Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaft erforderlich sind.
In Kraft seit 21.08.1998 bis 31.12.9999
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