§ 8 BSEOG Abschlußprüfer

BSEOG - Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches dRGBl. S 219 aus 1897,, jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.

In Kraft seit 21.08.1998 bis 31.12.9999
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