§ 15 IFG Beratung und Unterstützung

Informationsfreiheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
Datenschutzbehörde
  1. (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde berät und unterstützt die informationspflichtigen Organe bzw. Einrichtungen durch die Bereitstellung von Leitfäden und Angebote zur Fortbildung in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit.
  2. (2)Absatz 2,Die Datenschutzbehörde hat die Anwendung dieses Gesetzes begleitend zu evaluieren. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit nach diesem Gesetz.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
Datenschutzbehörde
  1. (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde berät und unterstützt die informationspflichtigen Organe bzw. Einrichtungen durch die Bereitstellung von Leitfäden und Angebote zur Fortbildung in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit.
  2. (2)Absatz 2,Die Datenschutzbehörde hat die Anwendung dieses Gesetzes begleitend zu evaluieren. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit nach diesem Gesetz.

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