Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Sportförderung (Sportbericht) zu erstellen und darin insbesondere nachfolgende Informationen über sämtliche nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährte Förderungen aufzunehmen:
1.Ziffer einsBezeichnung der Fördernehmerin/des Fördernehmers;
2.Ziffer 2Höhe der Förderung;
3.Ziffer 3Förderbereiche;
4.Ziffer 4Kalenderjahr der Förderung oder Förderperiode;
5.Ziffer 5Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (§ 9 Abs. 2 Z 15, § 10 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 2);Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für das Service und die Dienstleistungen für die Mitgliedsvereine (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 15,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 2,);
6.Ziffer 6Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (§ 9 Abs. 2 Z 16, § 10 Abs. 2 Z 4, § 12 Abs. 2);Aufwendungen der Fördernehmerin/des Fördernehmers für die Bundes-Vereinszuschüsse (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 16,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 12, Absatz 2,);
7.Ziffer 7Kurzbericht über Darstellung des Projektverlaufs von Förderungen, bei denen dies zweckmäßig erscheint;
8.Ziffer 8etwaige Berichte der Partnerorganisationen;
9.Ziffer 9etwaige Berichte von Sportabteilungen anderer Bundesministerien.
(2)Absatz 2,Die Bundes-Sport GmbH hat der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres die hierfür erforderlichen Informationen für die von ihr nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu übermitteln. In diesem Bericht sind gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden, gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport und Vorhaben gemäß § 5 Abs. 4 die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 darzustellen.Die Bundes-Sport GmbH hat der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in bis Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres die hierfür erforderlichen Informationen für die von ihr nach diesem Bundesgesetz im vorangegangenen Kalenderjahr gewährten Förderungen zu übermitteln. In diesem Bericht sind gegliedert nach Bundes-Sportfachverbänden, Bundes-Sportdachverbänden, gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport und Vorhaben gemäß Paragraph 5, Absatz 4, die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 darzustellen.
(3)Absatz 3,Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten sind nur in den Bericht aufzunehmen, sofern dies aufgrund einer Bestimmung nach diesem Bundesgesetz geboten oder dies verhältnismäßig ist.
(4)Absatz 4,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat den Sportbericht bis zum Ende des dritten Quartals des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf der Webseite des für Sport zuständigen Ressorts zu veröffentlichen und dem Nationalrat vorzulegen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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