Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Förderung der Bundes-Sportdachverbände
(1)Absatz eins,Für die jährliche Förderung der Bundes-Sportdachverbände sind die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 abzüglich von 23,5 % für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands und abzüglich 5,5 % für die Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine bestimmt, wobei diese den Bundes-Sportdachverbänden zu gleichen Teilen gebühren.Für die jährliche Förderung der Bundes-Sportdachverbände sind die Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, abzüglich von 23,5 % für die Förderung des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands und abzüglich 5,5 % für die Förderung des gesamtösterreichischen Verbands alpiner Vereine bestimmt, wobei diese den Bundes-Sportdachverbänden zu gleichen Teilen gebühren.
(2)Absatz 2,Die Förderung ist insbesondere für folgende Förderbereiche bestimmt:
1.Ziffer einsErhaltung und Entwicklung des flächendeckenden Vereinsnetzwerks des österreichischen Breitensports durch eine professionelle Verbandsorganisation;
2.Ziffer 2Vorhaben zur Stärkung des Breitensports, insbesondere:
a)Litera aProgramme zur Nachwuchsförderung;
b)Litera bAllgemeine Bewegungsprogramme mit breitensportlicher Ausrichtung;
c)Litera cAllgemeine Bewegungsprogramme zur gesundheitsorientierten Bewegungsförderung;
d)Litera dMaßnahmen zur Stärkung der Verankerung des organisierten Sports in der Schule;
e)Litera eMaßnahmen für mehr Bewegung im Kindergarten- und Volksschulalter;
f)Litera fStrukturverbesserungsprogramme und Innovationsmaßnahmen;
g)Litera gCo-Finanzierungsprojekte mit Fördergebern aus dem Gesundheitssektor;
h)Litera hMaßnahmen im Rahmen der Koordination des bundesweiten Netzwerks zur Bewegungsförderung;
i)Litera iInformations-, Aufklärungs- und Bewusstseinsbildungsprogramme zur Prävention von Doping und Substanzmissbrauch im Breiten- und Freizeitsport.
3.Ziffer 3Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Service- und Dienstleistungsangebots für die Mitgliedsvereine in zumindest folgenden Bereichen:
a)Litera aAus- und Fortbildung in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Vereinsführung;
b)Litera bBeratungsleistungen in vereinsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen zum Beispiel von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
c)Litera cProfessionelle Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für alle Altersgruppen mit sport-, bildungs-, gesundheits- und sozialpolitischen Zielsetzungen;
d)Litera dSonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Vereinsbetrieb notwendigen Infrastruktur;
4.Ziffer 4Finanzielle Förderungen und Sachleistungen für die Mitgliedsvereine (Bundes-Vereinszuschüsse) in zumindest folgenden Bereichen:
a)Litera aEinsatz ausgebildeter Trainerinnen/Trainer (Übungsleiterinnen/Übungsleiter, Instruktorinnen/Instruktoren) und Funktionärinnen/Funktionäre im Verein;
b)Litera bDurchführung von Trainingsmaßnahmen;
c)Litera cTeilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen;
d)Litera dUnterstützung des nationalen Trainings- und Wettkampfbetriebs und/oder Bereitstellung der dafür notwendigen Infrastruktur;
e)Litera eErrichtung, Erhaltung, Miete und Instandhaltung von Sportstätten unter besonderer Beachtung von Barrierefreiheit;
f)Litera fAnschaffung und Instandhaltung von Sportgeräten.
(3)Absatz 3,Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in gemäß Abs. 4 festgelegt wird.Die Förderung wird jeweils für eine vierjährige Förderperiode gewährt, deren jeweiliger Beginn durch die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in gemäß Absatz 4, festgelegt wird.
(4)Absatz 4,Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 nach Anhörung des Beirates gemäß § 7 Abs. 4 festzulegen. Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat auf Basis der strategischen Schwerpunkte ein Förderprogramm für die Förderperiode zu erstellen, das der Zustimmung der Kommission für den Breitensport bedarf.Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat für die jeweilige Förderperiode die strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Absatz 2, nach Anhörung des Beirates gemäß Paragraph 7, Absatz 4, festzulegen. Die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH hat auf Basis der strategischen Schwerpunkte ein Förderprogramm für die Förderperiode zu erstellen, das der Zustimmung der Kommission für den Breitensport bedarf.
(5)Absatz 5,Die Bundes-Sportdachverbände haben ihre Förderung gemäß Abs. 1 zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist.Die Bundes-Sportdachverbände haben ihre Förderung gemäß Absatz eins, zum Nutzen der Mitgliedsvereine zu verwenden, zumindest 50 % davon in den Bereichen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, wobei der überwiegende Teil davon für Bundes-Vereinszuschüsse vorzusehen ist.
(6)Absatz 6,Die Bundes-Sportdachverbände haben jährlich bis Ende September ein Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse (Abs. 2 Z 4) für das nachfolgende Kalenderjahr und Richtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses zu erstellen und auf der Website zu veröffentlichen. In den Richtlinien sind in Anlehnung an die Richtlinien der Bundes-Sport GmbH der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses und bei widmungswidriger Verwendung die Rückzahlungsverpflichtung festzulegen.Die Bundes-Sportdachverbände haben jährlich bis Ende September ein Programm für die Bundes-Vereinszuschüsse (Absatz 2, Ziffer 4,) für das nachfolgende Kalenderjahr und Richtlinien für die Vergabe des Bundes-Vereinszuschusses zu erstellen und auf der Website zu veröffentlichen. In den Richtlinien sind in Anlehnung an die Richtlinien der Bundes-Sport GmbH der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses und bei widmungswidriger Verwendung die Rückzahlungsverpflichtung festzulegen.
(7)Absatz 7,Anträge auf Bundes-Vereinszuschüsse sind von den Mitgliedsvereinen bei ihrem Bundes-Sportdachverband oder Landes-Sportdachverband zu stellen. Die Bundes-Vereinszuschüsse sind entsprechend den Richtlinien durch den jeweiligen Bundes-Sportdachverband zu gewähren.
(8)Absatz 8,Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses hat gegenüber dem Bundes-Sportdachverband zu erfolgen. Sie ist von den Bundes-Sportdachverbänden zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Mitgliedsvereine ihren Verbänden ab einem, sachadäquat in den Richtlinien gemäß § 24 festzulegenden, Betrag einen Bericht über die geförderte Maßnahme und über Verlangen die Originalbelege vorzulegen.Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundes-Vereinszuschusses hat gegenüber dem Bundes-Sportdachverband zu erfolgen. Sie ist von den Bundes-Sportdachverbänden zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die betreffenden Mitgliedsvereine ihren Verbänden ab einem, sachadäquat in den Richtlinien gemäß Paragraph 24, festzulegenden, Betrag einen Bericht über die geförderte Maßnahme und über Verlangen die Originalbelege vorzulegen.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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