Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1.Ziffer einsdie Bundesregierung bzw. in Angelegenheiten, in denen zu informieren ist und die in Vollziehung Landessache sind, die Landesregierung,
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 12, der Bundesminister für Finanzen und
4.Ziffer 4hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Justizhinsichtlich des Paragraph 15, der Bundesminister für Justiz
betraut.
(2)Absatz 2,Die Erlassung von Durchführungsverordnungen obliegt hinsichtlich des § 5 dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 12 dem Bundesminister für Finanzen und im Übrigen dem Bundeskanzler.Die Erlassung von Durchführungsverordnungen obliegt hinsichtlich des Paragraph 5, dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 12, dem Bundesminister für Finanzen und im Übrigen dem Bundeskanzler.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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