf Basis der strategischen Schwerpunkte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, ein Förderprogramm für die Förderperiode zu erstellen. Die Aufteilung der Mittel und das Förderprogramm bedürfen der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (Paragraph 37,). Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat in der Folge den einzelnen Bundes-Sportfachverbänden die Höhe der ihnen in der Förderperiode bereit stehenden Fördermittel sowie das Förderprogramm bekannt zu geben.
- (2)Absatz 2,Die Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c haben entsprechend den gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Fördermitteln den Antrag auf Leistungs- und Spitzensportförderung in der von der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichenden Frist vor Beginn der Förderperiode bei der Bundes-Sport GmbH zu stellen. Der Antrag hat dem gemäß Abs. 1 festgelegten Förderprogramm zu entsprechen und jedenfalls zu enthalten:Die Bundes-Sportfachverbände gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, Litera a bis c haben entsprechend den gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehenden Fördermitteln den Antrag auf Leistungs- und Spitzensportförderung in der von der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichenden Frist vor Beginn der Förderperiode bei der Bundes-Sport GmbH zu stellen. Der Antrag hat dem gemäß Absatz eins, festgelegten Förderprogramm zu entsprechen und jedenfalls zu enthalten:
- 1.Ziffer einsAngabe von Leistungszielen und Zielerreichungsindikatoren unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung;
- 2.Ziffer 2Konzept zur Entwicklung der Leistungsfähigkeit unter Angabe eines Zeitplanes für die Erreichung der Leistungsziele während der Förderperiode;
- 3.Ziffer 3allgemeine inhaltliche und organisatorische Darstellung der einzelnen zu fördernden Vorhaben sowie deren Ziele innerhalb der Förderbereiche (§ 7 Abs. 2);allgemeine inhaltliche und organisatorische Darstellung der einzelnen zu fördernden Vorhaben sowie deren Ziele innerhalb der Förderbereiche (Paragraph 7, Absatz 2,);
- 4.Ziffer 4Höhe der beantragten Förderung, Darstellung der Gesamtkosten und des Finanzierungsplans für die einzelnen Vorhaben und Förderbereiche gemäß § 7 Abs. 2;Höhe der beantragten Förderung, Darstellung der Gesamtkosten und des Finanzierungsplans für die einzelnen Vorhaben und Förderbereiche gemäß Paragraph 7, Absatz 2,;
- 5.Ziffer 5Dopingpräventionsplan gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 2 Anti-Doping-Bundesgesetz 2021, BGBl. I Nr. 152/2020Dopingpräventionsplan gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sowie Paragraph 24, Absatz 2, Anti-Doping-Bundesgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,
- (3)Absatz 3,Anträge, die nicht alle Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen, sind von der Förderung auszuschließen, wobei vor Ausschluss der Antragsteller auf Mängel mit der Möglichkeit zu deren Behebung in angemessener Frist hinzuweisen ist. Anträge, die verspätet bei der Bundes-Sport GmbH einlangen, können nicht berücksichtigt werden.Anträge, die nicht alle Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllen, sind von der Förderung auszuschließen, wobei vor Ausschluss der Antragsteller auf Mängel mit der Möglichkeit zu deren Behebung in angemessener Frist hinzuweisen ist. Anträge, die verspätet bei der Bundes-Sport GmbH einlangen, können nicht berücksichtigt werden.
- (4)Absatz 4,Vor Abschluss der Fördervereinbarung hat die Bundes-Sport GmbH mit den jeweiligen Bundes-Sportfachverbänden über ihren Förderantrag individuelle Förder- und Strategiegespräche („Verbandsgespräche“) zu führen, aufgrund deren Ergebnis der Förderantrag allenfalls entsprechend anzupassen ist. Soweit es zu keiner Einigung mit dem betreffenden Bundes-Sportfachverband zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen des Förderantrages kommt, hat die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport zur Förderentscheidung einzuholen.
- (5)Absatz 5,Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat mit dem jeweiligen Bundes-Sportfachverband auf Basis des Förderantrags und des Ergebnisses des Verbandsgespräches eine Fördervereinbarung über die Förderperiode abzuschließen. Der jeweilige Bundes-Sportfachverband kann die in der Fördervereinbarung für die Förderbereiche gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 jeweils vorgesehenen Fördermittel auf andere Förderbereiche umschichten, ohne dass es der Zustimmung der Bundes-Sport GmbH bedarf. Die Umwidmung zwischen den Förderbereichen gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 bis 15 bedarf der Zustimmung der Bundes-Sport GmbH, wozu die Geschäftsführung bei Nichtzustimmung zu einer Umwidmung mit dem betreffenden Bundes-Sportfachverband die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen hat.Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat mit dem jeweiligen Bundes-Sportfachverband auf Basis des Förderantrags und des Ergebnisses des Verbandsgespräches eine Fördervereinbarung über die Förderperiode abzuschließen. Der jeweilige Bundes-Sportfachverband kann die in der Fördervereinbarung für die Förderbereiche gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 jeweils vorgesehenen Fördermittel auf andere Förderbereiche umschichten, ohne dass es der Zustimmung der Bundes-Sport GmbH bedarf. Die Umwidmung zwischen den Förderbereichen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5 bis 15 bedarf der Zustimmung der Bundes-Sport GmbH, wozu die Geschäftsführung bei Nichtzustimmung zu einer Umwidmung mit dem betreffenden Bundes-Sportfachverband die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen hat.
- (6)Absatz 6,Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat Förderwerbern, die keine Förderung erhalten, die Gründe hierfür mitzuteilen.
- (7)Absatz 7,Beginnend mit der Förderperiode ist von der Bundes-Sport GmbH die Zielerreichung an Hand der Fördervereinbarung jährlich zu evaluieren, wobei von ihr die Förderung für das darauffolgende Jahr der Förderperiode bei gravierender Nichterreichung der Ziele angemessen mit Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport vermindert werden kann.
- (8)Absatz 8,Die verbleibenden 5 % der Mittel gemäß § 7 Abs. 1, die Mittel aus Rückzahlungen von Förderungen gemäß § 7 Abs. 1 und die nicht verbrauchten Mittel gemäß § 7 Abs. 1 hat die Bundes-Sport GmbH mit Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport zur Förderung von nicht vorhersehbaren und unverschuldeten Mehraufwendungen der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c, die zur Zielerreichung unabdingbar sind, zu verwenden.Die verbleibenden 5 % der Mittel gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, die Mittel aus Rückzahlungen von Förderungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und die nicht verbrauchten Mittel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat die Bundes-Sport GmbH mit Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport zur Förderung von nicht vorhersehbaren und unverschuldeten Mehraufwendungen der Bundes-Sportfachverbände gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, Litera a bis c, die zur Zielerreichung unabdingbar sind, zu verwenden.
- (9)Absatz 9,Auf die Förderung von Vorhaben gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 finden Abs. 1 bis 8 sinngemäß Anwendung.Auf die Förderung von Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, finden Absatz eins, bis 8 sinngemäß Anwendung.
§ 9 BSFG 2017 Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands
- (1)Absatz eins,Die jährliche Förderung beträgt:
- 1.Ziffer eins6,5 Millionen Euro von den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und6,5 Millionen Euro von den Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, und
- 2.Ziffer 223,5 % von den Mitteln gemäß § 5 Abs. 2 Z 2.23,5 % von den Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,
- (2)Absatz 2,Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:
- 1.Ziffer einsPersonal Sportmanagement;
- 2.Ziffer 2Infrastruktur Sport;
- 3.Ziffer 3Personal Verbandsmanagement;
- 4.Ziffer 4Infrastruktur Verbandsmanagement;
- 5.Ziffer 5Beschickung von Athletinnen/Athleten, Betreuerinnen/Betreuern zu Wettkämpfen und Trainingskursen;
- 6.Ziffer 6Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) für den Leistungs- und Spitzensport und deren Aus- und Fortbildung;
- 7.Ziffer 7Nachwuchsförderung von Athletinnen/Athleten;
- 8.Ziffer 8Investitionen in Sportleistungszentren;
- 9.Ziffer 9Sportwissenschaft, -psychologie, -medizin und -technik;
- 10.Ziffer 10Behindertensport einschließlich Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderung;
- 11.Ziffer 11Anti-Doping Arbeit/Dopingprävention;
- 12.Ziffer 12Aus- und Fortbildung von Wettkampfrichterinnen/Wettkampfrichtern und Funktionärinnen/Funktionären;
- 13.Ziffer 13Durchführung von österreichischen Meisterschaften und bundesweiten Cupbewerben;
- 14.Ziffer 14Sportspezifische Schulkooperationen;
- 15.Ziffer 15Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Service- und Dienstleistungsangebots für die Mitgliedsvereine in zumindest folgenden Bereichen:
- a)Litera aAus- und Fortbildung in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Vereinsführung;
- b)Litera bBeratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen zum Beispiel von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
- c)Litera cProfessionelle Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für alle Altersgruppen mit sport-, bildungs-, gesundheits- und sozialpolitischen Zielsetzungen;
- d)Litera dsonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur;
- 16.Ziffer 16Finanzielle Förderungen und Sachleistungen für die Mitgliedsvereine (Bundes-Vereinszuschüsse) in zumindest folgenden Bereichen:
- a)Litera aEinsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) und Funktionärinnen/Funktionäre im Verein;
- b)Litera bDurchführung von Trainingsmaßnahmen;
- c)Litera cTeilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
- d)Litera dUnterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebs und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
- e)Litera eErrichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;
- f)Litera fAnschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
- (3)Absatz 3,Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 sind zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Abs. 2 Z 15 und 16, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist. Auf die Bundes-Vereinszuschüsse ist § 10 Abs. 6 bis 8 anzuwenden.Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Absatz 2, Ziffer 15 und 16, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist. Auf die Bundes-Vereinszuschüsse ist Paragraph 10, Absatz 6 bis 8 anzuwenden.
- (4)Absatz 4,Für die Förderperiode gilt § 7 Abs. 3; für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 und Erstellung des Förderprogramms gilt § 8 Abs. 1. Im Übrigen ist § 8 Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.Für die Förderperiode gilt Paragraph 7, Absatz 3,; für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Absatz 2 und Erstellung des Förderprogramms gilt Paragraph 8, Absatz eins, Im Übrigen ist Paragraph 8, Absatz 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
- (5)Absatz 5,Hinsichtlich der von der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH geforderten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes gilt § 11 Abs. 2 mit der Abweichung, dass hierzu die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen ist.Hinsichtlich der von der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH geforderten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes gilt Paragraph 11, Absatz 2, mit der Abweichung, dass hierzu die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport einzuholen ist.
§ 10 BSFG 2017 Breitensportförderung
Förderung der Bundes-Sportdachverbände
- (1)Absatz eins,Für die jährliche Förderung der Bundes-Sportdachverbände sind die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 abzüglich von 23,5 % für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands und abzüglich 5,5 % für die Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine bestimmt, wobei diese den Bundes-Sportdachverbänden zu gleichen Teilen gebühren.Für die jährliche Förderung der Bundes-Sportdachverbände sind die Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, abzüglich von 23,5 % für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands und abzüglich 5,5 % für die Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine bestimmt, wobei diese den Bundes-Sportdachverbänden zu gleichen Teilen gebühren.
- (2)Absatz 2,Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:
- 1.Ziffer einsErhaltung und Entwicklung des flächendeckenden Vereinsnetzwerks des österreichischen Breitensports durch eine professionelle Verbandsorganisation;
- 2.Ziffer 2Vorhaben zur Stärkung des Breitensports, insbesondere:
- a)Litera aProgramme zur Nachwuchsförderung;
- b)Litera bAllgemeine Bewegungsprogramme mit breitensportlicher Ausrichtung;
- c)Litera cAllgemeine Bewegungsprogramme zur gesundheitsorientierten Bewegungsförderung;
- d)Litera dMaßnahmen zur Stärkung der Verankerung des organisierten Sports in der Schule;
- e)Litera eMaßnahmen für mehr Bewegung im Kindergarten- und Volksschulalter;
- f)Litera fStrukturverbesserungsprogramme und Innovationsmaßnahmen;
- g)Litera gCo-Finanzierungsprojekte mit Fördergebern aus dem Gesundheitssektor;
- h)Litera hMaßnahmen im Rahmen der Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung;
- i)Litera iInformations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zur Prävention von Doping und Substanzmissbrauch im Breiten- und Freizeitsport.
- 3.Ziffer 3Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Service- und Dienstleistungsangebots für die Mitgliedsvereine in zumindest folgenden Bereichen:
- a)Litera aAus- und Fortbildung in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Vereinsführung;
- b)Litera bBeratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen zum Beispiel von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
- c)Litera cProfessionelle Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für alle Altersgruppen mit sport-, bildungs-, gesundheits- und sozialpolitischen Zielsetzungen;
- d)Litera dSonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur;
- 4.Ziffer 4Finanzielle Förderungen und Sachleistungen für die Mitgliedsvereine (Bundes-Vereinszuschüsse) in zumindest folgenden Bereichen:
- a)Litera aEinsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) und Funktionärinnen/Funktionäre im Verein;
- b)Litera bDurchführung von Trainingsmaßnahmen;
- c)Litera cTeilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
- d)Litera dUnterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebs und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
- e)Litera eErrichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;
- f)Litera fAnschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
- (3)Absatz 3,Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in gemäß Abs. 4 festgelegt wird.Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in gemäß Absatz 4, festgelegt wird.
- (4)Absatz 4,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des Beirates gemäß § 7 Abs. 4 festzulegen. Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat auf Basis der strategischen Schwerpunkte ein Förderprogramm für die Förderperiode zu erstellen, das der Zustimmung der Kommission für den Breitensport bedarf.Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Absatz 2, nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 7, Absatz 4, festzulegen. Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat auf Basis der strategischen Schwerpunkte ein Förderprogramm für die Förderperiode zu erstellen, das der Zustimmung der Kommission für den Breitensport bedarf.
- (5)Absatz 5,Die Bundes-Sportdachverbände haben ihre Förderung gemäß Abs. 1 zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist.Die Bundes-Sportdachverbände haben ihre Förderung gemäß Absatz eins, zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist.
- (6)Absatz 6,Die Bundes-Sportdachverbände haben jährlich bis Ende September ein Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse (Abs. 2 Z 4) für das nachfolgende Kalenderjahr und Richtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses zu erstellen und auf der Website zu veröffentlichen. In den Richtlinien sind in Anlehnung an die Richtlinien der Bundes-Sport GmbH der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses und bei widmungswidriger Verwendung die Rückzahlungsverpflichtung festzulegen.Die Bundes-Sportdachverbände haben jährlich bis Ende September ein Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse (Absatz 2, Ziffer 4,) für das nachfolgende Kalenderjahr und Richtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses zu erstellen und auf der Website zu veröffentlichen. In den Richtlinien sind in Anlehnung an die Richtlinien der Bundes-Sport GmbH der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses und bei widmungswidriger Verwendung die Rückzahlungsverpflichtung festzulegen.
- (7)Absatz 7,Anträge auf Bundes-Vereinszuschüsse sind von den Mitgliedsvereinen bei ihrem Bundes-Sportdachverband oder Landes-Sportdachverband zu stellen. Die Bundes-Vereinszuschüsse sind entsprechend den Richtlinien durch den jeweiligen Bundes-Sportdachverband zu gewähren.
- (8)Absatz 8,Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses hat gegenüber dem Bundes-Sportdachverband zu erfolgen. Sie ist von den Bundes-Sportdachverbänden zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Mitgliedsvereine ihren Verbänden ab einem, sachadäquat in den Richtlinien gemäß § 24 festzulegenden, Betrag einen Bericht über die geförderte Maßnahme und über Verlangen die Originalbelege vorzulegen.Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses hat gegenüber dem Bundes-Sportdachverband zu erfolgen. Sie ist von den Bundes-Sportdachverbänden zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Mitgliedsvereine ihren Verbänden ab einem, sachadäquat in den Richtlinien gemäß Paragraph 24, festzulegenden, Betrag einen Bericht über die geförderte Maßnahme und über Verlangen die Originalbelege vorzulegen.
§ 11 BSFG 2017 Förderantrag, Abwicklung
- (1)Absatz eins,Der Antrag auf Breitensportförderung ist in der durch die Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichenden Frist vor Beginn der Förderperiode bei der Bundes-Sport GmbH zu stellen. Der Antrag hat ein Konzept für die Förderperiode, das dem gemäß § 10 Abs. 4 festgelegten Förderprogramm zu entsprechen und mindestens Folgendes zu enthalten hat:Der Antrag auf Breitensportförderung ist in der durch die Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichenden Frist vor Beginn der Förderperiode bei der Bundes-Sport GmbH zu stellen. Der Antrag hat ein Konzept für die Förderperiode, das dem gemäß Paragraph 10, Absatz 4, festgelegten Förderprogramm zu entsprechen und mindestens Folgendes zu enthalten hat:
- 1.Ziffer einsDarstellung der Struktur und Leistungsfähigkeit und geplanten Entwicklung der Leistungsfähigkeit unter Angabe eines Zeitplanes für die Erreichung der angestrebten strukturellen Verbesserungen und Verbesserungen im Breitensport während der Förderperiode;
- 2.Ziffer 2inhaltliche und organisatorische Darstellung der Maßnahmen, Dienstleistungen und Förderungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie deren Ziele;inhaltliche und organisatorische Darstellung der Maßnahmen, Dienstleistungen und Förderungen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 sowie deren Ziele;
- 3.Ziffer 3Darstellung der Gesamtkosten und Finanzierung der Vorhaben gemäß Z 2.Darstellung der Gesamtkosten und Finanzierung der Vorhaben gemäß Ziffer 2,
- (2)Absatz 2,Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat Änderungen oder Klarstellungen des Konzeptes zu verlangen, soweit die Mittelverwendung nicht eindeutig für Zwecke gemäß Abs. 1 vorgesehen ist oder nicht dem Förderprogramm gemäß § 10 Abs. 4 entspricht. Soweit es zu keiner Einigung mit dem betreffenden Bundes-Sportdachverband zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes kommt, hat die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH die Zustimmung der Kommission für den Breitensport zur Förderentscheidung einzuholen.Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat Änderungen oder Klarstellungen des Konzeptes zu verlangen, soweit die Mittelverwendung nicht eindeutig für Zwecke gemäß Absatz eins, vorgesehen ist oder nicht dem Förderprogramm gemäß Paragraph 10, Absatz 4, entspricht. Soweit es zu keiner Einigung mit dem betreffenden Bundes-Sportdachverband zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen des Konzeptes kommt, hat die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH die Zustimmung der Kommission für den Breitensport zur Förderentscheidung einzuholen.
- (3)Absatz 3,Die Bundes-Sportdachverbände haben bis Ende März eines jeden Kalenderjahres der Bundes-Sport GmbH über die Zielerreichung an Hand des Konzeptes gemäß Abs. 1 über das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten und eine allfällige Nichterreichung der Ziele zu begründen.Die Bundes-Sportdachverbände haben bis Ende März eines jeden Kalenderjahres der Bundes-Sport GmbH über die Zielerreichung an Hand des Konzeptes gemäß Absatz eins, über das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten und eine allfällige Nichterreichung der Ziele zu begründen.
§ 12 BSFG 2017 Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine
- (1)Absatz eins,Die jährliche Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine beträgt 5,5 % der Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2. Die Förderung ist für folgende Zwecke bestimmt:Die jährliche Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine beträgt 5,5 % der Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Die Förderung ist für folgende Zwecke bestimmt:
- 1.Ziffer einsErhaltung und Entwicklung einer professionellen Verbandsorganisation mit einem flächendeckenden Vereinsnetzwerk für den österreichischen Bergsport und
- 2.Ziffer 2Vorhaben zur Sicherung der bergsportlichen Infrastruktur in Österreich.
- (2)Absatz 2,Der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine hat seine Förderung gemäß Abs. 1 zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon für insbesondere folgende Aufwendungen, wobei der überwiegende Teil davon für finanzielle Förderungen und Sachleistungen an die Mitgliedsvereine vorzusehen ist (Bundes-Vereinszuschuss):Der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine hat seine Förderung gemäß Absatz eins, zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon für insbesondere folgende Aufwendungen, wobei der überwiegende Teil davon für finanzielle Förderungen und Sachleistungen an die Mitgliedsvereine vorzusehen ist (Bundes-Vereinszuschuss):
- 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Förderung von Nachwuchssportlerinnen/Nachwuchssportlern;
- 2.Ziffer 2Einsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren, Bergführerinnen/Bergführer);
- 3.Ziffer 3Durchführung von Ausbildungs- und Trainingsmaßnahmen;
- 4.Ziffer 4Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
- 5.Ziffer 5Errichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Hütten, Wegen, Klettersteigen, Kletterrouten, künstlichen Kletteranlagen (ortsfest oder mobil);
- 6.Ziffer 6Anschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
- (3)Absatz 3,§ 10 Abs. 3, 4, 6 bis 8 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 3, 4, 6 bis 8 sowie Paragraph 11, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 13 BSFG 2017 Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport
Fördergegenstand
- (1)Absatz eins,Die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und § 5 Abs. 3 Z 1 werden zur Förderung der notwendigen Administrativaufwendungen und der Förderbereiche gemäß Abs. 2 auf folgende Organisationen aufgeteilt:Die Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, werden zur Förderung der notwendigen Administrativaufwendungen und der Förderbereiche gemäß Absatz 2, auf folgende Organisationen aufgeteilt:
- 1.Ziffer eins23,5 % für die BSO;
- 2.Ziffer 243,25 % für das ÖOC;
- 3.Ziffer 38 % für das ÖPC;
- 4.Ziffer 421,25 % für den ÖBSV;
- 5.Ziffer 54 % für SOÖ.
- (2)Absatz 2,Die Förderbereiche der BSO sind insbesondere folgende Service- und Dienstleistungen:
- 1.Ziffer einsSportpolitische Interessensvertretung in Österreich und auf internationaler Ebene;
- 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Erhöhung des Stellenwerts des Sports in der österreichischen Gesellschaft;
- 3.Ziffer 3Unterstützung der jeweiligen Mitglieder in der Verbandsentwicklung und Professionalisierung der Strukturen und Angebote;
- 4.Ziffer 4Koordination des gesamtösterreichischen Aus- und Fortbildungswesens in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Verbands- und Vereinsführung in Abstimmung mit den Institutionen des Bildungssektors;
- 5.Ziffer 5Bereitstellung von administrativen Unterstützungsleistungen zum Verbandsbetrieb;
- 6.Ziffer 6Beratungsleistungen in verbandsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
- 7.Ziffer 7Sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Verbandsbetrieb notwendigen Infrastruktur.
- (3)Absatz 3,Die Förderbereiche des ÖOC sind insbesondere folgende:
- 1.Ziffer einsInteressensvertretung Österreichs und der österreichischen olympischen Sportfachverbände in der internationalen Olympischen Bewegung sowie Repräsentation Österreichs bei olympischen Veranstaltungen; die Bewerbung und Austragung von olympischen Veranstaltungen;
- 2.Ziffer 2Organisation und Finanzierung der Vorbereitung, Sicherstellung der Teilnahme und Entsendung von österreichischen Athletinnen/Athleten zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und Z 3;Organisation und Finanzierung der Vorbereitung, Sicherstellung der Teilnahme und Entsendung von österreichischen Athletinnen/Athleten zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Ziffer eins und Ziffer 3,;
- 3.Ziffer 3Beratung und Unterstützung von Athletinnen/Athleten, Trainerinnen/Trainern, Betreuerinnen/Betreuern und Sportfachverbänden in der Vorbereitung auf olympische Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und Z 2 sowie Organisation und Durchführung diesbezüglicher Veranstaltungen;Beratung und Unterstützung von Athletinnen/Athleten, Trainerinnen/Trainern, Betreuerinnen/Betreuern und Sportfachverbänden in der Vorbereitung auf olympische Veranstaltungen im Sinne der Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Organisation und Durchführung diesbezüglicher Veranstaltungen;
- 4.Ziffer 4Kooperationen mit, Beratung und Unterstützung von spitzensportfördernden und unterstützenden Institutionen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf und Entsendung zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und 3;Kooperationen mit, Beratung und Unterstützung von spitzensportfördernden und unterstützenden Institutionen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf und Entsendung zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Ziffer eins und 3;
- 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Verbreitung der Olympischen Idee in Österreich.
- (4)Absatz 4,Die Förderbereiche des ÖPC sind insbesondere folgende:
- 1.Ziffer einsInteressensvertretung Österreichs im Rahmen der Paralympischen Bewegung;
- 2.Ziffer 2Organisation und Finanzierung der Entsendung zu den Paralympischen Spielen;
- 3.Ziffer 3Förderung des Paralympischen Jugendsports;
- 4.Ziffer 4Kooperation mit Spitzensport fördernden Einrichtungen in Zusammenhang mit der Vorbereitung auf Paralympische Veranstaltungen;
- 5.Ziffer 5Verbreitung der Paralympischen Idee in Österreich durch Bewusstseinsbildung;
- 6.Ziffer 6Beteiligung am Inklusionsprozess des Behindertenspitzensports;
- 7.Ziffer 7Netzwerkpflege und Mitarbeit in europäischen und internationalen Organisationen der Paralympischen Bewegung.
- (5)Absatz 5,Die Förderbereiche des ÖBSV sind insbesondere folgende:
- 1.Ziffer einsErhaltung und Entwicklung eines bundesweit flächendeckenden Vereinsnetzwerkes;
- 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines Aus- und Fortbildungssystem und eines nationalen Klassifizierungswesens und zur Wahrung des Behindertensport-Knowhows;
- 3.Ziffer 3Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung inklusive Aufrechterhaltung eines Begleitsportwesens;
- 4.Ziffer 4Durchführung von Breitensportprogrammen u.a. in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Rehabilitation und des Bildungswesens;
- 5.Ziffer 5Nachwuchsentwicklung generell und Spitzensportentwicklung in ausschließlich nicht inkludierenden Sportarten inklusive Trainingsmaßnahmen und Entsendungen zu internationalen Veranstaltungen;
- 6.Ziffer 6Organisation und Durchführung eines nationalen Wettkampfbetriebes;
- 7.Ziffer 7Durchführung von internationalen Sportveranstaltungen;
- 8.Ziffer 8Anschaffung von Sportgeräten.
- (6)Absatz 6,Die Förderbereiche von SOÖ sind insbesondere folgende:
- 1.Ziffer einsInteressensvertretung von Special Olympics in Österreich, Netzwerkpflege im internationalen Raum und die Repräsentation Österreichs bei internationalen Veranstaltungen von Special Olympics;
- 2.Ziffer 2Erhaltung und Aufbau von Sportangeboten, wenn möglich inklusiv, in Kooperation mit allen Bundes-Sportdachverbänden und Bundes-Sportfachverbänden sowie allen Behindertenorganisationen und schulischen Einrichtungen;
- 3.Ziffer 3Organisation und Finanzierung der Entsendung zu nationalen und internationalen Wettkämpfen von Special Olympics;
- 4.Ziffer 4Organisation von lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Wettbewerben und Meisterschaften;
- 5.Ziffer 5Implementierung von Trainerausbildungen und -schulungen;
- 6.Ziffer 6Etablierung von leistungsorientierten Sportangeboten (Training, Wettkampf);
- 7.Ziffer 7Maßnahmen zur Verbreitung der Idee von Special Olympics in Österreich.
- (7)Absatz 7,Für die Förderperiode gilt § 10 Abs. 3, für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 bis 6 sowie für die Erstellung des Förderprogramms gilt § 10 Abs. 4 und für den Förderantrag und -abwicklung gilt generell § 11 mit der Abweichung, dass die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbHFür die Förderperiode gilt Paragraph 10, Absatz 3,, für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Absatz 2 bis 6 sowie für die Erstellung des Förderprogramms gilt Paragraph 10, Absatz 4 und für den Förderantrag und -abwicklung gilt generell Paragraph 11, mit der Abweichung, dass die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH
- 1.Ziffer einsbei Förderungen der BSO, des ÖBSV und von SOÖ jeweils die Zustimmung der Kommission für den Breitensport (§ 36) sowie der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37) undbei Förderungen der BSO, des ÖBSV und von SOÖ jeweils die Zustimmung der Kommission für den Breitensport (Paragraph 36,) sowie der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (Paragraph 37,) und
- 2.Ziffer 2bei Förderungen des ÖOC und des ÖPC jeweils nur die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport
einzuholen hat.
§ 14 BSFG 2017 Sonstige Förderungen
Besondere Vorhaben der Bundes-Sportförderung
- (1)Absatz eins,Die Bundes-Sport GmbH ist ermächtigt, nach Maßgabe der ihr hierfür von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 folgende Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderbedarfs zu fördern:Die Bundes-Sport GmbH ist ermächtigt, nach Maßgabe der ihr hierfür von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in zur Verfügung gestellten Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, folgende Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderbedarfs zu fördern:
- 1.Ziffer einsVorbereitung und Durchführung von Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung in Österreich, wie Olympische Spiele, Paralympische Spiele, Weltspiele von Special Olympics, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Durchführung von Sportveranstaltungen von gesamtösterreichischer Bedeutung sowie gesamtösterreichischer Sporttagungen in Österreich;
- 2.Ziffer 2Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung und Sanierung von bundesrelevanter Sport-Infrastruktur und von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung;
- 3.Ziffer 3gesamtösterreichische, verbandsübergreifende Vorhaben zur Gewinnung von Nachwuchs für den Leistungs- und Spitzensport;
- 4.Ziffer 4Aufrechterhaltung und Verbesserung von internationalen Verbindungen im Sport;
- 5.Ziffer 5Förderung des Frauen- und Mädchensports, insbesondere unter Berücksichtigung des gesellschaftspolitischen Genderaspekts;
- 6.Ziffer 6Förderung der Integration von sozial benachteiligten Gruppen sowie Menschen mit Migrationshintergrund im Sport;
- 7.Ziffer 7allgemeine Vorhaben von gesamtösterreichischer oder internationaler Bedeutung oder innovative Vorhaben;
- 8.Ziffer 8Förderung sportwissenschaftlicher Vorhaben und wissenschaftlicher Arbeiten im Sport sowie von Sportpublikationen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung;
- 9.Ziffer 9Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport;
- 10.Ziffer 10athletenspezifische Spitzensportförderung;
- 11.Ziffer 11Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;
- 12.Ziffer 12Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports;
- 13.Ziffer 13Entsendung zu internationalen Wettkampfveranstaltungen (§ 3 Z 5);Entsendung zu internationalen Wettkampfveranstaltungen (Paragraph 3, Ziffer 5,);
- 14.Ziffer 14Maßnahmen zur Förderung des Sports in der Schule (zB „Tägliche Bewegungs- und Sporteinheit“);
- 15.Ziffer 15Maßnahmen zur Förderung des Sports im Arbeitsumfeld;
- 16.Ziffer 16Förderung von Institutionen anderer Rechtsträger als des Bundes mit gesamtösterreichischer Bedeutung in der Entwicklung und Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports (zB „Olympiazentren“);
- 17.Ziffer 17Informations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zur Prävention von Doping und Substanzmissbrauch im Breiten- und Freizeitsport.
- (2)Absatz 2,Die Förderung aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 kann auch bestehen:Die Förderung aus Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, kann auch bestehen:
- 1.Ziffer einsin der Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports durch die Bundes-Sport GmbH (Sachförderung); Dabei hat die Bundes-Sport GmbH diese Leistungen mit Institutionen anderer öffentlicher Rechtsträger wie Länder oder Universitäten zu koordinieren;
- 2.Ziffer 2in der Gewährung von zinsbegünstigten Gelddarlehen durch die Bundes-Sport GmbH an Veranstalter von internationalen und gesamtösterreichischen Sportveranstaltungen in Österreich, wenn dies zur Absicherung der Durchführung der Veranstaltung notwendig ist und die besondere Bedeutung der betreffenden Sportveranstaltung für Österreich durch den zuständigen Bundes-Sportverband bestätigt wird.
- (3)Absatz 3,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann nach Maßgabe der gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 zur Verfügung gestellten Mittel Vorhaben gemäß Abs. 1 fördern, wenn dies zweckmäßiger ist, wobei die §§ 18 bis 24 sinngemäß anzuwenden sind.Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann nach Maßgabe der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, zur Verfügung gestellten Mittel Vorhaben gemäß Absatz eins, fördern, wenn dies zweckmäßiger ist, wobei die Paragraphen 18 bis 24 sinngemäß anzuwenden sind.
- (4)Absatz 4,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist weiters ermächtigt, bei Vorhaben gemäß Abs. 1, die von Bundesländern und/oder Gemeinden mitfinanziert werden, einer dieser Gebietskörperschaften den Finanzierungsanteil des Bundes zu übertragen, wenn diese die Förderung nach den Grundsätzen gemäß §§ 18 bis 24 abwickelt. Bei der Übertragung ist § 19 anzuwenden.Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist weiters ermächtigt, bei Vorhaben gemäß Absatz eins,, die von Bundesländern und/oder Gemeinden mitfinanziert werden, einer dieser Gebietskörperschaften den Finanzierungsanteil des Bundes zu übertragen, wenn diese die Förderung nach den Grundsätzen gemäß Paragraphen 18 bis 24 abwickelt. Bei der Übertragung ist Paragraph 19, anzuwenden.
§ 15 BSFG 2017 Förderung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung
- (1)Absatz eins,Die Förderung der Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung, Sanierung und Erhaltung von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung nach diesem Bundesgesetz ist nur zulässig, wenn diese den Richtlinien der international anerkannten Sportfachverbände entsprechen, es sei denn, es handelt sich um Trainingsstätten, bei denen auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wird.
- (2)Absatz 2,Vom Förderwerber kann im Zusammenhang mit Förderungen gemäß Abs. 1 die Vorlage eines Gutachtens eines von der Bundes-Sport GmbH ausgewählten Sachverständigen über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Barrierefreiheit der vorgesehenen Sportstätteninvestition und Sicherung der laufenden Betriebsführung der Sportstätte verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen. Die Kosten des Gutachtens hat der Förderwerber zu tragen. Dieses Gutachten kann auch von der Bundes-Sport GmbH erstellt werden, wenn dies aufgrund der Art des Vorhabens zweckmäßig ist.Vom Förderwerber kann im Zusammenhang mit Förderungen gemäß Absatz eins, die Vorlage eines Gutachtens eines von der Bundes-Sport GmbH ausgewählten Sachverständigen über die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die Barrierefreiheit der vorgesehenen Sportstätteninvestition und Sicherung der laufenden Betriebsführung der Sportstätte verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Gutachtens in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen. Die Kosten des Gutachtens hat der Förderwerber zu tragen. Dieses Gutachten kann auch von der Bundes-Sport GmbH erstellt werden, wenn dies aufgrund der Art des Vorhabens zweckmäßig ist.
- (3)Absatz 3,Die Gewährung von Förderungen für Sportstätten gemäß Abs. 1 an Gebietskörperschaften ist zulässig.Die Gewährung von Förderungen für Sportstätten gemäß Absatz eins, an Gebietskörperschaften ist zulässig.
§ 17 BSFG 2017 Sportleistungsabzeichen
- (1)Absatz eins,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist, und durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen ist.
- (2)Absatz 2,In der Auslobung sind sportliche Leistungen in einer oder mehreren Sportdisziplinen zu verlangen, die nach entsprechendem Training üblicherweise vom angesprochenen Personenkreis erwartet werden können. Entsprechend den verlangten Leistungen können verschiedene Abzeichen für Jugendliche und Erwachsene und verschiedene Stufen von Abzeichen vorgesehen werden.
- (3)Absatz 3,Den Sportleistungsabzeichen sind Bezeichnungen zu geben, die auf den gesamtösterreichischen Charakter und die Sportart, in der die Leistung gefordert wird, hinweisen.
- (4)Absatz 4,Die Auslobung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und über Internet zu veröffentlichen.
§ 18 BSFG 2017 Fördervoraussetzungen und -bedingungen und Einvernehmensherstellung
Allgemeine Fördervoraussetzungen
- (1)Absatz eins,Förderungen dürfen nur auf schriftlichen oder auf elektronischen Antrag, wenn der Antragsteller eindeutig identifizierbar ist, gewährt werden.
- (2)Absatz 2,An der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderwerbers dürfen keine Zweifel bestehen. Ist der Förderwerber eine juristische Person, müssen diese Erfordernisse deren Organwalter erfüllen.
- (3)Absatz 3,Die Durchführung des zu fördernden Vorhabens beziehungsweise die Aufrechterhaltung des Betriebs des Förderwerbers muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln oder aus Mitteln der Bundes-Sport GmbH finanziell gesichert sein.
- (4)Absatz 4,Werden durch ein förderbares Vorhaben Interessen eines Landes oder einer Gemeinde berührt, ist eine angemessene Beteiligung dieses bzw. dieser an der Förderung unter Koordinierung des jeweiligen Mitteleinsatzes anzustreben. Nach Möglichkeit ist eine Kostenbeteiligung privater Förderer anzustreben und der Förderwerber diesbezüglich zu beraten und zu unterstützen.
- (5)Absatz 5,Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
- (6)Absatz 6,Vor Auszahlung einer Förderung ist mit dem Förderwerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen Einsatz der Förderung sicherstellen.
- (7)Absatz 7,Unter Beachtung der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in sowie die Bundes-Sport GmbH ermächtigt, mehrjährige Fördervereinbarungen zu schließen.Unter Beachtung der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, sind die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in sowie die Bundes-Sport GmbH ermächtigt, mehrjährige Fördervereinbarungen zu schließen.
§ 19 BSFG 2017 Einvernehmensherstellung
Übersteigt die beabsichtigte Förderung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Fällen gemäß § 14 Abs. 3 im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderzusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist. Übersteigt die beabsichtigte Förderung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers aus Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Fällen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderzusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist.
§ 20 BSFG 2017 Besondere Förderbedingungen
- (1)Absatz eins,Mit jenen Förderungsnehmern, für die dies sachlich in Frage kommt, sind jedenfalls folgende Bedingungen zu vereinbaren:
- 1.Ziffer einsmit den Bundes-Sportdachverbänden die Verpflichtung
- a)Litera asich bei ihren sportartenspezifischen Vorhaben, insbesondere bei der Abwicklung von Trainingslagern und Meisterschaften, sowie bei sportartenspezifischen Vorhaben im Kinder- und Nachwuchsbereich untereinander und mit dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zu koordinieren,
- b)Litera bmindestens einmal jährlich zwischen den zuständigen Referentinnen/Referenten der Bundes-Sportdach- und Bundes-Sportfachverbände auf Bundesebene Koordinierungen gemäß lit. a abzuhalten,mindestens einmal jährlich zwischen den zuständigen Referentinnen/Referenten der Bundes-Sportdach- und Bundes-Sportfachverbände auf Bundesebene Koordinierungen gemäß Litera a, abzuhalten,
- c)Litera can einem bundesweiten Netzwerk zur Bewegungsförderung und Aufrechterhaltung einer entsprechenden Struktur teilzunehmen und
- d)Litera dan der Zusammenarbeit gemäß Z 2 lit. a und Z 3 lit. b mitzuwirken;an der Zusammenarbeit gemäß Ziffer 2, Litera a und Ziffer 3, Litera b, mitzuwirken;
- 2.Ziffer 2mit dem ÖBSV die Verpflichtung
- a)Litera asich bei ihren Vorhaben zur Entwicklung von Angeboten im Breitensport für Menschen mit Behinderung mit den Bundes-Sportdachverbänden zu koordinieren und
- b)Litera ban der Zusammenarbeit gemäß Z 3 lit. a mitzuwirken;an der Zusammenarbeit gemäß Ziffer 3, Litera a, mitzuwirken;
- 3.Ziffer 3mit den Bundes-Sportfachverbänden die Verpflichtung
- a)Litera asich bei ihren Maßnahmen im Behindertensport sowie zur Inklusion von Menschen mit Behinderung gemäß § 7 Abs. 2 Z 10 mit dem ÖBSV zu koordinieren,sich bei ihren Maßnahmen im Behindertensport sowie zur Inklusion von Menschen mit Behinderung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 10, mit dem ÖBSV zu koordinieren,
- b)Litera bsich bei ihren sportartspezifischen Schulkooperationen in der Altersgruppe unterhalb der Sekundarstufe I gemäß § 7 Abs. 2 Z 14 mit den Bundes-Sportdachverbänden zu koordinieren undsich bei ihren sportartspezifischen Schulkooperationen in der Altersgruppe unterhalb der Sekundarstufe römisch eins gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 14, mit den Bundes-Sportdachverbänden zu koordinieren und
- c)Litera can der Zusammenarbeit gemäß Z 1 lit. a und b sowie Z 2 lit. a mitzuwirken.an der Zusammenarbeit gemäß Ziffer eins, Litera a und b sowie Ziffer 2, Litera a, mitzuwirken.
- (2)Absatz 2,Bei der Förderung von Sportstätten gemäß § 15 Abs. 1 sind zusätzlich folgende Bedingungen mit dem Förderwerber zu vereinbaren:Bei der Förderung von Sportstätten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, sind zusätzlich folgende Bedingungen mit dem Förderwerber zu vereinbaren:
- 1.Ziffer einsEinsetzung eines Beirats zum Zweck des begleitenden Controllings, wenn die voraussichtlichen Kosten des Beirats in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderantrag enthaltenen Gesamtkosten der Sportstätteninvestition und der beabsichtigten Bundes-Sportförderung stehen, wobei dem Beirat zumindest anzugehören haben:
- a)Litera aeine Vertreterin/ein Vertreter der Bundes-Sport GmbH,
- b)Litera beine Vertreterin/ein Vertreter jeder Bundesdienststelle, die an der Förderung unmittelbar beteiligt ist,
- c)Litera ceine Vertreterin/ein Vertreter des Projektträgers und
- d)Litera deine Vertreterin/ein Vertreter des mitfinanzierenden Landes und der mitfinanzierenden Gemeinde.
- 2.Ziffer 2die Sportstätte für Schulen und andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen wird und für die Zwecke der Schulen fachlich geeignet ist.
- (3)Absatz 3,Mit Förderungsnehmern, für die dies sachlich in Frage kommt, ist darüber hinaus die Einhaltung der Bestimmungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30/2007 zu vereinbaren.Mit Förderungsnehmern, für die dies sachlich in Frage kommt, ist darüber hinaus die Einhaltung der Bestimmungen des Anti-Doping Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2007, zu vereinbaren.
§ 21 BSFG 2017 Auszahlung, Einstellung und Rückerstattung der Förderung, Nachweis und Kontrolle der Verwendung, Richtlinien
Auszahlung und Einstellung der Förderung
- (1)Absatz eins,Die Förderungen gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 13 Abs. 1 sind quartalsweise im Voraus auszuzahlen; die übrigen Förderungen nach Bedarf.Die Förderungen gemäß Paragraphen 7, 9, 10, 12 und 13 Absatz eins, sind quartalsweise im Voraus auszuzahlen; die übrigen Förderungen nach Bedarf.
- (2)Absatz 2,Verweigert ein Fördernehmer die Vorlage der Nachweise gemäß § 22, ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.Verweigert ein Fördernehmer die Vorlage der Nachweise gemäß Paragraph 22,, ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.
§ 22 BSFG 2017 Verwendungsnachweis
- (1)Absatz eins,Generell haben Fördernehmer jährlich über das vorangegangene Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung der Förderung durch einen Verwendungsnachweis gegenüber der Bundes-Sport GmbH zu belegen.
- (2)Absatz 2,Der Verwendungsnachweis ist zu einem von der Bundes-Sport GmbH festzulegenden Termin über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsgesamte förderungsrelevante Einnahmen und Ausgaben des Fördernehmers im Zusammenhang mit den geförderten Vorhaben;
- 2.Ziffer 2zahlenmäßiger Nachweis durch Auflistung der mit den Fördermitteln getätigten Ausgaben unter Angabe des Zwecks, des Zahlungsempfängers, der Art und des Datums der Zahlung (Belegsaufstellung), gegliedert nach den Förderpositionen;
- 3.Ziffer 3deskriptive Darstellung der Verwendung der Fördermittel (Sachbericht), gegliedert nach den Verwendungszwecken sowie den damit verbundenen Erfolgen;
- 4.Ziffer 4Struktur des Fördernehmers.
- (3)Absatz 3,Der Verwendungsnachweis der Fördernehmer gemäß §§ 9, 10 und 12 hat zu den Nachweisen gemäß Abs. 2 zusätzlich zu enthalten:Der Verwendungsnachweis der Fördernehmer gemäß Paragraphen 9, 10 und 12 hat zu den Nachweisen gemäß Absatz 2, zusätzlich zu enthalten:
- 1.Ziffer einsAnzahl der Mitgliedsvereine;
- 2.Ziffer 2die gewährten Bundes-Vereinszuschüsse unter Angabe
- a)Litera afür welche Mitgliedsvereine,
- b)Litera bin welcher Höhe und
- c)Litera cfür welchen Zweck
solche Förderungen gegeben wurden; - 3.Ziffer 3den Bericht über die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses.
- (4)Absatz 4,Bei Förderung von Vorhaben gemäß § 14 hat der Verwendungsnachweis der Fördernehmer zusätzlich die vom Fördernehmer für die geförderten Vorhaben eingesetzten eigenen und von einer anderen Gebietskörperschaft hierfür erhaltenen Mittel, gegliedert nach den geförderten Zwecken (§ 14), zu enthalten.Bei Förderung von Vorhaben gemäß Paragraph 14, hat der Verwendungsnachweis der Fördernehmer zusätzlich die vom Fördernehmer für die geförderten Vorhaben eingesetzten eigenen und von einer anderen Gebietskörperschaft hierfür erhaltenen Mittel, gegliedert nach den geförderten Zwecken (Paragraph 14,), zu enthalten.
- (5)Absatz 5,Die Bundes-Sport GmbH kann bei Förderung von Vorhaben gemäß § 14 zusätzliche Verwendungsnachweise verlangen, wenn die Art der Förderung dies erfordert.Die Bundes-Sport GmbH kann bei Förderung von Vorhaben gemäß Paragraph 14, zusätzliche Verwendungsnachweise verlangen, wenn die Art der Förderung dies erfordert.
§ 23 BSFG 2017 Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
- (1)Absatz eins,Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist anhand von Verwendungsnachweisen gemäß § 22 durch die Bundes-Sport GmbH zu überprüfen. Weiters ist zu evaluieren, ob und inwieweit die mit der Fördergewährung angestrebten Wirkungen erreicht wurden.Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist anhand von Verwendungsnachweisen gemäß Paragraph 22, durch die Bundes-Sport GmbH zu überprüfen. Weiters ist zu evaluieren, ob und inwieweit die mit der Fördergewährung angestrebten Wirkungen erreicht wurden.
- (2)Absatz 2,Die von den Fördernehmern in den Verwendungsnachweisen dargelegte widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel kann im erforderlichen Ausmaß stichprobenweise durch Einsicht in Belege und sonstige Unterlagen des Fördernehmers sowie in die Belege der Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereinszuschüsse erhalten haben, nachgeprüft werden. Bestehen Zweifel an der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel, hat die Bundes-Sport GmbH eine vertiefte Prüfung durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Bei der Evaluierung des Fördererfolgs durch die Bundes-Sport GmbH ist die zuständige Kommission heranzuziehen.
- (4)Absatz 4,Die Bundes-Sport GmbH hat unverzüglich das Ergebnis der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung (Prüfprotokoll) dem Fördernehmer schriftlich mitzuteilen und bei widmungsgemäßer Verwendung der Fördermittel außerdem dies ausdrücklich schriftlich zu bestätigen.
§ 24 BSFG 2017 Richtlinien
- (1)Absatz eins,Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß §§ 6 bis 15 sind auf Grundlage eines Vorschlages der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH, der in Bezug auf Förderungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie §§ 6 bis 13 der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für den Breitensport bedarf, durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zu erlassen.Richtlinien für die Gewährung und Abrechnung von Förderungen gemäß Paragraphen 6 bis 15 sind auf Grundlage eines Vorschlages der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH, der in Bezug auf Förderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Paragraphen 6 bis 13 der Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für den Breitensport bedarf, durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zu erlassen.Die Richtlinien haben darüber hinaus insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
- 1.Ziffer einsdie Vorgehensweise zur Festlegung von Regelungszielen;
- 2.Ziffer 2die Vorgehensweise zur Auswahl von Zielerreichungsindikatoren;
- 3.Ziffer 3die Vorgehensweise bei nicht abgerechneten Fördermitteln;
- 4.Ziffer 4die Vorgehensweise bei Rücklagenbildungen;
- 5.Ziffer 5die Vorgehensweise bei Rückforderungen;
- 6.Ziffer 6die Vorgaben für Umwidmungen und Umschichtungen;
- 7.Ziffer 7die Angaben über die Art der Entwertung der Originalbelege sowie den Zeitpunkt der Entwertung durch den Fördernehmer;
- 8.Ziffer 8die Betragsgrenze, ab der Mitgliedsvereine einen Bericht über den erhaltenen Bundes-Vereinszuschusses zu legen haben (§ 10 Abs. 8).die Betragsgrenze, ab der Mitgliedsvereine einen Bericht über den erhaltenen Bundes-Vereinszuschusses zu legen haben (Paragraph 10, Absatz 8,).
- (2)Absatz 2,Die zu erlassenden Richtlinien haben die jeweils gültigen Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln zu berücksichtigen und anzuwenden. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann Abweichungen bestimmen, soweit sie für die spezifischen Anforderungen der Sportförderung notwendig sind. Insbesondere können dabei Regelungen zur Vorlage des Verwendungsnachweises, eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren, besondere Verzinsungsbestimmungen und eine Ermächtigung zur Bildung von Rücklagen vorgesehen werden.
- (3)Absatz 3,Über diese Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.
- (4)Absatz 4,Diese Richtlinien sind allgemein zugänglich auf der Website der Bundes-Sport GmbH zu veröffentlichen.
§ 25 BSFG 2017 Abwicklung der Bundes-Sportförderung
Unvereinbarkeitsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH dürfen nicht
- 1.Ziffer einsMitglieder eines Leitungsorganes oder
- 2.Ziffer 2leitende Angestellte
von Fördernehmern gemäß §§ 7, 9, 10, 12 und 13 sein.von Fördernehmern gemäß Paragraphen 7, 9, 10, 12 und 13 sein. - (2)Absatz 2,Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport und der Kommission für Breitensport dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs der Bundes-Sport GmbH sein.
- (3)Absatz 3,Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines Organs der Gesellschaft sein, ausgenommen die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrates.Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines Organs der Gesellschaft sein, ausgenommen die gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder des Betriebsrates.
- (4)Absatz 4,In der Bundes-Sport GmbH hat die Gewährung und Kontrolle der Verwendung der Bundes-Sportfördermittel in getrennten Organisationseinheiten zu erfolgen.
§ 26 BSFG 2017 Datenverarbeitung
- (1)Absatz eins,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.
- (2)Absatz 2,Die Bundes-Sport GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.Die Bundes-Sport GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
- (3)Absatz 3,Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband, die Bundes-Sportdachverbände und der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Gewährung von Bundes-Vereinszuschüssen nach diesem Bundesgesetz erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.Der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband, die Bundes-Sportdachverbände und der gesamtösterreichische Verband alpiner Vereine sind als jeweils Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Gewährung von Bundes-Vereinszuschüssen nach diesem Bundesgesetz erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
- (4)Absatz 4,Verantwortliche gemäß Abs. 1 bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 und 2 ergibt sich aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen, der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und der Verleihung der Sportleistungsabzeichen sowie aus der Erfüllung der Informationspflichten. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von Sportlerinnen/Sportlern mit Behinderung, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.Verantwortliche gemäß Absatz eins bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Artikel 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Absatz eins und 2 ergibt sich aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen, der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel und der Verleihung der Sportleistungsabzeichen sowie aus der Erfüllung der Informationspflichten. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von Sportlerinnen/Sportlern mit Behinderung, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.
- (5)Absatz 5,Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß Abs. 1 bis 3 aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 6 bis 9 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß Absatz eins bis 3 aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Absatz 6 bis 9 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.
- (6)Absatz 6,Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.
- (7)Absatz 7,Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.
- (8)Absatz 8,Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
- (9)Absatz 9,Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
- (10)Absatz 10,Zum Zwecke der Bundes-Sportförderung verarbeitete oder übermittelte Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
- (11)Absatz 11,Abs. 4 bis 10 gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Abs. 1 bis 3.Absatz 4 bis 10 gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Absatz eins bis 3,
§ 27 BSFG 2017 Geheimhaltungsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Die Organe und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit und solange die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Die Organe und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH haben alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen und Informationen auch nach Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Funktion geheim zu halten, soweit und solange die Geheimhaltung gemäß diesem Bundesgesetz vorgeschrieben ist oder dies aus den in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
- (2)Absatz 2,Von der Geheimhaltungsverpflichtung ist auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt. Für die Entbindung sind zuständig:
- 1.Ziffer einsDie Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH, für die Mitglieder der Kommission für den Breitensport (§ 36) und für die Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37);Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundes-Sport GmbH, für die Mitglieder der Kommission für den Breitensport (Paragraph 36,) und für die Mitglieder der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (Paragraph 37,);
- 2.Ziffer 2Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in für die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Bundes-Sport GmbH.
§ 28 BSFG 2017 Bundes-Sport GmbH
Einrichtung und Aufgaben
- (1)Absatz eins,Der durch das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013) BGBl. I Nr. 100/2013, eingerichtete Bundes-Sportförderungsfonds wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2018 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Bundes-Sport GmbH“ und einem Stammkapital von 35 000 Euro umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden. Die Gesellschaft ist eine juristische Person öffentlichen Rechts und gemeinnützig im Sinne des § 34 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.Der durch das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,, eingerichtete Bundes-Sportförderungsfonds wird mit Wirksamkeit 1. Jänner 2018 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma „Bundes-Sport GmbH“ und einem Stammkapital von 35 000 Euro umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden. Die Gesellschaft ist eine juristische Person öffentlichen Rechts und gemeinnützig im Sinne des Paragraph 34, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
- (2)Absatz 2,Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in. Sitz der Gesellschaft ist Wien. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
- (3)Absatz 3,Die Errichtungserklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft ist von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im Abs. 5 und 6 angeführten Aufgaben anzuführen. Änderungen der Errichtungserklärung sind von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen.Die Errichtungserklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG der Gesellschaft ist von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in zu erstellen. In der Errichtungserklärung sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im Absatz 5 und 6 angeführten Aufgaben anzuführen. Änderungen der Errichtungserklärung sind von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen.
- (4)Absatz 4,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gesellschaft beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2018 anzumelden. Die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2018 ist nach deren Vorliegen nachzureichen.
- (5)Absatz 5,Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls:
- 1.Ziffer einsdie Vergabe, Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Gesetz;
- 2.Ziffer 2die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in beauftragt werden;
- 3.Ziffer 3die Abwicklung von sonstigen Förderungen im Bereich des Sports, insbesondere für Gebietskörperschaften;
- 4.Ziffer 4die Erbringung von Dienstleistungen und Gelddarlehen gemäß § 14 Abs. 2;die Erbringung von Dienstleistungen und Gelddarlehen gemäß Paragraph 14, Absatz 2,;
- 5.Ziffer 5die Entwicklung von Vorschlägen zu Strategien im Leistungs- und Spitzensport und zur Verbesserung der Strukturen im Sport (zB organisatorische Sportstrukturen, Sportstättenstruktur).
- (6)Absatz 6,Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben.
§ 29 BSFG 2017 Aufbringung der Mittel
- (1)Absatz eins,Die Mittel der Bundes-Sport GmbH werden aufgebracht durch:
- 1.Ziffer einsBeiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß Paragraph 20, GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;
- 2.Ziffer 2sonstige Beiträge des Bundes gemäß § 5 Abs. 3 und 4;sonstige Beiträge des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4;
- 3.Ziffer 3Rückzahlungen von Förderungen;
- 4.Ziffer 4sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus von der Gesellschaft gewährten Förderungen;
- 5.Ziffer 5sonstige Einnahmen, insbesondere Sponsorengelder;
- 6.Ziffer 6freiwillige Zuwendungen;
- 7.Ziffer 7Ersatz der notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von mindestens 2,2 Millionen Euro jährlich durch den Bund;
- 8.Ziffer 8Beiträge des Bundes für Zuschüsse der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH für Investitionen gemäß § 5 Abs. 2 BSEOG;Beiträge des Bundes für Zuschüsse der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH für Investitionen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BSEOG;
- 9.Ziffer 9Beiträge des Bundes für Zuschüsse und Kostenersätze der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß § 10 BSEOG.Beiträge des Bundes für Zuschüsse und Kostenersätze der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß Paragraph 10, BSEOG.
- (2)Absatz 2,Dieser Ersatz ist zu erhöhen, wenn der Gesellschaft zusätzliche Aufgaben, die mit Mehraufwendungen für die Gesellschaft verbunden sind, übertragen werden.
- (3)Absatz 3,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat die jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 in vier gleichen Teilbeträgen quartalsmäßig im Voraus und die übrigen Mittel gemäß Abs. 1 nach Bedarf der Bundes-Sport GmbH anzuweisen.Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat die jährlichen Beiträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 7 in vier gleichen Teilbeträgen quartalsmäßig im Voraus und die übrigen Mittel gemäß Absatz eins, nach Bedarf der Bundes-Sport GmbH anzuweisen.
§ 30 BSFG 2017 Abgabenbefreiung
- (1)Absatz eins,Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Bundes-Sport GmbH, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.
- (2)Absatz 2,Die Bundes-Sport GmbH, Anbringen an sie und Förderverträge mit ihr sind von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
§ 31 BSFG 2017 Organe
Organe der Bundes-Sport GmbH sind:
- 1.Ziffer einsdie Generalversammlung;
- 2.Ziffer 2die Geschäftsführung;
- 3.Ziffer 3der Aufsichtsrat;
- 4.Ziffer 4die Kommission für den Breitensport;
- 5.Ziffer 5die Kommission für den Leistungs- und Spitzensport.
§ 32 BSFG 2017 Geschäftsführung
- (1)Absatz eins,Die Bundes-Sport GmbH hat zwei Geschäftsführerinnen/er, eine/n für Förderungen der Sportorganisationen und eine/n für kaufmännische Angelegenheiten, die/der auch für die übrigen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig ist. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer für kaufmännische Angelegenheiten ist gleichzeitig Geschäftsführerin/Geschäftsführer der gemäß § 1 BSEOG eingerichteten Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH.Die Bundes-Sport GmbH hat zwei Geschäftsführerinnen/er, eine/n für Förderungen der Sportorganisationen und eine/n für kaufmännische Angelegenheiten, die/der auch für die übrigen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig ist. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer für kaufmännische Angelegenheiten ist gleichzeitig Geschäftsführerin/Geschäftsführer der gemäß Paragraph eins, BSEOG eingerichteten Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH.
- (2)Absatz 2,Die Funktionen gemäß Abs. 1 sind nach dem Stellenbesetzungsgesetz öffentlich auszuschreiben. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat die Geschäftsführerinnen/die Geschäftsführer auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer für Förderungen der Sportorganisationen auf Vorschlag des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat hat hierfür von den Bewerbern um diese Funktion die drei geeignetsten der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in zur Bestellung vorzuschlagen. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zur Sprecherin/zum Sprecher der Geschäftsführung zu bestimmen.Die Funktionen gemäß Absatz eins, sind nach dem Stellenbesetzungsgesetz öffentlich auszuschreiben. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat die Geschäftsführerinnen/die Geschäftsführer auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer für Förderungen der Sportorganisationen auf Vorschlag des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat hat hierfür von den Bewerbern um diese Funktion die drei geeignetsten der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in zur Bestellung vorzuschlagen. Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zur Sprecherin/zum Sprecher der Geschäftsführung zu bestimmen.
- (3)Absatz 3,Die Bestellung zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in aus wichtigen Gründen auf Vorschlag des Aufsichtsrates jederzeit widerrufen werden.
- (4)Absatz 4,Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Gesellschaft. Dabei hat sie die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Die Gesellschaft wird nach außen von beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern gemeinsam vertreten. Das Zusammenwirken der beiden Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer ist in einer Geschäftsordnung durch den Aufsichtsrat festzulegen, die der Genehmigung durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in bedarf.
- (5)Absatz 5,Unbeschadet der Gesamtverantwortlichkeit der Geschäftsführung fallen in die Zuständigkeit der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers für kaufmännische Angelegenheiten insbesondere die Personalverwaltung, das Beschaffungs- und Rechnungswesen.
- (6)Absatz 6,Die Gesellschaft hat eigene Organisationseinheiten, insbesondere für die Fördervergabe, Förderabrechnung und Innenrevision, einzurichten, die unmittelbar der Geschäftsführung verantwortlich sind.
- (7)Absatz 7,Im Rechnungswesen sind jedenfalls die Förderungen aus Mitteln nach dem GSpG und sonstige Förderungen aus Bundesmitteln in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
§ 33 BSFG 2017 Aufsichtsrat
- (1)Absatz eins,In der Erklärung gemäß § 28 Abs. 3 ist ein Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt bestellt werden:In der Erklärung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ist ein Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt bestellt werden:
- 1.Ziffer einsein Mitglied von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in,
- 2.Ziffer 2ein Mitglied von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen und
- 3.Ziffer 3zwei Mitglieder von der BSO, eines davon auf Vorschlag des ÖOC.
- (2)Absatz 2,Die Aufsichtsräte werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
- (3)Absatz 3,Die Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ bzw. von der bestellenden Sportorganisation von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
- 1.Ziffer einsdas Mitglied dies beantragt;
- 2.Ziffer 2das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
- 3.Ziffer 3das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben;
- 4.Ziffer 4das bestellende Organ bzw. die bestellende Sportorganisation die Bestellung widerruft.
- (4)Absatz 4,Vorsitzende/Vorsitzender des Aufsichtsrates ist das gemäß Abs. 1 Z 1 bestellte Mitglied, ihr/sein Stellvertreter ist eines von den gemäß Abs. 1 Z 3 bestellten Mitgliedern, das für diese Funktion von der BSO bestimmt wird. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bedarf.Vorsitzende/Vorsitzender des Aufsichtsrates ist das gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestellte Mitglied, ihr/sein Stellvertreter ist eines von den gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bestellten Mitgliedern, das für diese Funktion von der BSO bestimmt wird. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers bedarf.
§ 34 BSFG 2017 Aufgaben des Aufsichtsrates
- (1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in deren Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Der Aufsichtsrat hat die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zu informieren, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert.
- (3)Absatz 3,Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als Kollegialorgan, verlangen.
- (4)Absatz 4,Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Der Aufsichtsrat kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.
- (5)Absatz 5,Dem Aufsichtsrat obliegen zu den Aufgaben gemäß dem GmbH-Gesetz jedenfalls noch folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsdie Erstattung von Vorschlägen zur Entlastung der Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter;
- 2.Ziffer 2die Genehmigung des Jahresbudgets der Gesellschaft auf Vorschlag der Geschäftsführung und Berichterstattung an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in;
- 3.Ziffer 3die Genehmigung des Prüfberichts über die durchgeführten Kontrollen (§ 23) und die Übermittlung an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in;die Genehmigung des Prüfberichts über die durchgeführten Kontrollen (Paragraph 23,) und die Übermittlung an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in;
- 4.Ziffer 4die Entgegennahme von Berichten über die wirtschaftliche Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf, die innerbetriebliche Budgetkontrolle, interne Revision sowie über Planung der Gesellschaft;
- 5.Ziffer 5die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung der Gesellschaft zum Gegenstand haben, sofern diese nicht im Budget der Gesellschaft gedeckt sind;
- 6.Ziffer 6die Beschlussfassung über die Antragstellung an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und zur Bestellung der Abschlussprüfer;
- 7.Ziffer 7die Prüfung des Jahresabschlusses und Berichterstattung darüber an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in;
- 8.Ziffer 8die Erstattung eines Vorschlags an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zur Feststellung des Bilanzgewinns oder -verlustes und zur Entlastung der Geschäftsführung;
- 9.Ziffer 9die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
- 10.Ziffer 10die Genehmigung der Finanzberichte der Gesellschaft;
- 11.Ziffer 11die Genehmigung des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;
- 12.Ziffer 12die Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und der Beteiligung an Gesellschaften;
- 13.Ziffer 13die Erstattung des Vorschlages zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer aus wichtigen Gründen an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in;
- 14.Ziffer 14die Entscheidung bei Nichteinigung zwischen der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH mit der Kommission für Breitensport bzw. mit der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport gemäß § 36 Abs. 5 bzw. § 37 Abs. 4.die Entscheidung bei Nichteinigung zwischen der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH mit der Kommission für Breitensport bzw. mit der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport gemäß Paragraph 36, Absatz 5, bzw. Paragraph 37, Absatz 4,
§ 35 BSFG 2017 Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates
- (1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abzuhalten.
- (2)Absatz 2,Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 31 Abs. 1, unter ihnen die Vorsitzende/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, anwesend ist.Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, unter ihnen die Vorsitzende/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, anwesend ist.
- (3)Absatz 3,An den Sitzungen des Aufsichtsrates ist die Geschäftsführung zur Teilnahme berechtigt. Sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Aufsichtsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
- (4)Absatz 4,Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Ein Mitglied kann lediglich ein Mitglied vertreten.
- (5)Absatz 5,Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. 2/3 Mehrheit bedarf die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
- 1.Ziffer einsErstattung des Vorschlages zur Bestellung (§ 32 Abs. 2) und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers (§ 34 Abs. 5 Z 13);Erstattung des Vorschlages zur Bestellung (Paragraph 32, Absatz 2,) und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers (Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 13,);
- 2.Ziffer 2Entscheidung im Falle der Nichteinigung zwischen der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH mit der Kommission für Breitensport bzw. mit der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport gemäß § 36 Abs. 5 bzw. § 37 Abs. 4.Entscheidung im Falle der Nichteinigung zwischen der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH mit der Kommission für Breitensport bzw. mit der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport gemäß Paragraph 36, Absatz 5, bzw. Paragraph 37, Absatz 4,
- (6)Absatz 6,Der Aufsichtsrat hat einen Prüfausschuss und einen Ausschuss für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern betreffen, einzurichten.
§ 36 BSFG 2017 Kommission für den Breitensport
- (1)Absatz eins,Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Förderung des Breitensports durch die Bundes-Sport GmbH ist die Kommission für den Breitensport mit sechs Mitgliedern einzurichten, die wie folgt auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden:
- 1.Ziffer einszwei Mitglieder von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in;
- 2.Ziffer 2vier Mitglieder von der BSO.
Hinsichtlich der Abberufung der Mitglieder von ihrer Funktion ist § 33 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Abberufung der Mitglieder von ihrer Funktion ist Paragraph 33, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. - (2)Absatz 2,Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den nationalen und internationalen Breitensport aufweisen. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
- (3)Absatz 3,Die Vorsitzende/den Vorsitzenden und /die Stellvertreter/den Stellvertreter wählt die Kommission aus dem Kreis ihrer Mitglieder.
- (4)Absatz 4,Die Geschäftsführung hat die Kommission für den Breitensport in folgenden Angelegenheiten zu befassen:
- 1.Ziffer einsEinholung der Zustimmung zu den Förderprogrammen für die Bundes-Sportdachverbände (§ 10 Abs. 4), für den gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine (§ 12 Abs. 3) und zu den Förderprogrammen gemäß § 13 Abs. 7 für die BSO, für den ÖBSV und für SOÖ;Einholung der Zustimmung zu den Förderprogrammen für die Bundes-Sportdachverbände (Paragraph 10, Absatz 4,), für den gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine (Paragraph 12, Absatz 3,) und zu den Förderprogrammen gemäß Paragraph 13, Absatz 7, für die BSO, für den ÖBSV und für SOÖ;
- 2.Ziffer 2Einholung der Zustimmung zu geforderten Änderungen oder Klarstellungen der Konzepte der Bundes-Sportdachverbände (§ 11 Abs. 2), des gesamtösterreichischen Verbandes alpiner Vereine (§ 12 Abs. 3), der BSO, des ÖBSV und von SOÖ (§ 13 Abs. 7);Einholung der Zustimmung zu geforderten Änderungen oder Klarstellungen der Konzepte der Bundes-Sportdachverbände (Paragraph 11, Absatz 2,), des gesamtösterreichischen Verbandes alpiner Vereine (Paragraph 12, Absatz 3,), der BSO, des ÖBSV und von SOÖ (Paragraph 13, Absatz 7,);
- 3.Ziffer 3Mitwirkung bei der Evaluierung des Erfolges (§ 23 Abs. 3) der an die Sportorganisationen gemäß Z 2 gewährten Förderungen;Mitwirkung bei der Evaluierung des Erfolges (Paragraph 23, Absatz 3,) der an die Sportorganisationen gemäß Ziffer 2, gewährten Förderungen;
- 4.Ziffer 4Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 24.Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zur Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 24,
- (5)Absatz 5,Die Kommission hat die Verweigerung der Zustimmung gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 schriftlich zu begründen. Kommt es innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen, zwischen der Geschäftsführung und der Kommission zu keiner Einigung, ist der Aufsichtsrat mit dieser Angelegenheit zu befassen.Die Kommission hat die Verweigerung der Zustimmung gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 4 schriftlich zu begründen. Kommt es innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen, zwischen der Geschäftsführung und der Kommission zu keiner Einigung, ist der Aufsichtsrat mit dieser Angelegenheit zu befassen.
- (6)Absatz 6,Die Kommission ist nach Bedarf durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die Vorsitzende/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, anwesend ist. Bei Beratungen und Beschlussfassungen über Tagesordnungspunkte, bei denen Interessen eines Kommissionsmitglieds oder der Organisation, in der das Mitglied leitender Angestellter ist, berührt sein können, ruht die Funktion des jeweiligen Mitglieds. Beschlüsse der Kommission werden mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- (7)Absatz 7,An den Sitzungen der Kommission ist die Geschäftsführung zur Teilnahme berechtigt. Sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn die Kommission dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
§ 37 BSFG 2017 Kommission für den Leistungs- und Spitzensport
- (1)Absatz eins,Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Förderung des Leistungs- und Spitzensports durch die Bundes-Sport GmbH ist die Kommission für den Leistungs- und Spitzensport mit sechs Mitgliedern einzurichten, die wie folgt auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden:
- 1.Ziffer einszwei Mitglieder von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in;
- 2.Ziffer 2vier Mitglieder von der BSO, die wie folgt zu bestimmen sind:
- a)Litera azwei Mitglieder, die von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt werden, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of Summer Olympic International Federations (ASOIF) ist;zwei Mitglieder, die von jenen Verbänden gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, gewählt werden, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of Summer Olympic International Federations (ASOIF) ist;
- b)Litera bein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of International Olympic Winter Sports Federations (AIOWF) ist;ein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of International Olympic Winter Sports Federations (AIOWF) ist;
- c)Litera cein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband weder Mitglied der ASOIF noch der AIOWF ist.ein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband weder Mitglied der ASOIF noch der AIOWF ist.
Hinsichtlich der Abberufung der Mitglieder von ihrer Funktion ist § 33 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Abberufung der Mitglieder von ihrer Funktion ist Paragraph 33, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. - (2)Absatz 2,Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den nationalen und internationalen Leistungs- und Spitzensport aufweisen. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
- (3)Absatz 3,Die Geschäftsführung hat die Kommission für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports in folgenden Angelegenheiten zu befassen
- 1.Ziffer einsEinholung der Zustimmung zum Kriterienkatalog für die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 6;Einholung der Zustimmung zum Kriterienkatalog für die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände gemäß Paragraph 6,;
- 2.Ziffer 2Einholung der Zustimmung zur Aufteilung der Fördermittel auf die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 1);Einholung der Zustimmung zur Aufteilung der Fördermittel auf die Bundes-Sportfachverbände (Paragraph 8, Absatz eins,);
- 3.Ziffer 3Einholung der Zustimmung zum Förderprogramm für die die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 1), für den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 3) und zu den Förderprogrammen gemäß § 13 Abs. 7 für die BSO, für das ÖOC, für das ÖPC, für den ÖBSV und für SOÖ;Einholung der Zustimmung zum Förderprogramm für die die Bundes-Sportfachverbände (Paragraph 8, Absatz eins,), für den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (Paragraph 9, Absatz 3,) und zu den Förderprogrammen gemäß Paragraph 13, Absatz 7, für die BSO, für das ÖOC, für das ÖPC, für den ÖBSV und für SOÖ;
- 4.Ziffer 4Einholung der Zustimmung zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen der Förderanträge der Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 4) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands (§ 9 Abs. 4);Einholung der Zustimmung zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen der Förderanträge der Bundes-Sportfachverbände (Paragraph 8, Absatz 4,) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands (Paragraph 9, Absatz 4,);
- 5.Ziffer 5Einholung der Zustimmung zu geforderten Änderungen oder Klarstellungen der Konzepte der BSO, des ÖOC, des ÖPC, des ÖBSV und von SOÖ (§ 13 Abs. 7);Einholung der Zustimmung zu geforderten Änderungen oder Klarstellungen der Konzepte der BSO, des ÖOC, des ÖPC, des ÖBSV und von SOÖ (Paragraph 13, Absatz 7,);
- 6.Ziffer 6Einholung der Zustimmung zur Umwidmung zwischen den Förderbereichen der Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 5) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 3);Einholung der Zustimmung zur Umwidmung zwischen den Förderbereichen der Bundes-Sportfachverbände (Paragraph 8, Absatz 5,) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (Paragraph 9, Absatz 3,);
- 7.Ziffer 7Einholung der Zustimmung zur Minderung der Förderung bei gravierender Nichterreichung der Ziele durch die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 7) und durch den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 4);Einholung der Zustimmung zur Minderung der Förderung bei gravierender Nichterreichung der Ziele durch die Bundes-Sportfachverbände (Paragraph 8, Absatz 7,) und durch den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (Paragraph 9, Absatz 4,);
- 8.Ziffer 8Einholung der Zustimmung zur Förderung von unvorhersehbaren Mehraufwendungen der Bundes-Sportfachverbände § 8 Abs. 8);Einholung der Zustimmung zur Förderung von unvorhersehbaren Mehraufwendungen der Bundes-Sportfachverbände Paragraph 8, Absatz 8,);
- 9.Ziffer 9Mitwirkung bei der Evaluierung des Erfolges (§ 23 Abs. 3) der an die Sportorganisationen gemäß Z 3 gewährten Förderungen;Mitwirkung bei der Evaluierung des Erfolges (Paragraph 23, Absatz 3,) der an die Sportorganisationen gemäß Ziffer 3, gewährten Förderungen;
- 10.Ziffer 10Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 24.Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zur Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 24,
- (4)Absatz 4,§ 36 Abs. 3 und 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 36, Absatz 3 und 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 38 BSFG 2017 Überleitung von Bundesbediensteten
- (1)Absatz eins,Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 2017 dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören und zum 31. Dezember 2017 ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben der Bundes-Sportförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes befasst waren, können mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 für die Dauer ihres Dienststandes in das „Amt der Bundessporteinrichtungen“ (§ 11 Abs. 1 BSEOG) versetzt und gleichzeitig der Bundes-Sport GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt worden sind. Die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung dieser Beamten richtet sich nach der Wertigkeit des Arbeitsplatzes in der Bundes-Sport GmbH. § 141a Abs. 1 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und §§ 35 und 36 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956), BGBl. Nr. 54/1956, sind anzuwenden.Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 2017 dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören und zum 31. Dezember 2017 ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben der Bundes-Sportförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes befasst waren, können mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 für die Dauer ihres Dienststandes in das „Amt der Bundessporteinrichtungen“ (Paragraph 11, Absatz eins, BSEOG) versetzt und gleichzeitig der Bundes-Sport GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt worden sind. Die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung dieser Beamten richtet sich nach der Wertigkeit des Arbeitsplatzes in der Bundes-Sport GmbH. Paragraph 141 a, Absatz eins und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und Paragraphen 35 und 36 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, sind anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Für Beamte gemäß Abs. 1 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, und § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967.Für Beamte gemäß Absatz eins, gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,.
- (3)Absatz 3,Für die Beamten gemäß Abs. 1 hat die Bundes-Sport GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 GehG 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem 1. Jänner 2018 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge an die Gesellschaft geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Bundes-Sport GmbH an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.Für die Beamten gemäß Absatz eins, hat die Bundes-Sport GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, GehG 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem 1. Jänner 2018 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge an die Gesellschaft geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Bundes-Sport GmbH an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
- (4)Absatz 4,Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2017 dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören und im Jahre 2017 ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben der Bundes-Sportförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes befasst waren, können mit Dienstgebererklärung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 zu Bediensteten der Bundes-Sport GmbH erklärt werden, wobei vorrangig jene Bedienstete zu berücksichtigen sind, die ihr Einverständnis zu diesem Wechsel geben. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum 1. Jänner 2018 aus der für die Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2017 dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport angehören und im Jahre 2017 ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben der Bundes-Sportförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes befasst waren, können mit Dienstgebererklärung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport mit Wirkung vom 1. Jänner 2018 zu Bediensteten der Bundes-Sport GmbH erklärt werden, wobei vorrangig jene Bedienstete zu berücksichtigen sind, die ihr Einverständnis zu diesem Wechsel geben. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, VBG ist nicht mehr zulässig. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche dieser Bediensteten haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum 1. Jänner 2018 aus der für die Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
§ 39 BSFG 2017 Transparenz
Veröffentlichung
- (1)Absatz eins,Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers insbesondere folgende Informationen ihres/seines Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:
- a)Litera aSportbericht gemäß § 40;Sportbericht gemäß Paragraph 40,;
- b)Litera bSonderrichtlinien;
- c)Litera cFörderprogramme;
- d)Litera dstrategische Schwerpunkte.
- (2)Absatz 2,Für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind seitens der Bundes-Sport GmbH insbesondere folgende Informationen ihres Wirkungsbereiches zu veröffentlichen:
- a)Litera aFörderprogramme;
- b)Litera bKriterienkataloge;
- c)Litera cProgramm für die Bundes-Vereinszuschüsse;
- d)Litera dRichtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses.
- (3)Absatz 3,Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann ein öffentliches und elektronisches Bundessportförderungsregister zum Zwecke der Transparenz bereitstellen und betreiben. Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in und die Bundes-Sport GmbH können jeweils als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO in dem Bundessportförderungsregister Förderdaten und Informationen unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen gemäß Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG der Öffentlichkeit gebührenfrei zur Verfügung stellen. In dem Bundessportförderungsregister können insbesondere die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 zugänglich gemacht werden.Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in kann ein öffentliches und elektronisches Bundessportförderungsregister zum Zwecke der Transparenz bereitstellen und betreiben. Die/Der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in und die Bundes-Sport GmbH können jeweils als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO in dem Bundessportförderungsregister Förderdaten und Informationen unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen gemäß Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG der Öffentlichkeit gebührenfrei zur Verfügung stellen. In dem Bundessportförderungsregister können insbesondere die Informationen gemäß Absatz eins und 2 zugänglich gemacht werden.
§ 40 BSFG 2017 Sportbericht
- (1)Absatz eins,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Sportförderung (Sportbericht) zu erstellen und darin insbesondere nachfolgende Informationen über sämtliche nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährte Förderungen aufzunehmen:
- 1.Ziffer einsBezeichnung der Fördernehmerin/des Fördernehmers;
- 2.Ziffer 2Höhe der Förderung;
- 3.Ziffer 3Förderbereiche;
- 4.Ziffer 4Kalenderjahr der Förderung oder Förderperiode;
- 5.Ziffer 5Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 2 Z 15, § 10 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2);Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 15,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2,);
- 6.Ziffer 6Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (§ 9 Abs. 2 Z 16, § 10 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 2);Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 12, Absatz 2,);
- 7.Ziffer 7Kurzbericht über Darstellung des Projektverlaufs von Förderungen, bei denen dies zweckmäßig erscheint;
- 8.Ziffer 8etwaige Berichte der Partnerorganisationen;
- 9.Ziffer 9etwaige Berichte von Sportabteilungen anderer Bundesministerien.
- (2)Absatz 2,Die Bundes-Sport GmbH hat der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres die hierfür erforderlichen Informationen für die von ihr nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu übermitteln. In diesem Bericht sind gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden, gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport und Vorhaben gemäß § 5 Abs. 4 die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 darzustellen.Die Bundes-Sport GmbH hat der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres die hierfür erforderlichen Informationen für die von ihr nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu übermitteln. In diesem Bericht sind gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden, gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport und Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz 4, die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 darzustellen.
- (3)Absatz 3,Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nur in den Bericht aufzunehmen, sofern dies aufgrund einer Bestimmung nach diesem Bundesgesetz geboten oder dies verhältnismäßig ist.
- (4)Absatz 4,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat den Sportbericht bis zum Ende des dritten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf der Webseite des für Sport zuständigen Ressorts zu veröffentlichen und dem Nationalrat vorzulegen.
§ 41 BSFG 2017 Schlussbestimmungen
Anwendung dieses Bundesgesetzes
- (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Förderung der Sportausübung von Bundesbediensteten sowie von Angehörigen des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes oder Ausbildungsdienst Leistenden durch die/den nach der Ressortzugehörigkeit zuständigen Bundesministerin/Bundesminister. Ausgenommen hiervon ist die Förderung von Angehörigen der Heeres-Sport-Zentren (Leistungssport).
- (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
§ 43 BSFG 2017 Vorbereitende Maßnahmen
Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Bundes-Sport GmbH zum 1. Jänner 2018 ordnungsgemäß ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Des Weiteren können nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Organe der Bundes-Sport GmbH bestellt werden, die vorbereitende Beschlüsse für die ersten Förderzyklen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, fassen können. Für die Erlassung der Richtlinien gemäß § 24 kann im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahmen auf die Befassung der in § 24 Abs. 1 vorgesehenen Organe verzichtet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Bundes-Sport GmbH zum 1. Jänner 2018 ordnungsgemäß ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Des Weiteren können nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Organe der Bundes-Sport GmbH bestellt werden, die vorbereitende Beschlüsse für die ersten Förderzyklen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, fassen können. Für die Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 24, kann im Rahmen dieser vorbereitenden Maßnahmen auf die Befassung der in Paragraph 24, Absatz eins, vorgesehenen Organe verzichtet werden.
§ 44 BSFG 2017 In- und Außerkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, außer Kraft, wobei es auf die bis 31. Dezember 2017 gewährten Förderungen weiter anzuwenden ist.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,, außer Kraft, wobei es auf die bis 31. Dezember 2017 gewährten Förderungen weiter anzuwenden ist.
- (3)Absatz 3,Das Inhaltsverzeichnis, § 26 samt Überschrift, § 28 Abs. 5, § 39 Abs. 1 und § 40 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 40, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 8 Abs. 2 Z 4 und 5, § 10 Abs. 2 Z 2 lit. i sowie § 14 Abs. 1 Z 16 und 17 und § 14. Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera i, sowie Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 16 und 17 und Paragraph 14, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
- (5)Absatz 5,§ 26 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (6)Absatz 6,§ 26 Abs. 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (7)Absatz 7,§ 5 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 3, 4 und Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 1, 3 und 4, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 7, § 19, § 24 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 2 Z 2, § 28 Abs. 2, 3, 4 und Abs. 5 Z 2, § 29 Abs. 3, § 32 Abs. 2, 3 und 4, § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 34 Abs. 2 und Abs. 5 Z 2, 3, 6 bis 8 und 13, § 36 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 Z 4, § 37 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 10 und § 46 Z 1 und 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 4, die Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 1 und 2, § 39 samt Überschrift und § 40 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz 3, 4 und Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz 3 und 4, Paragraph 14, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 7,, Paragraph 19,, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz eins und 4, Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 28, Absatz 2, 3, 4 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 5, Ziffer 2, 3, 6 bis 8 und 13, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer 10 und Paragraph 46, Ziffer eins und 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 26, Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 27,, Paragraph 27, Absatz eins und 2, Paragraph 39, samt Überschrift und Paragraph 40, samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
- (8)Absatz 8,§ 45 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 45, Absatz 5, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 45 BSFG 2017 Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Bis zum Beginn der vierjährigen Förderperioden gemäß § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 7 gelten die jeweils nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 festgelegten Förderperioden.Bis zum Beginn der vierjährigen Förderperioden gemäß Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 7, gelten die jeweils nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 festgelegten Förderperioden.
- (2)Absatz 2,Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß § 20 BSFG 2013 an Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport, an Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungs- und Spitzensport, an den Gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine, an den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband und an Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport für die Kalenderjahre ab 2017 gewährten Förderungen, sind ab dem 1. Jänner 2018 von der Bundes-Sport GmbH für den Bund abzurechnen, sofern bis zum 31. Dezember 2017 die Bestätigung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel noch nicht erfolgt ist. Die Bundes-Sport GmbH hat die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung gemäß § 23 Abs. 1 und 2 vorzunehmen und das Ergebnis der Kontrolle dem Fördernehmer und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zwecks Auszahlung allenfalls noch offener Restbeträge oder Rückforderung von Fördermitteln unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß Paragraph 20, BSFG 2013 an Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport, an Sportorganisationen gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungs- und Spitzensport, an den Gesamtösterreichischen Verband alpiner Vereine, an den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband und an Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport für die Kalenderjahre ab 2017 gewährten Förderungen, sind ab dem 1. Jänner 2018 von der Bundes-Sport GmbH für den Bund abzurechnen, sofern bis zum 31. Dezember 2017 die Bestätigung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel noch nicht erfolgt ist. Die Bundes-Sport GmbH hat die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 vorzunehmen und das Ergebnis der Kontrolle dem Fördernehmer und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zwecks Auszahlung allenfalls noch offener Restbeträge oder Rückforderung von Fördermitteln unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- (3)Absatz 3,Bei der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), BGBl. I Nr. 143/2005, oder gemäß § 20 BSFG 2013 für die Jahre vor 2017 gewährten Förderungen hat der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport § 23 Abs. 1, 2 und 4 anzuwenden. Ist die Kontrolle bis zum 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen, so sind ungeachtet der noch offenen Prüfung an die Fördernehmer noch allfällige offene Restbeträge der Förderung für die jeweiligen Kalenderjahre unter folgenden Voraussetzungen auszuzahlen:Bei der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport gemäß dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005,, oder gemäß Paragraph 20, BSFG 2013 für die Jahre vor 2017 gewährten Förderungen hat der Bundesministerin/vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Paragraph 23, Absatz eins, 2 und 4 anzuwenden. Ist die Kontrolle bis zum 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen, so sind ungeachtet der noch offenen Prüfung an die Fördernehmer noch allfällige offene Restbeträge der Förderung für die jeweiligen Kalenderjahre unter folgenden Voraussetzungen auszuzahlen:
- 1.Ziffer einsseit der Vorlage der Belege und Unterlagen zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel an das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport sind zwei Jahre vergangen,
- 2.Ziffer 2der Fördernehmer stellt einen Antrag auf Auszahlung und
- 3.Ziffer 3der Fördernehmer verpflichtet sich, unter gleichzeitigem Verjährungsverzicht Förderungen zurückzuzahlen, soweit von ihm die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel entsprechend der Fördervereinbarung nicht in der angemessen festgelegten Frist nachgewiesen wurde.
- (4)Absatz 4,Die Aufgaben der Bundes-Sportkonferenz und des Kuratoriums im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss des Bundes-Sportförderungsfonds zum 31. Dezember 2017 nehmen ab dem 1. Jänner 2018 die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat der Bundes-Sport GmbH wahr.
- (5)Absatz 5,Abweichend von § 29 Abs. 1 Z 7 leistet der Bund in den Jahren 2027 und 2028 Ersatz für die notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von jeweils mindestens 1,6 Millionen Euro jährlich.Abweichend von Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 7, leistet der Bund in den Jahren 2027 und 2028 Ersatz für die notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von jeweils mindestens 1,6 Millionen Euro jährlich.
§ 46 BSFG 2017 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1.Ziffer einshinsichtlich des § 19 und § 24 Abs. 3 die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 19 und Paragraph 24, Absatz 3, die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen;
- 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 30 die/der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 30, die/der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen;
- 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 31 Abs. 1 Z 2 die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen;
- 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in.