Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches dRGBl. S 219 aus 1897,, jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.
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