Gesamte Rechtsvorschrift BSEOG

Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

BSEOG
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 BSEOG Allgemeine Bestimmungen


Errichtung der Gesellschaft
  1. (1)Absatz eins,Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von einer Million Schilling und mit der Firma „Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH“ zu gründen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von einer Million Schilling und mit der Firma „Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH“ zu gründen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906,, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Eintragung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1999, geht das bis zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Bundes stehende Vermögen im Bereich nachfolgender Bundessporteinrichtungen einschließlich aller dazugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über, wobei die Gesamtrechtsnachfolge ins Firmenbuch einzutragen ist:Mit der Eintragung der Gesellschaft gemäß Absatz eins, in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1999, geht das bis zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Bundes stehende Vermögen im Bereich nachfolgender Bundessporteinrichtungen einschließlich aller dazugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über, wobei die Gesamtrechtsnachfolge ins Firmenbuch einzutragen ist:
    1. 1.Ziffer einsBundessportzentrum Südstadt,
    2. 2.Ziffer 2Bundessportschule Hintermoos,
    3. 3.Ziffer 3Bundessportschule Obertraun,
    4. 4.Ziffer 4Bundessportschule Schielleiten,
    5. 5.Ziffer 5Bundessportschule Spitzerberg,
    6. 6.Ziffer 6Bundessportheim St. Christoph,
    7. 7.Ziffer 7Bundessportheim Faakersee,
    8. 8.Ziffer 8Bundessportheim Kitzsteinhorn und
    9. 9.Ziffer 9Bundessportheim Wien „Blattgasse“.
  3. (3)Absatz 3,Die Liegenschaften, die gemäß Abs. 2 in das Eigentum der Gesellschaft übergehen, sind in der Anlage angeführt. Für die Eintragung des Übergangs des Eigentums ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.Die Liegenschaften, die gemäß Absatz 2, in das Eigentum der Gesellschaft übergehen, sind in der Anlage angeführt. Für die Eintragung des Übergangs des Eigentums ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des Paragraph 33, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39.
  4. (4)Absatz 4,Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 2 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Einbringungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 1 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die Einbringungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Bundessporteinrichtungen zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesen Bereichen zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Einbringungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Absatz 2, zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Einbringungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß Paragraph eins, Absatz eins, übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (Paragraph 224, Absatz 3, A römisch zwei 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1967,, zugrunde gelegt werden. Die Einbringungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Bundessporteinrichtungen zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesen Bereichen zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß Paragraph 25, Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,. Die Einbringungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
  5. (5)Absatz 5,Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundeskanzler.

§ 2 BSEOG Unternehmensgegenstand, Tochtergesellschaften


  1. (1)Absatz eins,In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere der Betrieb von Bundessporteinrichtungen vorzusehen. Zum Betrieb zählen insbesondere:In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere der Betrieb von Bundessporteinrichtungen vorzusehen. Zum Betrieb zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Vermietung von Sportanlagen,
    2. 2.Ziffer 2die Vermietung von Unterkünften,
    3. 3.Ziffer 3die Bereitstellung von Verpflegung und
    4. 4.Ziffer 4die sportliche Betreuung der Gäste.
  2. (2)Absatz 2,In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist weiters vorzusehen, daß der Betrieb nach Abs. 1 dem Ziel der Förderung des Spitzen- und Leistungssportes sowie der Förderung der Sportaus- und -weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten, und der Förderung des Breitensports zu dienen hat.In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG ist weiters vorzusehen, daß der Betrieb nach Absatz eins, dem Ziel der Förderung des Spitzen- und Leistungssportes sowie der Förderung der Sportaus- und -weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten, und der Förderung des Breitensports zu dienen hat.
  3. (3)Absatz 3,In allfälligen künftigen Gesellschaftsverträgen ist der Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1 vorzusehen.In allfälligen künftigen Gesellschaftsverträgen ist der Unternehmensgegenstand gemäß Absatz eins, vorzusehen.
  4. (4)Absatz 4,Die Gesellschaft ist, wenn dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und die Ziele gemäß Abs. 2 nicht gefährdet sind, berechtigt,Die Gesellschaft ist, wenn dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins und die Ziele gemäß Absatz 2, nicht gefährdet sind, berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsfür Bundessporteinrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 Tochtergesellschaften zu gründen;für Bundessporteinrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Absatz eins, Tochtergesellschaften zu gründen;
    2. 2.Ziffer 2die Betriebsführung von Bundessporteinrichtungen einem Sportverband im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zu übertragen;die Betriebsführung von Bundessporteinrichtungen einem Sportverband im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zu übertragen;
    3. 3.Ziffer 3Bundessporteinrichtungen oder Teile von ihnen zu veräußern oder zu belasten;
    4. 4.Ziffer 4für den Leistungs- und Spitzensport geeignete spezifische Einrichtungen zu errichten und zu erwerben und als Bundessporteinrichtungen zu betreiben, soweit dies zur Verbesserung des strukturellen sportspezifischen österreichweiten Angebots zweckmäßig ist, wobei beim Erwerb § 14 Anwendung findet.für den Leistungs- und Spitzensport geeignete spezifische Einrichtungen zu errichten und zu erwerben und als Bundessporteinrichtungen zu betreiben, soweit dies zur Verbesserung des strukturellen sportspezifischen österreichweiten Angebots zweckmäßig ist, wobei beim Erwerb Paragraph 14, Anwendung findet.

§ 3 BSEOG Verfügungen über Geschäftsanteile


Mit 1. Jänner 2018 gehen alle Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft unentgeltlich auf die Bundes-Sport GmbH über; dabei findet § 14 Anwendung. Mit 1. Jänner 2018 gehen alle Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft unentgeltlich auf die Bundes-Sport GmbH über; dabei findet Paragraph 14, Anwendung.

§ 4 BSEOG Unternehmenskonzept


  1. (1)Absatz eins,Die erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaft bestellt wird, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz und Investitionsvorhaben zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanz-Controllings gewährleistet und dieses System solange aufrecht zu erhalten, als ein Geschäftsanteil an der Gesellschaft im Eigentum des Bundes steht.

§ 5 BSEOG Bundeshaftung und Bundeszuschüsse


  1. (1)Absatz eins,Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 12 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Paragraph 12, hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundes-Sport GmbH finanziert nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend des Bedarfs die Errichtung und den Erwerb von Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 sowie Investitionen durch die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbHDie Bundes-Sport GmbH finanziert nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend des Bedarfs die Errichtung und den Erwerb von Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, sowie Investitionen durch die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH
    1. 1.Ziffer einsin ihre Sportstätten, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung dienen, und
    2. 2.Ziffer 2in die Erweiterung und Verbesserung der den Sportstätten angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 100/2017)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,)

§ 6 BSEOG Organisation der Gesellschaft


Vertretung der Gesellschaft

Die Gesellschaft hat eine/einen Geschäftsführerin/Geschäftsführer. Diese Funktion wird von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer für kaufmännische Angelegenheiten der Bundes-Sport GmbH wahrgenommen.

§ 7 BSEOG Aufsichtsrat


  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.
  2. (2)Absatz 2,In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist ein Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt zu bestellen sind:In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist ein Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt zu bestellen sind:
    1. 1.Ziffer einszwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
    2. 2.Ziffer 2je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur entsandt und
    3. 3.Ziffer 3zwei Mitglieder werden von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation entsandt.
  3. (3)Absatz 3,Der Aufsichtsrat hat jedenfalls folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsErstattung von Vorschlägen an die Gesellschafter zur Bestellung des Abschlußprüfers des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
    2. 2.Ziffer 2Genehmigung des Unternehmenskonzeptes gemäß § 4 und der Richtlinien gemäß § 9;Genehmigung des Unternehmenskonzeptes gemäß Paragraph 4 und der Richtlinien gemäß Paragraph 9,;
    3. 3.Ziffer 3Genehmigung der Controlling-Berichte der Gesellschaft;
    4. 4.Ziffer 4Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
    5. 5.Ziffer 5Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
    6. 6.Ziffer 6Genehmigung der Betriebsvereinbarungen mit der Gesellschaft;
    7. 7.Ziffer 7Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft (§ 2 Abs. 4 Z 1) und der Übertragung an einen Sportverband (§ 2 Abs. 4 Z 2);Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins,) und der Übertragung an einen Sportverband (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2,);
    8. 8.Ziffer 8Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;
    9. 9.Ziffer 9Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;
    10. 10.Ziffer 10Zustimmung zur Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschaft mit zwei Drittel Mehrheit.
  4. (4)Absatz 4,Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgaben gemäß Abs. 3 zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgaben gemäß Absatz 3, zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.

§ 8 BSEOG Abschlußprüfer


Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches dRGBl. S 219 aus 1897,, jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.

§ 9 BSEOG Sportpolitische Maßnahmen


Richtlinien für die Benützung der Bundessporteinrichtungen durch förderungswürdige Personen
  1. (1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat Richtlinien für die Nutzung der Bundessporteinrichtungen durch Personen und Institutionen, die im Interesse des Spitzen- und Leistungssports, der Sportaus- und -weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten und des Breitensports förderungswürdig sind, zu erlassen. Diese Richtlinien haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Grundsätze für die Vergabe von Unterkünften (Prioritätenliste) und die konkrete Festlegung des Personenkreises, dem die ermäßigten Entgelte gemäß Z 3 zu verrechnen sind,die Grundsätze für die Vergabe von Unterkünften (Prioritätenliste) und die konkrete Festlegung des Personenkreises, dem die ermäßigten Entgelte gemäß Ziffer 3, zu verrechnen sind,
    2. 2.Ziffer 2den Normaltarif, der für jede Bundessporteinrichtung gesondert festzustellen ist, und der die Basis für die Berechnung der Zuschüsse gemäß § 10 Abs. 1 bildet,den Normaltarif, der für jede Bundessporteinrichtung gesondert festzustellen ist, und der die Basis für die Berechnung der Zuschüsse gemäß Paragraph 10, Absatz eins, bildet,
    3. 3.Ziffer 3die Höhe der ermäßigten Entgelte für die Inanspruchnahme der Leistungen der Gesellschaft entsprechend der besonderen Förderungswürdigkeit des Benützers.
  2. (2)Absatz 2,Der Normaltarif gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kostendeckend zu bestimmen. Der Normaltarif ist entsprechend den geänderten Verhältnissen jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.Der Normaltarif gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kostendeckend zu bestimmen. Der Normaltarif ist entsprechend den geänderten Verhältnissen jeweils mit Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.

§ 10 BSEOG Zuschuß, Leistungsmodell


  1. (1)Absatz eins,Die Bundes-Sport GmbH hat nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel für den jeweiligen Nutzer, dem gemäß § 9 ermäßigte Entgelte verrechnet wurden, der Gesellschaft die Differenz zum Normaltarif zu zahlen (Zuschuß). Die Höhe der Zuschüsse ist im Kalenderjahr mit 2,885 Millionen Euro begrenzt. Dieser Betrag ist bei Erwerb oder Errichtung neuer Bundessporteinrichtungen durch die Gesellschaft entsprechend den Notwendigkeiten zu erhöhen.Die Bundes-Sport GmbH hat nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel für den jeweiligen Nutzer, dem gemäß Paragraph 9, ermäßigte Entgelte verrechnet wurden, der Gesellschaft die Differenz zum Normaltarif zu zahlen (Zuschuß). Die Höhe der Zuschüsse ist im Kalenderjahr mit 2,885 Millionen Euro begrenzt. Dieser Betrag ist bei Erwerb oder Errichtung neuer Bundessporteinrichtungen durch die Gesellschaft entsprechend den Notwendigkeiten zu erhöhen.
  2. (2)Absatz 2,Bis zum Ende des jeweiligen Quartals hat die Bundes-Sport GmbH der Gesellschaft eine Akontierung auf die im folgenden Quartal voraussichtlich anfallenden Zuschüsse zu leisten. Bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres hat die Gesellschaft der Bundes-Sport GmbH die Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr akontierten Zuschüsse vorzulegen. Rückzahlungen der Gesellschaft oder Nachzahlungen der Bundes-Sport GmbH haben innerhalb von sechs Wochen ab ordnungsgemäßer Abrechnung der Akontierung zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Auf Beamte gemäß § 11 Abs. 2, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 im Bundessportzentrum Südstadt ausschließlich im Rahmen des Leistungsmodells oder im „Nordischen Zentrum Eisenerz“ beschäftigt waren, ist auf die Dauer dieser Verwendung § 11 Abs. 5 nicht anzuwenden. Für Vertragsbedienstete gemäß § 12 Abs. 1, die derartig verwendet werden, hat die Bundes-Sport GmbH nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel auf die Dauer dieser Verwendung der Gesellschaft die Lohnkosten zu ersetzen. Außerdem hat die Bundes-Sport GmbH nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel der Gesellschaft die übrigen im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell ihr nachweislich erwachsenen Kosten zu vergüten.Auf Beamte gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Bundessportzentrum Südstadt ausschließlich im Rahmen des Leistungsmodells oder im „Nordischen Zentrum Eisenerz“ beschäftigt waren, ist auf die Dauer dieser Verwendung Paragraph 11, Absatz 5, nicht anzuwenden. Für Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die derartig verwendet werden, hat die Bundes-Sport GmbH nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel auf die Dauer dieser Verwendung der Gesellschaft die Lohnkosten zu ersetzen. Außerdem hat die Bundes-Sport GmbH nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel der Gesellschaft die übrigen im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell ihr nachweislich erwachsenen Kosten zu vergüten.

§ 10a BSEOG Datenverarbeitung


  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, (im Folgenden: DSGVO) ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 314 vom 22.11.2016 Seite 72, (im Folgenden: DSGVO) ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport darf sich zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz und zum Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, DSGVO bedienen, die insbesondere jeweils die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Bundes-Sport GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 und § 10 erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.Die Bundes-Sport GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 10, erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 und § 10 erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.Die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, ausschließlich zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 10, erforderlichenfalls personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Artikel 9, Absatz 2, DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO.
  4. (4)Absatz 4,Verantwortliche gemäß Abs. 1 bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Art. 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 ergibt sich aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen und der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.Verantwortliche gemäß Absatz eins bis 3 haben insbesondere jeweils gemäß Artikel 32 bis 34 DSGVO für die Sicherheit der personenbezogenen Daten und der besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu sorgen. Die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, ergibt sich aus der Gewährung von Förderungen, der Evaluierung und Kontrolle der Förderungen und der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere genetische Daten, biometrische Daten und Gesundheitsdaten, dürfen, abgesehen von der Art der Behinderung bei der Förderung von behinderten Sportlerinnen/Sportlern, nur verarbeitet werden, sofern dies unbedingt erforderlich ist.
  5. (5)Absatz 5,Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß Abs. 1 bis 3 aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 6 bis 9 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß Absatz eins bis 3 aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Absatz 6 bis 9 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist darüber in Kenntnis zu setzen.
  6. (6)Absatz 6,Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten insoweit beschränkt, als einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand. Macht die betroffene Person glaubhaft, dass diese personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigen, so kann sie dazu eine nicht inhaltsändernde, zu dokumentierende Stellungnahme abgeben.
  7. (7)Absatz 7,Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist. Auf Antrag einer betroffenen Person sind ihre personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht ohne Aufbereitung zu speichern, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass die Aufbewahrung ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt und keine weitere Verarbeitung für die verbleibende Dauer der Aufbewahrungspflicht vorgesehen ist.
  8. (8)Absatz 8,Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
  9. (9)Absatz 9,Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die/der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
  10. (10)Absatz 10,Zum Zwecke der Bundes-Sportförderung verarbeitete oder übermittelte Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von einem Verantwortlichen ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren.
  11. (11)Absatz 11,Abs. 4 bis 10 gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Abs. 1 bis 3.Absatz 4 bis 10 gelten ausschließlich für Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, gemäß Absatz eins bis 3,

§ 11 BSEOG Überleitung der Bediensteten


Beamte der Bundessporteinrichtungen, Amt der Bundessporteinrichtungen
  1. (1)Absatz eins,Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundessporteinrichtungen“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.Für Beamte gemäß Absatz 2, wird das „Amt der Bundessporteinrichtungen“ eingerichtet. Diese Dienststelle ist dem Bundeskanzleramt unmittelbar nachgeordnet und wird vom für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundeskanzlers gebunden ist.
  2. (2)Absatz 2,Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 im Planstellenbereich „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“ ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Abs. 1 an und sind der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt oder zu einer Gesellschaft, an der sich die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Die der betreffenden Bundessporteinrichtung an diesem Tag aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge diesem Amt dienstzugeteilt.Beamte des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, im Planstellenbereich „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“ ernannt sind, gehören ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß Absatz eins, an und sind der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt oder zu einer Gesellschaft, an der sich die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligen wird, zur Dienstleistung zugewiesen worden sind. Die der betreffenden Bundessporteinrichtung an diesem Tag aus einem anderen Planstellenbereich dienstzugeteilten Bundesbeamten gelten ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge diesem Amt dienstzugeteilt.
  3. (3)Absatz 3,Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.Beamte gemäß Absatz 2, haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4,Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.Für Beamte gemäß Absatz 2, gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
  5. (5)Absatz 5,Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.Für die Beamten gemäß Absatz 2, hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
  6. (6)Absatz 6,An der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen der Beamten gemäß Abs. 2 behält der Bund die Nutzungsrechte in dem Umfang, in dem diese für die Wahrung der Rechte dieser Beamten erforderlich sind. Die Gesellschaft wird für diese Nutzungsrechte dem Bund keine Entgelte und Kostenersätze verrechnen. Die Vergütungen, die die Beamten für die Nutzung der Dienst- oder Naturalwohnungen dem Bund leisten, werden der Gesellschaft vom Bund überwiesen.An der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen der Beamten gemäß Absatz 2, behält der Bund die Nutzungsrechte in dem Umfang, in dem diese für die Wahrung der Rechte dieser Beamten erforderlich sind. Die Gesellschaft wird für diese Nutzungsrechte dem Bund keine Entgelte und Kostenersätze verrechnen. Die Vergütungen, die die Beamten für die Nutzung der Dienst- oder Naturalwohnungen dem Bund leisten, werden der Gesellschaft vom Bund überwiesen.

§ 12 BSEOG Vertragsbedienstete


  1. (1)Absatz eins,Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“ im Bundesdienstverhältnis stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag des Zeitpunktes gemäß § 1 Abs. 2 zustehende Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückung, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Bundessportheime und Sporteinrichtungen“ im Bundesdienstverhältnis stehen, werden ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Den Vertragsbediensteten bleiben die am Tag des Zeitpunktes gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zustehende Rechte, insbesondere hinsichtlich Vorrückung, Beförderungen und Einbeziehung in die allgemeinen Bezugserhöhungen, gewahrt.
  2. (2)Absatz 2,Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung.Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, und der Paragraphen 24 a bis 24 c des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, finden weiterhin sinngemäß Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 vom Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, vom Dienstverhältnis zur Gesellschaft unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Dienstverhältnis zur Gesellschaft ein solches zum Bund gewesen wäre.
  4. (4)Absatz 4,Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Gesellschaft übernommen.Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Absatz eins, werden von der Gesellschaft übernommen.

§ 13 BSEOG Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten


Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

§ 15 BSEOG Übergangs- und Schlußbestimmungen


Weitergeltung von Berechtigungen

Hinsichtlich der Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969. Hinsichtlich der Bundessporteinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gelten die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise des Bundes als die der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, weiter. Soweit jedoch derartige Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise der Gesellschaft zur Durchführung der Aufgaben fehlen und nach den anderen bundesgesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, sind diese von der Gesellschaft erst nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge zu erbringen. Dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, und für die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,.

§ 16 BSEOG Arbeitnehmervertretung


Mit dem Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 nimmt der beim Bundeskanzleramt eingerichtete Fachausschuß für die Bediensteten der Sportheime und Sporteinrichtungen bis zur Bestellung eines Betriebsrates, längstens jedoch bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode, die Interessen der Arbeitnehmer der Gesellschaft als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz wahr. Mit dem Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nimmt der beim Bundeskanzleramt eingerichtete Fachausschuß für die Bediensteten der Sportheime und Sporteinrichtungen bis zur Bestellung eines Betriebsrates, längstens jedoch bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode, die Interessen der Arbeitnehmer der Gesellschaft als Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz wahr.

§ 17 BSEOG Personenbezogene Bezeichnungen


Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Geschäftsführer) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 18 BSEOG Verweisungen


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 19 BSEOG Vorbereitende Maßnahmen


Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaft erforderlich sind.

§ 20 BSEOG In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Es treten mit 1. März 2007 § 7 Abs. 2 und § 21 Z 4 und mit 1. Jänner 2008 § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2007 in Kraft. Für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2007 hat der Bund der „Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH“ zusätzlich zum Zuschuss gemäß § 10 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 149/1998 einen Zuschuss in der Höhe von 80 000 Euro zu leisten.Es treten mit 1. März 2007 Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 21, Ziffer 4 und mit 1. Jänner 2008 Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, in Kraft. Für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. Dezember 2007 hat der Bund der „Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH“ zusätzlich zum Zuschuss gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998, einen Zuschuss in der Höhe von 80 000 Euro zu leisten.
  2. (2)Absatz 2,§§ 2, 3, 5, 6, 9, 10 und „20 neu“ in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraphen 2, 3, 5, 6, 9, 10 und „20 neu“ in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 10a samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 10 a, samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

§ 20a BSEOG (weggefallen)


§ 20a BSEOG seit 31.12.2017 weggefallen.

§ 21 BSEOG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich der § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 bis 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;Hinsichtlich der Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 14, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 14,, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der § 11 Abs. 4 und § 16 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;hinsichtlich der Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 16, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 14, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 14,, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der §§ 15 und 19 der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich der Paragraphen 15 und 19 der jeweils zuständige Bundesminister;
  7. 7.Ziffer 7hinsichtlich des § 3 Abs. 3 die Bundesregierung;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3, die Bundesregierung;
  8. 8.Ziffer 8im übrigen der Bundeskanzler.

Anlage

Anl. 1 BSEOG


BundessporteinrichtungLiegenschaft
Bundessportzentrum Südstadt:

EZ 3555 (Grundstück-Nr. 1709/3 sonstige, Nr. 1714 landw. genutzt, Gewässer - Teich, Nr. 1716 sonstige, Nr. 1717/1 sonstige)

KG 16105 Brunn am Gebirge, BG Mödling

EZ 2953 (Grundstück-Nr. 1156/1 Baufläche, Garten)

KG 16118 Maria Enzersdorf, BG Mödling

Bundessportschule Hintermoos:

EZ 163 (Grundstück-Nr. 1286/2 Garten, Nr. 53 Baufläche)

EZ 164 (Grundstück-Nr. 1276/4 Baufläche, Nr. 1290/1 Baufläche, sonstige - Straßenanlage) KG 57101 Aberg, BG Saalfelden

Bundessportschule Obertraun:

EZ 290 (Grundstück-Nr. 372/23 Wald, Nr. 472/76 Baufläche, Garten, Wald, Nr. 493/6 sonstige - Weg, Nr. 283 Baufläche, Nr. 284 Baufläche, Nr. 285 Baufläche, Nr. 287 Baufläche, Nr. 333 Baufläche, Nr. 357 Baufläche, Nr. 379 Baufläche)

EZ 436 (Grundstück-Nr. 137/1 landw. genutzt, Nr. 141/1 landw. genutzt, Nr. 144 landw. genutzt, Nr. 508/1 landw. genutzt)

KG 42016 Obertraun, BG Bad Ischl

Bundessportschule Schielleiten:

EZ 1151 (Grundstück-Nr. 2 Baufläche, Nr. 4 Baufläche, Nr. 5 Baufläche, Nr. 6 Baufläche, Nr. 13/1 Wiese, Nr. 14/1 Wiese, Nr. 20/1 Wiese, Nr. 20/2 Acker, Nr. 21 Garten, Nr. 33 Weide, Nr. 37/1 Wald, Nr. 9/3 Wiese, Nr. 31/5 Wald, Nr. 34/3 Wald, Nr. 20/3 Garten, Nr. 20/4 Weide, Nr. 20/5 Wald)

KG Vockenberg, Gerichtsbezirk Pöllau

Grundstück-Nr. 419 Teich, Nr. 420 Weide, Nr. 423/10 Wald, Nr. 427/2 Wiese

KG Buchberg, Gerichtsbezirk Pöllau

EZ 188 (Grundstück-Nr. 3 Baufläche, Nr. 9/1 Wiese, Nr. 17/1 Weide, Nr. 17/2 Weide, Nr. 18/1 Garten, Nr. 19 Acker, Nr. 26 Teich, Nr. 28 Teich, Nr. 29/1 Teich, Nr. 31/1 Wald, Nr. 31/4 Weide, Nr. 35 Wiese, Nr. 36 Acker, Nr. 67 Teich, Nr. 34/2 Wald, Nr. 37/3 Weide, Nr. 31/2 Wald, Nr. 39/5 Weide, Nr. 27/2 Wiese, Nr. 18/2 Garten, Nr. 29/2 Wald, Nr. 31/6 Wiese, Nr. 37/4 Wald)

KG Vockenberg, Gerichtsbezirk Pöllau

Grundstück-Nr. 421 Teich, Nr. 422/1 Wald, Nr. 428/1 Teich, Nr. 423/11 Weide, Nr. 422/2 Wiese)

KG Buchberg, Gerichtsbezirk Pöllau

Bundessportschule Spitzerberg:

EZ 116 (Grundstück-Nr. 520/1 landw. genutzt, Nr. 520/2 landw. genutzt, Nr. 520/3 landw. genutzt, Nr. 520/4 landw. genutzt, Nr. 520/5 landw. genutzt, Nr. 520/6 landw. genutzt, Nr. 520/7 landw. genutzt, Nr. 521/1 landw. genutzt, Nr. 521/2 landw. genutzt, Nr. 521/3 landw. genutzt, Nr. 522 landw. genutzt, Nr. 523/1 landw. genutzt, Nr. 523/2 landw. genutzt, Nr. 524/1 landw. genutzt, Nr. 524/2 landw. genutzt, Nr. 525/2 landw. genutzt, Nr. 526/3 landw. genutzt, Nr. 526/4 Wald, Nr. 526/7 Wald, Nr. 527/2 landw. genutzt, Nr. 2031/2 sonstige - Weg, Nr. 2032 sonstige - Weg, Nr. 2033 sonstige - Weg)

KG 05110 Prellenkirchen, BG Hainburg/Donau

EZ 817 (Grundstück-Nr. 3171 landw. genutzt, Nr. 3172 Baufläche, landw. genutzt, Nr. 3173 sonstige - Weg, Nr. 3193 Baufläche, Nr. 3199 landw. genutzt)

KG 05107 Hundsheim, BG Hainburg/Donau

EZ 853 (Grundstück-Nr. 914/2 landw. genutzt)

KG 05101 Bad Deutsch Altenburg, BG Hainburg a. d. Donau

Bundessportheim St. Christoph:

EZ 341 (Grundstück-Nr. 2573/5 Baufläche, Alpe)

EZ 105 (Grundstück-Nr. 2576/1 Alpe, Nr. 260 Baufläche)

KG 84010 St. Anton am Arlberg

Bundessportheim Faakersee:

EZ 00065 (Grundstück-Nr. 561 Wald, Gewässer - Sumpf, Nr. 590/1 Wald, Gewässer - Sumpf, Nr. 590/2 Wald, Gewässer - Sumpf, Nr. 592 Wald, Nr. 624/1 landw. genutzt, Nr. 628/1 landw. genutzt, Nr. 628/19 landw. genutzt, Nr. 646/2 landw. genutzt, Gewässer - Sumpf und Teich, Nr. 700/4 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Gewässer - Sumpf und steh., Nr. 700/8 Baufläche, landw. genutzt, Gewässer - Teich, Nr. 700/48 Baufläche, landw. genutzt, Gewässer - steh., Nr. 769 landw. genutzt, Nr. 770 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Nr. 789/2 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Nr. 801/4 Baufläche, landw. genutzt, Nr. 1023/1 landw. genutzt, Nr. 1023/2 Baufläche)

EZ 00103 (Grundstück-Nr. 700/3 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Gewässer - See und Sumpf, sonstige - Ödland, Nr. 700/5 Baufläche, Wald, Gewässer - Sumpf und steh., Nr. 700/6 Gewässer - Sumpf, Nr. 700/7 Baufläche, Garten, Nr. 700/10 Baufläche, landw. genutzt, Wald, Gewässer - steh., sonstige - Ödland, Nr. 700/56 landw. genutzt, Wald, Gewässer - steh., Nr. 700/61 Baufläche, sonstige, Nr. 737 Wald, Gewässer - Sumpf, Nr. 738/1 Wald, Nr. 797/3 Baufläche, landw. genutzt, Garten Nr. 154 Baufläche)

EZ 00179 (Grundstück-Nr. 558/4 Baufläche, Garten, Wald, Nr. 562 Wald, sonstige - Platz)

EZ 00180 (Grundstück-Nr. 544/2 Wald)

EZ 00405 (Grundstück-Nr. 549 Baufläche, Garten, Nr. 558/6 sonstige - Straßenanlage, Nr. 558/7 Baufläche, Garten)

KG 75410 Faak, BG Villach

Bundessportheim Kitzsteinhorn:

EZ 571 (Grundstück-Nr. 34/7 Baufläche, Nr. 117/4 sonstige - Platz)

KG 57310 Kaprun, BG Zell am See

Bundessportheim Wien „Blattgasse“:

EZ 191 (Grundstück-Nr. 136/1 Baufläche, Nr. 136/2 Baufläche)

KG 01006 Landstraße, BG Innere Stadt Wien

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