Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abzuhalten.
(2)Absatz 2,Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 31 Abs. 1, unter ihnen die Vorsitzende/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, anwesend ist.Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, unter ihnen die Vorsitzende/der Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, anwesend ist.
(3)Absatz 3,An den Sitzungen des Aufsichtsrates ist die Geschäftsführung zur Teilnahme berechtigt. Sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Aufsichtsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden.
(4)Absatz 4,Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann ein anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Ein Mitglied kann lediglich ein Mitglied vertreten.
(5)Absatz 5,Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. 2/3 Mehrheit bedarf die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
1.Ziffer einsErstattung des Vorschlages zur Bestellung (§ 32 Abs. 2) und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers (§ 34 Abs. 5 Z 13);Erstattung des Vorschlages zur Bestellung (Paragraph 32, Absatz 2,) und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers (Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer 13,);
2.Ziffer 2Entscheidung im Falle der Nichteinigung zwischen der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH mit der Kommission für Breitensport bzw. mit der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport gemäß § 36 Abs. 5 bzw. § 37 Abs. 4.Entscheidung im Falle der Nichteinigung zwischen der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH mit der Kommission für Breitensport bzw. mit der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport gemäß Paragraph 36, Absatz 5, bzw. Paragraph 37, Absatz 4,
(6)Absatz 6,Der Aufsichtsrat hat einen Prüfausschuss und einen Ausschuss für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern betreffen, einzurichten.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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