§ 4 IFG Informationspflicht

IFG - Informationsfreiheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Proaktive Informationspflicht
  1. (1)Absatz eins,Informationen von allgemeinem Interesse sind von den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen, von den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, von den Verwaltungsgerichten, vom Verwaltungsgerichtshof und vom Verfassungsgerichtshof ehestmöglich in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung (§ 6) unterliegen und solange ein allgemeines Interesse daran angenommen werden kann. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.Informationen von allgemeinem Interesse sind von den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen, von den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, von den Verwaltungsgerichten, vom Verwaltungsgerichtshof und vom Verfassungsgerichtshof ehestmöglich in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung (Paragraph 6,) unterliegen und solange ein allgemeines Interesse daran angenommen werden kann. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Der Zugang zu Informationen von allgemeinem Interesse ist durch die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe im Wege eines zentralen elektronischen Registers (Informationsregister) zu ermöglichen. Die näheren Bestimmungen über das Informationsregister werden durch Bundesgesetz getroffen.
In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 IFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 IFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 IFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 IFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 IFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis IFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 IFG
§ 5 IFG