§ 29 BSFG 2017 Aufbringung der Mittel

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Mittel der Bundes-Sport GmbH werden aufgebracht durch:
    1. 1.Ziffer einsBeiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß Paragraph 20, GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;
    2. 2.Ziffer 2sonstige Beiträge des Bundes gemäß § 5 Abs. 3 und 4;sonstige Beiträge des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4;
    3. 3.Ziffer 3Rückzahlungen von Förderungen;
    4. 4.Ziffer 4sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus von der Gesellschaft gewährten Förderungen;
    5. 5.Ziffer 5sonstige Einnahmen, insbesondere Sponsorengelder;
    6. 6.Ziffer 6freiwillige Zuwendungen;
    7. 7.Ziffer 7Ersatz der notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von mindestens 2,2 Millionen Euro jährlich durch den Bund;
    8. 8.Ziffer 8Beiträge des Bundes für Zuschüsse der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH für Investitionen gemäß § 5 Abs. 2 BSEOG;Beiträge des Bundes für Zuschüsse der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH für Investitionen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BSEOG;
    9. 9.Ziffer 9Beiträge des Bundes für Zuschüsse und Kostenersätze der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß § 10 BSEOG.Beiträge des Bundes für Zuschüsse und Kostenersätze der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß Paragraph 10, BSEOG.
  2. (2)Absatz 2,Dieser Ersatz ist zu erhöhen, wenn der Gesellschaft zusätzliche Aufgaben, die mit Mehraufwendungen für die Gesellschaft verbunden sind, übertragen werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und SportAngelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat die jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 in vier gleichen Teilbeträgen quartalsmäßig im Voraus und die übrigen Mittel gemäß Abs. 1 nach Bedarf der Bundes-Sport GmbH anzuweisen.Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und SportAngelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat die jährlichen Beiträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 7 in vier gleichen Teilbeträgen quartalsmäßig im Voraus und die übrigen Mittel gemäß Absatz eins, nach Bedarf der Bundes-Sport GmbH anzuweisen.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 01.01.2018 bis 24.07.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Mittel der Bundes-Sport GmbH werden aufgebracht durch:
    1. 1.Ziffer einsBeiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß Paragraph 20, GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;
    2. 2.Ziffer 2sonstige Beiträge des Bundes gemäß § 5 Abs. 3 und 4;sonstige Beiträge des Bundes gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4;
    3. 3.Ziffer 3Rückzahlungen von Förderungen;
    4. 4.Ziffer 4sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus von der Gesellschaft gewährten Förderungen;
    5. 5.Ziffer 5sonstige Einnahmen, insbesondere Sponsorengelder;
    6. 6.Ziffer 6freiwillige Zuwendungen;
    7. 7.Ziffer 7Ersatz der notwendigen Administrativaufwendungen der Gesellschaft in der Höhe von mindestens 2,2 Millionen Euro jährlich durch den Bund;
    8. 8.Ziffer 8Beiträge des Bundes für Zuschüsse der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH für Investitionen gemäß § 5 Abs. 2 BSEOG;Beiträge des Bundes für Zuschüsse der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH für Investitionen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BSEOG;
    9. 9.Ziffer 9Beiträge des Bundes für Zuschüsse und Kostenersätze der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß § 10 BSEOG.Beiträge des Bundes für Zuschüsse und Kostenersätze der Gesellschaft an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß Paragraph 10, BSEOG.
  2. (2)Absatz 2,Dieser Ersatz ist zu erhöhen, wenn der Gesellschaft zusätzliche Aufgaben, die mit Mehraufwendungen für die Gesellschaft verbunden sind, übertragen werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und SportAngelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat die jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 in vier gleichen Teilbeträgen quartalsmäßig im Voraus und die übrigen Mittel gemäß Abs. 1 nach Bedarf der Bundes-Sport GmbH anzuweisen.Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und SportAngelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat die jährlichen Beiträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 7 in vier gleichen Teilbeträgen quartalsmäßig im Voraus und die übrigen Mittel gemäß Absatz eins, nach Bedarf der Bundes-Sport GmbH anzuweisen.

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