§ 34 BSFG 2017 Aufgaben des Aufsichtsrates

BSFG 2017 - Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in deren Gestion zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Der Aufsichtsrat hat die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zu informieren, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert.
  3. (3)Absatz 3,Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als Kollegialorgan, verlangen.
  4. (4)Absatz 4,Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Der Aufsichtsrat kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben Sachverständige beauftragen.
  5. (5)Absatz 5,Dem Aufsichtsrat obliegen zu den Aufgaben gemäß dem GmbH-Gesetz jedenfalls noch folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Erstattung von Vorschlägen zur Entlastung der Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter;
    2. 2.Ziffer 2die Genehmigung des Jahresbudgets der Gesellschaft auf Vorschlag der Geschäftsführung und Berichterstattung an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in;
    3. 3.Ziffer 3die Genehmigung des Prüfberichts über die durchgeführten Kontrollen (§ 23) und die Übermittlung an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in;die Genehmigung des Prüfberichts über die durchgeführten Kontrollen (Paragraph 23,) und die Übermittlung an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in;
    4. 4.Ziffer 4die Entgegennahme von Berichten über die wirtschaftliche Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf, die innerbetriebliche Budgetkontrolle, interne Revision sowie über Planung der Gesellschaft;
    5. 5.Ziffer 5die Genehmigung von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung der Gesellschaft zum Gegenstand haben, sofern diese nicht im Budget der Gesellschaft gedeckt sind;
    6. 6.Ziffer 6die Beschlussfassung über die Antragstellung an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates und zur Bestellung der Abschlussprüfer;
    7. 7.Ziffer 7die Prüfung des Jahresabschlusses und Berichterstattung darüber an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in;
    8. 8.Ziffer 8die Erstattung eines Vorschlags an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zur Feststellung des Bilanzgewinns oder -verlustes und zur Entlastung der Geschäftsführung;
    9. 9.Ziffer 9die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
    10. 10.Ziffer 10die Genehmigung der Finanzberichte der Gesellschaft;
    11. 11.Ziffer 11die Genehmigung des Abschlusses von Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;
    12. 12.Ziffer 12die Genehmigung der Gründung von Tochtergesellschaften und der Beteiligung an Gesellschaften;
    13. 13.Ziffer 13die Erstattung des Vorschlages zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer aus wichtigen Gründen an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in;
    14. 14.Ziffer 14die Entscheidung bei Nichteinigung zwischen der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH mit der Kommission für Breitensport bzw. mit der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport gemäß § 36 Abs. 5 bzw. § 37 Abs. 4.die Entscheidung bei Nichteinigung zwischen der Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH mit der Kommission für Breitensport bzw. mit der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport gemäß Paragraph 36, Absatz 5, bzw. Paragraph 37, Absatz 4,
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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