§ 19 BSFG 2017 Einvernehmensherstellung

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999

Übersteigt die beabsichtigte Förderung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Fällen gemäß § 14 Abs. 3 im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderzusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist. Übersteigt die beabsichtigte Förderung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport aus Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Fällen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderzusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 01.01.2018 bis 24.07.2025

Übersteigt die beabsichtigte Förderung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport aus Mitteln gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 in Fällen gemäß § 14 Abs. 3 im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderzusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist. Übersteigt die beabsichtigte Förderung der/des für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport aus Mitteln gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Fällen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, im Einzelfall den Betrag von 3,2 Millionen Euro, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat hierbei darauf zu achten, dass die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderzusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist.

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