§ 60 TÄKamG Übergangsbestimmungen für Verfahren der Wohlfahrtseinrichtungen

Tierärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf Verfahren zur Gewährung einer Altersunterstützung, Berufsunfähigkeitsunterstützung und Hinterbliebenenunterstützung sowie von Unterstützungen aus dem Notstandsfonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen des 3. Abschnittes des II. Hauptstückes des Tierärztegesetzes weiterhin anzuwenden.Auf Verfahren zur Gewährung einer Altersunterstützung, Berufsunfähigkeitsunterstützung und Hinterbliebenenunterstützung sowie von Unterstützungen aus dem Notstandsfonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen des 3. Abschnittes des römisch zwei. Hauptstückes des Tierärztegesetzes weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Eine Neuberechnung von Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuerkannt wurden, findet nicht statt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf Verfahren zur Gewährung einer Altersunterstützung, Berufsunfähigkeitsunterstützung und Hinterbliebenenunterstützung sowie von Unterstützungen aus dem Notstandsfonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen des 3. Abschnittes des II. Hauptstückes des Tierärztegesetzes weiterhin anzuwenden.Auf Verfahren zur Gewährung einer Altersunterstützung, Berufsunfähigkeitsunterstützung und Hinterbliebenenunterstützung sowie von Unterstützungen aus dem Notstandsfonds, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen des 3. Abschnittes des römisch zwei. Hauptstückes des Tierärztegesetzes weiterhin anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Eine Neuberechnung von Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuerkannt wurden, findet nicht statt.

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