§ 7 BSEOG Aufsichtsrat

BSEOG - Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.
  2. (2)Absatz 2,In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist ein Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt zu bestellen sind:In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist ein Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt zu bestellen sind:
    1. 1.Ziffer einszwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
    2. 2.Ziffer 2je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur entsandt und
    3. 3.Ziffer 3zwei Mitglieder werden von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation entsandt.
  3. (3)Absatz 3,Der Aufsichtsrat hat jedenfalls folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsErstattung von Vorschlägen an die Gesellschafter zur Bestellung des Abschlußprüfers des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
    2. 2.Ziffer 2Genehmigung des Unternehmenskonzeptes gemäß § 4 und der Richtlinien gemäß § 9;Genehmigung des Unternehmenskonzeptes gemäß Paragraph 4 und der Richtlinien gemäß Paragraph 9,;
    3. 3.Ziffer 3Genehmigung der Controlling-Berichte der Gesellschaft;
    4. 4.Ziffer 4Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
    5. 5.Ziffer 5Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
    6. 6.Ziffer 6Genehmigung der Betriebsvereinbarungen mit der Gesellschaft;
    7. 7.Ziffer 7Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft (§ 2 Abs. 4 Z 1) und der Übertragung an einen Sportverband (§ 2 Abs. 4 Z 2);Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins,) und der Übertragung an einen Sportverband (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2,);
    8. 8.Ziffer 8Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;
    9. 9.Ziffer 9Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;
    10. 10.Ziffer 10Zustimmung zur Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschaft mit zwei Drittel Mehrheit.
  4. (4)Absatz 4,Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgaben gemäß Abs. 3 zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgaben gemäß Absatz 3, zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.
In Kraft seit 01.03.2007 bis 31.12.9999
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