§ 19 BSFG 2017 Einvernehmensherstellung

BSFG 2017 - Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Übersteigt die beabsichtigte Förderung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Fällen gemäß § 14 Abs. 3 im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderzusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist. Übersteigt die beabsichtigte Förderung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/Bundesministers aus Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Fällen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderzusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist.

In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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