Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
1.Ziffer einsaus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
2.Ziffer 2im Interesse der nationalen Sicherheit,
3.Ziffer 3im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4.Ziffer 4im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5.Ziffer 5im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
a)Litera avon Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
b)Litera bim Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
6.Ziffer 6zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
7.Ziffer 7im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a)Litera azur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
b)Litera bzur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
c)Litera czur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
d)Litera dzur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderzur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
e)Litera ezur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2)Absatz 2,Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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