§ 13 BSFG 2017 (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017), Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport - JUSLINE Österreich
§ 13 BSFG 2017 Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Fördergegenstand
(1)Absatz eins,Die Mittel gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und § 5 Abs. 3 Z 1 werden zur Förderung der notwendigen Administrativaufwendungen und der Förderbereiche gemäß Abs. 2 auf folgende Organisationen aufgeteilt:Die Mittel gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, werden zur Förderung der notwendigen Administrativaufwendungen und der Förderbereiche gemäß Absatz 2, auf folgende Organisationen aufgeteilt:
1.Ziffer eins23,5 % für die BSO;
2.Ziffer 243,25 % für das ÖOC;
3.Ziffer 38 % für das ÖPC;
4.Ziffer 421,25 % für den ÖBSV;
5.Ziffer 54 % für SOÖ.
(2)Absatz 2,Die Förderbereiche der BSO sind insbesondere folgende Service- und Dienstleistungen:
1.Ziffer einsSportpolitische Interessensvertretung in Österreich und auf internationaler Ebene;
2.Ziffer 2Maßnahmen zur Erhöhung des Stellenwerts des Sports in der österreichischen Gesellschaft;
3.Ziffer 3Unterstützung der jeweiligen Mitglieder in der Verbandsentwicklung und Professionalisierung der Strukturen und Angebote;
4.Ziffer 4Koordination des gesamtösterreichischen Aus- und Fortbildungswesens in sportlichen Angelegenheiten und Fragen der Verbands- und Vereinsführung in Abstimmung mit den Institutionen des Bildungssektors;
5.Ziffer 5Bereitstellung von administrativen Unterstützungsleistungen zum Verbandsbetrieb;
6.Ziffer 6Beratungsleistungen in verbandsspezifischen Rechtsfragen, in Finanzierungsfragen von Sportanlagenbau und -erhaltung, in gewerbe-, haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen und dem Sportbetrieb;
7.Ziffer 7Sonstige Unterstützung, wie bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und bei der für den Verbandsbetrieb notwendigen Infrastruktur.
(3)Absatz 3,Die Förderbereiche des ÖOC sind insbesondere folgende:
1.Ziffer einsInteressensvertretung Österreichs und der österreichischen olympischen Sportfachverbände in der internationalen Olympischen Bewegung sowie Repräsentation Österreichs bei olympischen Veranstaltungen; die Bewerbung und Austragung von olympischen Veranstaltungen;
2.Ziffer 2Organisation und Finanzierung der Vorbereitung, Sicherstellung der Teilnahme und Entsendung von österreichischen Athletinnen/Athleten zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und Z 3;Organisation und Finanzierung der Vorbereitung, Sicherstellung der Teilnahme und Entsendung von österreichischen Athletinnen/Athleten zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Ziffer eins und Ziffer 3,;
3.Ziffer 3Beratung und Unterstützung von Athletinnen/Athleten, Trainerinnen/Trainern, Betreuerinnen/Betreuern und Sportfachverbänden in der Vorbereitung auf olympische Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und Z 2 sowie Organisation und Durchführung diesbezüglicher Veranstaltungen;Beratung und Unterstützung von Athletinnen/Athleten, Trainerinnen/Trainern, Betreuerinnen/Betreuern und Sportfachverbänden in der Vorbereitung auf olympische Veranstaltungen im Sinne der Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Organisation und Durchführung diesbezüglicher Veranstaltungen;
4.Ziffer 4Kooperationen mit, Beratung und Unterstützung von spitzensportfördernden und unterstützenden Institutionen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf und Entsendung zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Z 1 und 3;Kooperationen mit, Beratung und Unterstützung von spitzensportfördernden und unterstützenden Institutionen im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf und Entsendung zu olympischen Veranstaltungen im Sinne der Ziffer eins und 3;
5.Ziffer 5Maßnahmen zur Verbreitung der Olympischen Idee in Österreich.
(4)Absatz 4,Die Förderbereiche des ÖPC sind insbesondere folgende:
1.Ziffer einsInteressensvertretung Österreichs im Rahmen der Paralympischen Bewegung;
2.Ziffer 2Organisation und Finanzierung der Entsendung zu den Paralympischen Spielen;
3.Ziffer 3Förderung des Paralympischen Jugendsports;
4.Ziffer 4Kooperation mit Spitzensport fördernden Einrichtungen in Zusammenhang mit der Vorbereitung auf Paralympische Veranstaltungen;
5.Ziffer 5Verbreitung der Paralympischen Idee in Österreich durch Bewusstseinsbildung;
6.Ziffer 6Beteiligung am Inklusionsprozess des Behindertenspitzensports;
7.Ziffer 7Netzwerkpflege und Mitarbeit in europäischen und internationalen Organisationen der Paralympischen Bewegung.
(5)Absatz 5,Die Förderbereiche des ÖBSV sind insbesondere folgende:
1.Ziffer einsErhaltung und Entwicklung eines bundesweit flächendeckenden Vereinsnetzwerkes;
2.Ziffer 2Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines Aus- und Fortbildungssystem und eines nationalen Klassifizierungswesens und zur Wahrung des Behindertensport-Knowhows;
3.Ziffer 3Entwicklung und Begleitung von Bewegungs- und Sportprogrammen für Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung inklusive Aufrechterhaltung eines Begleitsportwesens;
4.Ziffer 4Durchführung von Breitensportprogrammen u.a. in Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Rehabilitation und des Bildungswesens;
5.Ziffer 5Nachwuchsentwicklung generell und Spitzensportentwicklung in ausschließlich nicht inkludierenden Sportarten inklusive Trainingsmaßnahmen und Entsendungen zu internationalen Veranstaltungen;
6.Ziffer 6Organisation und Durchführung eines nationalen Wettkampfbetriebes;
7.Ziffer 7Durchführung von internationalen Sportveranstaltungen;
8.Ziffer 8Anschaffung von Sportgeräten.
(6)Absatz 6,Die Förderbereiche von SOÖ sind insbesondere folgende:
1.Ziffer einsInteressensvertretung von Special Olympics in Österreich, Netzwerkpflege im internationalen Raum und die Repräsentation Österreichs bei internationalen Veranstaltungen von Special Olympics;
2.Ziffer 2Erhaltung und Aufbau von Sportangeboten, wenn möglich inklusiv, in Kooperation mit allen Bundes-Sportdachverbänden und Bundes-Sportfachverbänden sowie allen Behindertenorganisationen und schulischen Einrichtungen;
3.Ziffer 3Organisation und Finanzierung der Entsendung zu nationalen und internationalen Wettkämpfen von Special Olympics;
4.Ziffer 4Organisation von lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Wettbewerben und Meisterschaften;
5.Ziffer 5Implementierung von Trainerausbildungen und -schulungen;
6.Ziffer 6Etablierung von leistungsorientierten Sportangeboten (Training, Wettkampf);
7.Ziffer 7Maßnahmen zur Verbreitung der Idee von Special Olympics in Österreich.
(7)Absatz 7,Für die Förderperiode gilt § 10 Abs. 3, für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Abs. 2 bis 6 sowie für die Erstellung des Förderprogramms gilt § 10 Abs. 4 und für den Förderantrag und -abwicklung gilt generell § 11 mit der Abweichung, dass die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbHFür die Förderperiode gilt Paragraph 10, Absatz 3,, für die Festlegung der strategischen Schwerpunkte der Förderbereiche gemäß Absatz 2 bis 6 sowie für die Erstellung des Förderprogramms gilt Paragraph 10, Absatz 4 und für den Förderantrag und -abwicklung gilt generell Paragraph 11, mit der Abweichung, dass die Geschäftsführung der Bundes-Sport GmbH
1.Ziffer einsbei Förderungen der BSO, des ÖBSV und von SOÖ jeweils die Zustimmung der Kommission für den Breitensport (§ 36) sowie der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (§ 37) undbei Förderungen der BSO, des ÖBSV und von SOÖ jeweils die Zustimmung der Kommission für den Breitensport (Paragraph 36,) sowie der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport (Paragraph 37,) und
2.Ziffer 2bei Förderungen des ÖOC und des ÖPC jeweils nur die Zustimmung der Kommission für den Leistungs- und Spitzensport
einzuholen hat.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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