§ 19 IFG Vollziehung

IFG - Informationsfreiheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
    1. 1.Ziffer einsdie Bundesregierung bzw. in Angelegenheiten, in denen zu informieren ist und die in Vollziehung Landessache sind, die Landesregierung,
    2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
    3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 12, der Bundesminister für Finanzen und
    4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Justizhinsichtlich des Paragraph 15, der Bundesminister für Justiz
    betraut.
  2. (2)Absatz 2,Die Erlassung von Durchführungsverordnungen obliegt hinsichtlich des § 5 dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 12 dem Bundesminister für Finanzen und im Übrigen dem Bundeskanzler.Die Erlassung von Durchführungsverordnungen obliegt hinsichtlich des Paragraph 5, dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 12, dem Bundesminister für Finanzen und im Übrigen dem Bundeskanzler.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 IFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 IFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 IFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 IFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 IFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 IFG
§ 20 IFG