§ 6 BSEOG Organisation der Gesellschaft

BSEOG - Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Vertretung der Gesellschaft

Die Gesellschaft hat eine/einen Geschäftsführerin/Geschäftsführer. Diese Funktion wird von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer für kaufmännische Angelegenheiten der Bundes-Sport GmbH wahrgenommen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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