§ 10 BSEOG Zuschuß, Leistungsmodell

BSEOG - Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bundes-Sport GmbH hat nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel für den jeweiligen Nutzer, dem gemäß § 9 ermäßigte Entgelte verrechnet wurden, der Gesellschaft die Differenz zum Normaltarif zu zahlen (Zuschuß). Die Höhe der Zuschüsse ist im Kalenderjahr mit 2,885 Millionen Euro begrenzt. Dieser Betrag ist bei Erwerb oder Errichtung neuer Bundessporteinrichtungen durch die Gesellschaft entsprechend den Notwendigkeiten zu erhöhen.Die Bundes-Sport GmbH hat nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel für den jeweiligen Nutzer, dem gemäß Paragraph 9, ermäßigte Entgelte verrechnet wurden, der Gesellschaft die Differenz zum Normaltarif zu zahlen (Zuschuß). Die Höhe der Zuschüsse ist im Kalenderjahr mit 2,885 Millionen Euro begrenzt. Dieser Betrag ist bei Erwerb oder Errichtung neuer Bundessporteinrichtungen durch die Gesellschaft entsprechend den Notwendigkeiten zu erhöhen.
  2. (2)Absatz 2,Bis zum Ende des jeweiligen Quartals hat die Bundes-Sport GmbH der Gesellschaft eine Akontierung auf die im folgenden Quartal voraussichtlich anfallenden Zuschüsse zu leisten. Bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres hat die Gesellschaft der Bundes-Sport GmbH die Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr akontierten Zuschüsse vorzulegen. Rückzahlungen der Gesellschaft oder Nachzahlungen der Bundes-Sport GmbH haben innerhalb von sechs Wochen ab ordnungsgemäßer Abrechnung der Akontierung zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Auf Beamte gemäß § 11 Abs. 2, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 im Bundessportzentrum Südstadt ausschließlich im Rahmen des Leistungsmodells oder im „Nordischen Zentrum Eisenerz“ beschäftigt waren, ist auf die Dauer dieser Verwendung § 11 Abs. 5 nicht anzuwenden. Für Vertragsbedienstete gemäß § 12 Abs. 1, die derartig verwendet werden, hat die Bundes-Sport GmbH nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel auf die Dauer dieser Verwendung der Gesellschaft die Lohnkosten zu ersetzen. Außerdem hat die Bundes-Sport GmbH nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel der Gesellschaft die übrigen im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell ihr nachweislich erwachsenen Kosten zu vergüten.Auf Beamte gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Bundessportzentrum Südstadt ausschließlich im Rahmen des Leistungsmodells oder im „Nordischen Zentrum Eisenerz“ beschäftigt waren, ist auf die Dauer dieser Verwendung Paragraph 11, Absatz 5, nicht anzuwenden. Für Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die derartig verwendet werden, hat die Bundes-Sport GmbH nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel auf die Dauer dieser Verwendung der Gesellschaft die Lohnkosten zu ersetzen. Außerdem hat die Bundes-Sport GmbH nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel der Gesellschaft die übrigen im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell ihr nachweislich erwachsenen Kosten zu vergüten.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 BSEOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 BSEOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 BSEOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 BSEOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 BSEOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 BSEOG
§ 10a BSEOG