Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Datenschutzbehörde
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde berät und unterstützt die informationspflichtigen Organe bzw. Einrichtungen durch die Bereitstellung von Leitfäden und Angebote zur Fortbildung in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit.
(2)Absatz 2,Die Datenschutzbehörde hat die Anwendung dieses Gesetzes begleitend zu evaluieren. Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit nach diesem Gesetz.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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