Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anwendung dieses Bundesgesetzes
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Förderung der Sportausübung von Bundesbediensteten sowie von Angehörigen des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes oder Ausbildungsdienst Leistenden durch die/den nach der Ressortzugehörigkeit zuständigen Bundesministerin/Bundesminister. Ausgenommen hiervon ist die Förderung von Angehörigen der Heeres-Sport-Zentren (Leistungssport).
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 bleiben durch dieses Bundesgesetz unberührt.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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