§ 37 BSFG 2017 Kommission für den Leistungs- und Spitzensport

BSFG 2017 - Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Förderung des Leistungs- und Spitzensports durch die Bundes-Sport GmbH ist die Kommission für den Leistungs- und Spitzensport mit sechs Mitgliedern einzurichten, die wie folgt auf die Dauer von vier Jahren bestellt werden:
    1. 1.Ziffer einszwei Mitglieder von der/dem für Angelegenheiten des Sports zuständigen Bundesminister/in;
    2. 2.Ziffer 2vier Mitglieder von der BSO, die wie folgt zu bestimmen sind:
      1. a)Litera azwei Mitglieder, die von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt werden, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of Summer Olympic International Federations (ASOIF) ist;zwei Mitglieder, die von jenen Verbänden gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, gewählt werden, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of Summer Olympic International Federations (ASOIF) ist;
      2. b)Litera bein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of International Olympic Winter Sports Federations (AIOWF) ist;ein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband Mitglied der Association of International Olympic Winter Sports Federations (AIOWF) ist;
      3. c)Litera cein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß § 3 Z 10 gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband weder Mitglied der ASOIF noch der AIOWF ist.ein Mitglied, das von jenen Verbänden gemäß Paragraph 3, Ziffer 10, gewählt wird, deren internationaler Sport-Fachverband weder Mitglied der ASOIF noch der AIOWF ist.
    Hinsichtlich der Abberufung der Mitglieder von ihrer Funktion ist § 33 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Abberufung der Mitglieder von ihrer Funktion ist Paragraph 33, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitglieder müssen besondere Fachkunde über den nationalen und internationalen Leistungs- und Spitzensport aufweisen. Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  3. (3)Absatz 3,Die Geschäftsführung hat die Kommission für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports in folgenden Angelegenheiten zu befassen
    1. 1.Ziffer einsEinholung der Zustimmung zum Kriterienkatalog für die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 6;Einholung der Zustimmung zum Kriterienkatalog für die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände gemäß Paragraph 6,;
    2. 2.Ziffer 2Einholung der Zustimmung zur Aufteilung der Fördermittel auf die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 1);Einholung der Zustimmung zur Aufteilung der Fördermittel auf die Bundes-Sportfachverbände (Paragraph 8, Absatz eins,);
    3. 3.Ziffer 3Einholung der Zustimmung zum Förderprogramm für die die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 1), für den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 3) und zu den Förderprogrammen gemäß § 13 Abs. 7 für die BSO, für das ÖOC, für das ÖPC, für den ÖBSV und für SOÖ;Einholung der Zustimmung zum Förderprogramm für die die Bundes-Sportfachverbände (Paragraph 8, Absatz eins,), für den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (Paragraph 9, Absatz 3,) und zu den Förderprogrammen gemäß Paragraph 13, Absatz 7, für die BSO, für das ÖOC, für das ÖPC, für den ÖBSV und für SOÖ;
    4. 4.Ziffer 4Einholung der Zustimmung zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen der Förderanträge der Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 4) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands (§ 9 Abs. 4);Einholung der Zustimmung zu den verlangten Änderungen und Klarstellungen der Förderanträge der Bundes-Sportfachverbände (Paragraph 8, Absatz 4,) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands (Paragraph 9, Absatz 4,);
    5. 5.Ziffer 5Einholung der Zustimmung zu geforderten Änderungen oder Klarstellungen der Konzepte der BSO, des ÖOC, des ÖPC, des ÖBSV und von SOÖ (§ 13 Abs. 7);Einholung der Zustimmung zu geforderten Änderungen oder Klarstellungen der Konzepte der BSO, des ÖOC, des ÖPC, des ÖBSV und von SOÖ (Paragraph 13, Absatz 7,);
    6. 6.Ziffer 6Einholung der Zustimmung zur Umwidmung zwischen den Förderbereichen der Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 5) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 3);Einholung der Zustimmung zur Umwidmung zwischen den Förderbereichen der Bundes-Sportfachverbände (Paragraph 8, Absatz 5,) und des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (Paragraph 9, Absatz 3,);
    7. 7.Ziffer 7Einholung der Zustimmung zur Minderung der Förderung bei gravierender Nichterreichung der Ziele durch die Bundes-Sportfachverbände (§ 8 Abs. 7) und durch den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (§ 9 Abs. 4);Einholung der Zustimmung zur Minderung der Förderung bei gravierender Nichterreichung der Ziele durch die Bundes-Sportfachverbände (Paragraph 8, Absatz 7,) und durch den den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverband (Paragraph 9, Absatz 4,);
    8. 8.Ziffer 8Einholung der Zustimmung zur Förderung von unvorhersehbaren Mehraufwendungen der Bundes-Sportfachverbände § 8 Abs. 8);Einholung der Zustimmung zur Förderung von unvorhersehbaren Mehraufwendungen der Bundes-Sportfachverbände Paragraph 8, Absatz 8,);
    9. 9.Ziffer 9Mitwirkung bei der Evaluierung des Erfolges (§ 23 Abs. 3) der an die Sportorganisationen gemäß Z 3 gewährten Förderungen;Mitwirkung bei der Evaluierung des Erfolges (Paragraph 23, Absatz 3,) der an die Sportorganisationen gemäß Ziffer 3, gewährten Förderungen;
    10. 10.Ziffer 10Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zur Erlassung der Richtlinien gemäß § 24.Einholung der Zustimmung zum Vorschlag an die/den für Angelegenheiten des Sports zuständige/n Bundesminister/in zur Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 24,
  4. (4)Absatz 4,§ 36 Abs. 3 und 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 36, Absatz 3 und 5 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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